Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen

Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.23 entrichtet werden, damit sie 2023 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen. Überdies können die Kosten für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars fürs Home-Office (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) von bis zu 300 € als zusätzliche Werbungskosten geltend gemacht werden. Auch ohne Nachweis der Kosten können pauschal 3 € pro Home-Office-Tag (für maximal 100 Tage) als Werbungskosten abgesetzt werden.

Arbeitnehmerveranlagung 2018 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht-lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2018 läuft die Frist am 31.12.2023 ab. Dabei können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung.

Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung

Wurden im Jahr 2020 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis 31.12.23 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beiträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.

Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.)

  • Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 €;
  • Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €;
  • Klimaticket: Seit 1.7.2022 ist die gänzliche oder teilweise Übernahme von Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei möglich. Dazu zählt auch das Klimaticket;
  • Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden;
  • Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze);
  • Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €;
  • Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz von bis zu 8 € pro Arbeitstag;
  • Zuschuss für Kinderbetreuungskosten000 € (pro Kind) – ab 2024 sogar 2.000 €;
  • Mitarbeiterrabatte auf Produkte des Unternehmens, die nicht höher als 20 % sind, führen zu keinem Sachbezug. Diese 20 % sind eine Freigrenze, d.h. wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr nur 1.000 € (Freibetrag) steuerfrei sind;
  • Mitarbeiterbeteiligung: für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Unternehmensanteilen an Mitarbeiter besteht ein jährlicher Freibetrag pro Mitarbeiter i.H.v. 000 €. Seit dem 1.1.2018 gibt es auch die Möglichkeit der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien bis zu einem Wert von 4.500 € pro Jahr in steuer- und sozialversicherungsbefreiter Form. Voraussetzung ist, dass eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung die Aktien bis zum Ende des Dienstverhältnisses treuhändig verwaltet;
  • Mitarbeitergewinnbeteiligung: Eine Gewinnbeteiligung von bis zu 3.000 € im Kalenderjahr kann steuerfrei (nicht aber sozialversicherungsfrei) ausbezahlt werden;
  • Steuerfreie Teuerungsprämie: im Ausmaß von bis zu 3.000 € kann im Jahr 2023 noch eine Teuerungsprämie ausbezahlt werden, für die keine Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge oder Dienstgeberabgaben anfallen. Auf die Grenze von 3.000 € sind Zahlungen aus der zuvor genannten Mitarbeitergewinnbeteiligung anzurechnen, so dass hier eine gewisse Konkurrenz besteht.

Trotz oder gerade wegen der weiterhin turbulenten Zeiten sollte der näher rückende Jahreswechsel auch dieses Mal wieder zum Anlass für einen Steuer-Check genommen werden. Denn es finden sich regelmäßig Möglichkeiten, durch gezielte Maßnahmen legal Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen.

Zu berücksichtigen ist auch, dass der Körperschaftsteuersatz 2024 auf 23 % sinkt und es auch bei der Einkommensteuer in der 3. Stufe (von 34.513 € bis 66.612 €) zu einer Absenkung des Steuersatzes auf 40 % kommt.

Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen

Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen.

Voraussetzungen sind die finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter und sorgsam unterfertigter Gruppenantrag (die amtlichen Formulare müssen im Original unterzeichnet eingereicht werden). Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2023 einzubringen. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Steuergruppe (z.B., weil eine neue Beteiligung am 1.1.2023 erworben wurde).

Forschungsförderung – Forschungsprämie

Die Forschungsprämie von 14 % ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für F&E-Tätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungskosten und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen. Die Forschungsprämie ist für die Eigenforschung (diese muss im Inland erfolgen) der Höhe nach nicht gedeckelt. Für die Geltendmachung der Forschungsprämie ist die Vorlage eines positiven Gutachtens der FFG (Anforderung über FinanzOnline) erforderlich. Im Gegensatz dazu ist die Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung – Voraussetzung ist wiederum, dass es sich um einen inländischen Auftragnehmer handelt – beim Auftraggeber mit 1.000.000 € begrenzt. Die Vorlage eines FFG-Gutachtens ist bei der Auftragsforschung nicht erforderlich. Im Rahmen der Bemessungsgrundlage der eigenbetrieblichen Forschung kann übrigens auch ein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden kann. Dieser beträgt 45 € pro für Forschung und Entwicklung geleistete Tätigkeitsstunde, maximal 77.400 € pro Person.

Gewinnfreibetrag

Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt seit 2022 bis zu 15 % des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von 30.000 € steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 15 % zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen, Wohnbauanleihen bzw. auch andere Wertpapiere wie z.B. Bundesanleihen, Bank- und Industrieschuldverschreibungen oder bestimmte Investment- und Immobilienfonds (sofern auch zur Deckung von Pensionsrückstellungen geeignet). Die Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. Scheiden dem Betrieb gewidmete Wertpapiere vor dem Ablauf von 4 Jahren aus, so kann eine Ersatzbeschaffung durch Realinvestitionen erfolgen bzw. ist bei vorzeitiger Tilgung eine Wertpapierersatzanschaffung binnen 2 Monaten möglich. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu (dies gilt auch bei der Pauschalierung für Kleinunternehmer). Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung. Der Gewinnfreibetrag wird für Gewinne von 30.000 € bis 175.000 € auf 13 % reduziert und beträgt zwischen 175.000 € und 350.000 € 7 %, zwischen 350.000 € und 580.000 € nur mehr 4,5 %, für den darüber hinaus gehenden Teil der Gewinne entfällt der Freibetrag zur Gänze. Der Freibetrag beträgt daher maximal 45.950 €. Im Jahr 2024 wird der Grundfreibetrag übrigens auf 33.000 € erhöht.

Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern

Für Investitionen, die nach dem 30.6.2023 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2023 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (seit 2023 max. 1.000 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für Investitionen seit 1.7.2020 kann alternativ zur linearen AfA eine degressive AfA in Höhe von 30 % geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Ausgeschlossen von dieser i.d.R. beschleunigten Abschreibung sind allerdings Investitionen in Gebäude, KFZ, Firmenwerte, immaterielle oder gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Anlagen mit Bezug zu fossilen Energieträgern.

Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte „stehen gelassene Forderungen“, welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen.

Investitionsfreibetrag ausnützen

Seit 2023 kann für die Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von zumindest 4 Jahren ein Investitionsfreibetrag von 10 % bzw. für ökologische Investitionen von sogar 15 % geltend gemacht werden. Die Basis für den Investitionsfreibetrag ist jährlich mit 1 Mio. € begrenzt, so dass sich durch ein gezieltes Vorziehen oder Verschieben von Investitionen Gestaltungsmöglichkeiten ergeben.

Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, gilt eine beschleunigte AfA. Im ersten Jahr beträgt die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten das Dreifache des „normalerweise“ anzuwendenden Prozentsatzes (7,5 % im betrieblichen Bereich bzw. 4,5 % im außerbetrieblichen Bereich), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (5 % bzw. 3 %). Ab dem zweitfolgenden Jahr beträgt die Bemessung der AfA 2,5 % im betrieblichen Bereich bzw. 1,5 % bei der Vermietung und Verpachtung.

Ersatzbeschaffungen bei Veräußerungsgewinnen von Anlagen

Natürliche Personen können die Versteuerung von Veräußerungsgewinnen für mindestens sieben Jahre im Anlagevermögen gehaltene Wirtschaftsgüter durch (eingeschränkte) Übertragung auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Neuinvestitionen einer sofortigen Besteuerung entziehen (Steuerstundungseffekt).

Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Diese Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu 35.000 € möglich. Seit 1.1.2017 müssen für die Kleinunternehmergrenze bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat) nicht mehr berücksichtigt werden. Maßgebend für die Kleinunternehmerbefreiung ist, dass das Unternehmen im Inland betrieben wird. Unternehmer, die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2023 zu überschreiten, sollten – sofern möglich – den Abschluss der Leistungserbringung auf 2024 verschieben. Ein Verschieben lediglich des Zahlungseingangs ist nicht ausreichend für die Einhaltung der Kleinunternehmergrenze.

GSVG-Befreiung

Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 35.000 €, Einkünfte unter 6.010,92 €) können eine GSVG-Befreiung für 2022 bis 31. Dezember 2023 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahren (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden. Diesbezüglich gilt eine monatliche Grenze von 500,91 € bzw. ein monatlicher Umsatz von 2.916,67 € (jeweils im Durchschnitt).

Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen dann anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer freiwilligen Vorauszahlung den Gewinn reduzieren bzw. glätten und damit eventuell nachteilige Progressionssprünge vermeiden.

Netzkarten für Selbständige

Seit 2022 können Selbständige (nicht auf andere übertragbare) Netzkarten für den öffentlichen Verkehr im Ausmaß von 50 % der Ausgaben pauschal als Betriebsausgaben absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet werden.

Aufbewahrungspflichten

Mit 31.12.23 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2016. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht unter gewissen Voraussetzungen auf 22 Jahre. Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen i.Z.m. Grundstücken beträgt auch 22 Jahre, wenn mit der Vermietung zu Wohnzwecken bzw. unternehmerischen Nutzung ab 01.04.2012 begonnen wurde. Keinesfalls sollten Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.

Abzugsfähigkeit von Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen wie auch Universitäten können bis zu einem Maximalbetrag von 10 % des Gewinnes Betriebsausgabe sein. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mildtätige Zwecke, Tierschutz und an freiwillige Feuerwehren sind als Betriebsausgabe absetzbar. Wesentlich ist mitunter, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2023 geleistet wurde. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen das Maximum von 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten dürfen. Ab 2024 soll mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz die Abzugsfähigkeit von Spenden u.a. für Schulen, Kindergärten, Kultureinrichtungen oder Sportvereine erweitert werden. Voraussetzung ist die Gemeinnützigkeit dieser Organisationen.

Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen

Zur Vermeidung von steuerlichen Strafzuschlägen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Es sollte daher das Vorhandensein einer entsprechenden Bedeckung noch vor Jahresende überprüft werden.

Energiekostenpauschale beantragen

Klein- und Kleinstunternehmer mit einem Jahresumsatz zwischen 10.000 € und 400.000 € für das Kalenderjahr 2022 können noch bis zum 30.11.2023 die Pauschalförderung beantragen, die je nach Branche und Jahresumsatz zwischen 110 € und 2.475 € liegt.

Energieabgabenrückvergütung

Die Antragstellung für das Kalenderjahr 2018 hat bis spätestens 31.12.2023 zu erfolgen.

In der letzten KI (09/23) haben wir umfassend über die steuerlichen Erleichterungen für von der Hochwasserkatastrophe Betroffene berichtet. In ähnlicher Weise hat auch die ÖGK unbürokratische Soforthilfe für betroffene Unternehmen veröffentlicht. Ziel dabei ist es, jenen, die durch die Katastrophe in Not geraten sind bzw. massive wirtschaftliche Schäden erlitten haben, maßgeschneiderte Lösungen ohne „Wenn und Aber“ anzubieten.

Die Maßnahmen seitens der ÖGK drehen sich um folgende Themenbereiche:

  • Stundungen,
  • Ratenvereinbarungen,
  • Mahnungen,
  • Meldeverspätungen,
  • Beitragsprüfungen.

Die regionalen Ansprechpartner für von der Hochwasserkatastrophe Betroffene sind auf dem Dienstgeberportal der ÖGK unter www.gesundheitskasse.at/dg-ansprechperson zu finden.

Durch die jüngst von der Europäischen Zentralbank im Kampf gegen die Inflation beschlossene, erneute Erhöhung des Leitzinssatzes um 0,25 Prozentpunkte ergeben sich Anpassungen beim Basiszinssatz (nunmehr 3,88 %), welcher wiederum als mehrfacher Referenzzinssatz dient. Die entsprechenden Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50 € nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt.

  Seit 20.9.2023 Bisher
Stundungszinsen 5,88 % 5,38 %
Aussetzungszinsen 5,88 % 5,38 %
Anspruchszinsen 5,88 % 5,38 %
Beschwerdezinsen 5,88 % 5,38 %
Umsatzsteuerzinsen 5,88 % 5,38 %

Im Zuge einer einvernehmlichen Ehescheidung hatten zwei Eheleute eine Vereinbarung über die Unterhaltspflichten und die Aufteilung des Vermögens getroffen. Eine gemeinsam als Wertanlage gekaufte Immobilie sollte in das Alleineigentum der Frau übergehen, wobei die Frau eine monatliche Leibrente zu zahlen hatte. Wird eine Liegenschaft mittels Rente übertragen, die als angemessen gilt, liegt eine steuerlich beachtliche Gegenleistungsrente vor. Wird hingegen eine Rente gezahlt, die nicht als angemessene Gegenleistung qualifiziert werden kann, muss von einer freiwilligen Zuwendung bzw. einer Unterhaltsrente ausgegangen werden, welche steuerlich nicht relevant ist. Üblicherweise sind Aufteilungen im Scheidungsvergleich als unentgeltlich einzustufen, da Zahlungen ausschließlich oder überwiegend mit der früheren familiären Beziehung bzw. deren vermögensrechtlichen Abwicklung in Zusammenhang stehen.

Im konkreten Fall (VwGH GZ Ra 2022/13/0103 vom 28.6.2023) hatte sich die Rentenzahlung der Frau jedoch exakt an der Hälfte des Immobilienwerts bemessen. Zudem wurde auch ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Barwert der Rentenverpflichtung eingeholt. Die Frau machte in dem Jahr, in dem die Zahlungen erstmals den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung überstiegen, die Zahlungen als Sonderausgaben bzw. Werbungskosten geltend. Der VwGH hielt fest, dass sich Ausgleichzahlungen nach dem Ehegesetz i.d.R. nicht nach Leistung und Gegenleistung orientieren, sondern der familiären Sphäre zuzuordnen sind. Sofern die Aufteilung nach § 83 Ehegesetz erfolgt, liegt keine Veräußerung oder Anschaffung vor. Solche Ausgleichszahlungen unter Ehegatten werden regelmäßig nicht als exakte Gegenleistung festgelegt, da die Aufteilung nach Billigkeit, wie insbesondere auch in Form von Unterhaltsleistungen, Mitwirkung im Erwerb und Führung des gemeinsamen Haushalts, Pflege und Erziehung der Kinder usw. erfolgt. Da jedoch im konkreten Fall mittels versicherungsmathematischen Gutachtens die Höhe der Rente (Barwert der Kaufpreisrente) dem Wert des halben Hauses exakt gegenübergestellt wurde, kann aufgrund des Sachverhalts nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufteilung bzw. die Zahlungen aus familiär bedingten Gründen heraus bemessen wurden.

Da im Sachverhalt der Austausch von Leistung und Gegenleistung im Vordergrund stand, wurde die Rente vom VwGH somit als steuerlich relevante Kaufpreisrente subsumiert. Wichtig war in diesem Zusammenhang die fremdüblich und kaufmännisch kalkulierte Ausgleichszahlung. Der VwGH betonte dabei, dass die Entscheidung anders gelautet hätte, wenn die Rentenzahlung auch Unterhaltsansprüche des Mannes abgegolten hätte. Steuerlich war also von einer beachtlichen entgeltlichen Kaufpreisrente auszugehen. Die frühere Ehegattin konnte somit die Rentenzahlungen einkommensteuerlich als Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 1 EStG bzw. als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG absetzen, sobald die Summe der Zahlungen die Gegenleistung (den kapitalisierten Wert der wiederkehrenden Bezüge) überstiegen hatte. Beim ehemaligen Ehegatten hingegen lag vice versa ein Veräußerungstatbestand vor. Somit wäre dem Regime der Immobilienertragsteuer folgend bei Neuvermögen eine steuerpflichtige Grundstücksveräußerung anzunehmen, für die wegen der laufenden Rentenzahlung nach § 30a Abs. 4 EStG der besondere Steuersatz von 30 % nicht zur Anwendung kommen kann. Somit wäre die Veräußerung mit dem Tarif zu versteuern, sobald die eingenommenen Zahlungen die auf ihn entfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Immobilie übersteigen.

Ende Juli 2023 ist die WiEReG-Novelle veröffentlicht worden, welche bedeutsame Neuerungen und Änderungen i.Z.m. dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz mit sich bringt. Durch die Novelle soll die Wirksamkeit des Registers gestärkt werden und auch Empfehlungen aus der Nationalen Risikoanalyse 2021 umgesetzt werden. Ausgewählte Aspekte werden nachfolgend überblickmäßig dargestellt.

Grundrechtswidrigkeit der öffentlichen Einsicht und damit verbundene Konsequenzen

Die bisher geregelte öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde durch ein EuGH-Urteil im November 2022 eingeschränkt und als grundrechtswidrig erkannt, da die komplett öffentliche Einsicht (i.S.d. 5. Geldwäsche-Richtlinie) mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht auf Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten nicht vereinbar sei. Stattdessen trat der bisherige Wortlaut der 4. Geldwäsche-Richtlinie wieder in Kraft, der eine Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses vorsieht. Ein berechtigtes Interesse haben Medien, zivilgesellschaftliche Organisationen mit Bezug zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kredit- und Finanzinstitute sowie jene Personen, die die wirtschaftlichen Eigentümer ihrer potenziellen Geschäftspartner in Erfahrung bringen möchten.

Zur Gewährung der berechtigten Einsicht ist grundsätzlich ein mehrstufiges Verfahren vorgesehen: Zunächst ist ein elektronischer Antrag (über die BMF-Webseite) auf Abfrage eines konkreten Rechtsträgers notwendig, in dessen Rahmen auch das berechtigte Interesse nachgewiesen werden muss (darunter ist oftmals zu verstehen, dass aufgrund wirtschaftlicher oder persönlicher Elemente ein hinreichendes Interesse am wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers besteht). Um gegebenenfalls einen schnelleren Zugang zur Einsicht zu ermöglichen, können auch berufsmäßige Parteienvertreter namens und im Auftrag ihrer Mandanten WiEReG-Auszüge abfragen. Dies kann beispielsweise im Falle eines offenkundigen berechtigten Interesses wie im Zuge einer Liegenschaftstransaktion bedeutsam sein.

Erweiterung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit und des Informationsaustausches

Die bislang fehlende ausreichende rechtliche Grundlage für die rasche und effektive Zusammenarbeit zwischen der Registerbehörde und anderen nationalen wie internationalen Behörden wurde durch die WiEReG-Novelle geschaffen. Nunmehr (bzw. seit 1.8.2023) können Behörden wie die Geldwäschemeldestelle, KSW, FMA, WKO, die Abgabenbehörden oder Staatsanwaltschaften zusammenarbeiten sowie Daten und Dokumente austauschen und verarbeiten, die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums von Rechtsträgern relevant sind, welche Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeiten oder Zwangsstrafen betreffen.

Automatischer Abgleich des Registers mit Sanktionslisten

Der manuelle Abgleich von Sanktionslisten (wie z.B. i.Z.m. dem Ukraine-Krieg) mit den österreichischen Registern stellt typischerweise einen hohen Verwaltungsaufwand dar. Durch die WiEReG-Novelle erfolgt nunmehr (konkret mit 12.12.2023) ein automatischer Abgleich mit den Stammregistern, wodurch mögliche Übereinstimmungen der Register mit Sanktionslisten wesentlich rascher aufgedeckt und analysiert werden können.

Bessere risikoorientierte Aufsicht durch die Registerbehörde durch erweiterte Analysemöglichkeiten und größere Kompetenzen bei Unterlagenanforderungen

Durch die Novelle wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Abgabenbehörden auf gewisse Registerdaten zugreifen können, um modellbasierte Analysen erstellen zu können. Insbesondere soll dies zur Entdeckung von Scheinunternehmen mit möglichen Scheingeschäftsführern und Scheingesellschaften sowie nicht gemeldeten Treuhandschaften beitragen (ab 16.4.2024). Seit 1.8.2023 kann die Registerbehörde auch Unterlagen und Auskünfte von Rechtsträgern anfordern, um die gesetzliche Aufbewahrungspflicht gem. WiEReG zu überprüfen. So müssen sämtliche Dokumente und Informationen aufbewahrt werden, welche die wirtschaftlichen Eigentümer betreffen und für das Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur erforderlich sind.

Seit 25. September 2023 kann österreichweit der Reparaturbonus wieder in Anspruch genommen werden – wenngleich mit ein paar Änderungen zur Erstversion der Förderung (siehe dazu KI 08/22). Nunmehr sind verstärkte Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden, nachdem es in der Vergangenheit mitunter zu Betrugsfällen gekommen ist. Die größte Änderung besteht folglich darin, dass die Förderung nun direkt an die Kundinnen und Kunden ausbezahlt wird, anstelle über die Reparaturbetriebe abgewickelt zu werden.

Gefördert wird die Reparatur von Haushaltselektrogeräten wie z.B. Smartphones, Waschmaschinen, Geschirrspüler und Kaffeemaschinen. Dabei handelt es sich um Geräte, die mit einem Netzkabel, einem Akku, einer Batterie oder einem Solarmodul betrieben werden. Ausgeschlossen vom Reparaturbonus sind hingegen z.B. ein Gasherd, Benzinrasenmäher, Notstromaggregat, eine Photovoltaikanlage, Windturbine usw. Zielsetzung der Förderung ist, durch die Reparatur die Lebensdauer der Geräte zu verlängern, um Ressourcen zu sparen und Elektroschrott zu vermeiden. Die Fördermittel stammen aus EU-Fonds und die Förderung (50 % der Instandsetzungskosten, maximal 200 € pro Gerät) soll ca. nach 4 bis 6 Wochen auf dem Konto des Antragstellers eingehen.

Technisch funktioniert der Reparaturbonus so, dass die Reparatur vom Kunden vorfinanziert werden muss – bei der Beantragung muss auch eine Kontonummer für die spätere Überweisung des Reparaturbonus angegeben werden. Der Reparaturbetrieb reicht die Rechnung bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) ein, die als Förderabwicklungsstelle agiert. Ähnlich wie bei der früheren Förderung muss auf www.reparaturbonus.at vor Instandsetzung des Geräts ein Reparaturbon beantragt werden (ähnlich einer Registrierung sind Adress- und Kontaktdaten, Kontonummer etc. anzugeben). Danach kann ein Reparaturbon erstellt werden, welcher innerhalb von 3 Wochen bei einem Partnerbetrieb eingelöst werden kann. Die insgesamt 2.000 Partnerbetriebe sind auch unter www.reparaturbonus.at zu finden. Die Reparaturbons können so lange beantragt werden, wie Budgetmittel vorhanden sind – längstens jedoch bis zum 31. März 2026. Ein Bon kann pro Reparatur eingelöst werden, danach kann ein weiterer Bon für die Reparatur eines weiteren Elektro- oder Elektronikgerätes genutzt werden usw.

Im Herbst 2022 ist die Abschaffung der kalten Progression beschlossen worden (siehe auch KI 10/22), um der schleichenden Steuererhöhung durch höhere Steuerklassen bei Lohnerhöhungen entgegenzutreten. Die Maßnahmen gegen die kalte Progression teilen sich dabei in zwei Bereiche. Erstens werden die Einkommensteuertarife um 2/3 der Inflationsrate jährlich automatisch angepasst. Zweitens hat die Abgeltung des verbleibenden Drittels mittels Ministerratsbeschlusses zu erfolgen. Für das Jahr 2024 wurde basierend auf den durchschnittlichen Inflationsraten der Monate Juli 2022 bis Juni 2023 eine auszugleichende Inflation von 9,90 % errechnet. Die Maßnahmen zur Abgeltung des verbleibenden Drittels durch Ministerratsbeschluss wurden unlängst in einem Ministerratsvortrag präsentiert und am 27. September 2023 im Ministerrat beschlossen. Sie sind nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

Entlastung von niedrigen und mittleren Einkommen

Die Entlastung von niedrigen und mittleren Einkommen erfolgt durch eine weitergehende gestaffelte Anpassung der für die Anwendung der 1. bis 4. Tarifstufen maßgebenden Grenzbeträge in unterschiedlichem prozentuellem Ausmaß von 3,3 Prozentpunkten (1/3 von 9,9 %) an die Inflationsrate. Bei der ersten Tarifstufe beträgt die Anpassung dann insgesamt 9,6 %, bei der zweiten Tarifstufe in Summe 8,8 %, bei der dritten Tarifstufe insgesamt 7,6 % und bei der vierten Tarifstufe in Summe 7,3 %.

Die Absetzbeträge samt zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus werden um insgesamt 100 % an die Inflationsrate angepasst – zu 2/3 im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung und zu einem weiteren Drittel (d.h. um weitere 3,3 Prozentpunkte) durch den Ministerratsbeschluss.

Schließlich wird auch der Grundfreibetrag als Teil der Begünstigung durch den Gewinnfreibetrag von bisher 30.000 € auf 33.000 € angehoben. Maximal können ab 2024 also 4.950 € (15 % von 33.000) ohne weitere Voraussetzung wie begünstigte Investitionen vom steuerlichen Gewinn abgezogen werden.

Bekämpfung des Arbeitskräftemangels und Schaffung positiver Leistungsanreize

Die weitere steuerliche Begünstigung von Überstundenzuschlägen soll zu positiven Leistungsanreizen beitragen und auch zur Bekämpfung des Arbeitskräftemangels führen. Beschlossen wurde demnach die Anhebung des monatlichen Freibetrags von 86 € auf 120 € sowie eine zeitlich befristete Festsetzung des monatlichen Freibetrags für die ersten 18 Überstunden mit 200 € im Monat.

Im Zusammenhang mit der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit wurde der monatliche Freibetrag von derzeit 360 € auf 400 € angehoben.

Das Gesetz zur Verwendung des variablen Drittels aus der Abschaffung der kalten Progression führt schließlich dazu, dass die im Zuge der COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 eingeführten steuerlichen Regelungen bzgl. Homeoffice-Tätigkeit der Arbeitnehmer unbefristet verlängert werden.

Entlastung von Kindern und Familien

Die vom Ministerrat beschlossene Erhöhung des Kindermehrbetrags von 550 € auf 700 € soll zur Entlastung von Kindern und Familien beitragen. Im Rahmen der Erhöhung der Zuschüsse zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten erfolgt die Verdoppelung des maximalen steuerfreien Zuschusses durch den Arbeitgeber zur Kinderbetreuung von 1.000 € auf 2.000 € für Kinder bis 14 Jahre. Überdies ist die vergünstigte oder kostenlose Inanspruchnahme von Betriebskindergärten auch dann steuerfrei, wenn die Einrichtung ebenso von betriebsfremden Kindern besucht wird. Das Gesetz soll im November im Parlament beschlossen werden.

Wie jedes Jahr gilt es grundsätzlich, folgende Fristen zum 30. September 2023 bzw. ab 1. Oktober 2023 zu beachten:

Bis spätestens 30. September 2023 können (wie im Gesetz vorgesehen) noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2023 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2023 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls realistisch gestaltet sein.

Stichwort Anspruchszinsen: mit 1. Oktober 2023 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2022 Anspruchszinsen zu laufen. Da der Basiszinssatz aktuell 3,38 % beträgt, beläuft sich der Anspruchszinssatz auf 5,38 %. Bekanntermaßen ist er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen.

Der Problematik der Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2023) eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, solange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Im Übrigen können Anspruchszinsen maximal für einen Zeitraum von 48 Monaten festgesetzt werden – Relevanz hat dies z.B. wenn ein mehrjähriges Beschwerdeverfahren verloren geht. Zwecks Vermeidung von Anspruchszinsen ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen „zinsenfreien Zeitraums“ eine entsprechende Zahlung an das Finanzamt zu leisten (Bezeichnung „E 1-12/2022“ bzw. „K 1-12/2022“). Dennoch anfallende Anspruchszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.