Jänner
Fälligkeiten
15.1. USt für November 2023
Lohnabgaben (L, DB, DZ, GKK, Stadtkasse/Gemeinde) für Dezember 2023
Fristen und Sonstiges
Ab 1.1. Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen bei vierteljährlicher Meldepflicht
Bis 15.1. Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2023 für geringfügig Beschäftigte
Februar
Fälligkeiten
15.2. USt für Dezember 2023 bzw. 4. Quartal
Lohnabgaben für Jänner
ESt-Vorauszahlung 1. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 1. Viertel
29.2. Pflichtversicherung SVA
Fristen und Sonstiges
Bis 1.2. Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2023 (E18) in Papierform
Bis 15.2. Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr 2023
Bis 15.2. Erstellung und Überprüfung des Jahresbelegs für das Jahr 2023 (pro Registrierkasse)
29.2. Jahreslohnzettelübermittlung per ELDA
29.2. Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten
29.2. Meldepflicht von Zahlungen gem. § 109a und b EStG aus dem Vorjahr (elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt)
März
Fälligkeiten
15.3. USt für Jänner
Lohnabgaben für Februar
Fristen und Sonstiges
31.3. Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung 2023 bei Stadtkasse/Gemeinde
April
Fälligkeiten
15.4. USt für Februar
Lohnabgaben für März
Fristen und Sonstiges
30.4. Abgabe der Steuererklärungen 2023 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO
Mai
Fälligkeiten
15.5. USt für März bzw. 1. Quartal
Lohnabgaben für April
ESt-Vorauszahlung 2. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 2. Viertel
31.5. Pflichtversicherung SVA
Juni
Fälligkeiten
17.6. USt für April
Lohnabgaben für Mai
Fristen und Sonstiges
30.6. Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2023 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über FinanzOnline
30.6.. Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2023 aus Nicht-EU-Ländern
Juli
Fälligkeiten
15.7. USt für Mai
Lohnabgaben für Juni
August
Fälligkeiten
16.8. USt für Juni bzw. 2. Quartal
Lohnabgaben für Juli
ESt-Vorauszahlung 3. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 3. Viertel
31.8. Pflichtversicherung SVA
September
Fälligkeiten
16.9. USt für Juli
Lohnabgaben für August
Fristen und Sonstiges
Bis 30.9. Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2023 L 1 in Papierform oder FinanzOnline bei zumindest zeitweise gleichzeitigem Erhalt von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Bezügen, sonst ist der Termin der 30.6. (via FinanzOnline)
Bis 30.9. Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften
Fristen und Sonstiges
Bis 30.9. Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2023
Bis 30.9. Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2024 für Einkommen- und Körperschaftsteuer
Oktober
Fälligkeiten
15.10. USt für August
Lohnabgaben für September
Fristen und Sonstiges
Ab 1.10. Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KSt 2023
Bis 31.10. Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides
November
Fälligkeiten
15.11. USt für September bzw. 3. Quartal
Lohnabgaben für Oktober
ESt-Vorauszahlung 4. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 4. Viertel
30.11. Pflichtversicherung SVA
Dezember
Fälligkeiten
16.12. USt für Oktober
Lohnabgaben für November
Fristen und Sonstiges
Bis 31.12. Schriftliche Meldung an GKK für Wechsel der Zahlungsweise (zwischen monatlich und jährlich) der MVK-Beiträge für geringfügig Beschäftigte
Bis 31.12. Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2019 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab
31.12. Mitteilungspflicht für Country-by-Country Reporting (Formular oder FinanzOnline) bei Regelwirtschaftsjahr der obersten Muttergesellschaft

Im Dezember 2023 hat der Nationalrat noch einige wichtige Gesetze beschlossen, die Auswirkungen auf die Steuer und auf das Wirtschaftsleben haben. Nachfolgend sind sie überblickmäßig dargestellt.

Start-up-Förderungsgesetz

Das von BMF und BMJ ins Leben gerufene „Start-up-Paket“ enthält u.A. ein neues steuerliches Modell für Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen, das insbesondere die so genannte „Dry-Income-Problematik“ lösen und die Bindung von Mitarbeitern an das Unternehmen fördern soll (siehe KI 07/23). Zur Dry-Income-Problematik ist es bisher gekommen, wenn Start-ups und junge KMU mangels Liquidität nicht in der Lage waren, entsprechende Vergütungen in Geld für hochqualifizierte Arbeitnehmer zu leisten. Wurde dies durch die Abgabe von Kapitalanteilen kompensiert, führte die sofortige Besteuerung zu einem zusätzlichen Liquiditätsbedarf beim Empfänger – also zur Dry-Income-Problematik.

Im Verlauf des Gesetzwerdungsprozesses ist nunmehr die Möglichkeit verlängert worden, den Beschäftigten zusätzlichen Arbeitslohn aufgrund der Teuerung steuerfrei zu gewähren. Mitarbeiterprämien können demnach bis zu 3.000 € pro Jahr (ab Jänner 2024) steuerfrei und befreit von Sozialversicherungsbeiträgen ausbezahlt werden, sofern diese auf Basis einer kollektivvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarung gewährt werden und es sich dabei um „zusätzliche Zahlungen“ handelt.

Teil des beschlossenen Start-up-Pakets ist die Flexible Kapitalgesellschaft (auch FlexCo genannt), welche an die Rechtsform einer GmbH angelehnt ist, jedoch auch einige aus dem Aktienrecht übernommene Bestimmungen enthält. Überdies wurde das Mindeststammkapital für GmbHs von 35.000 € auf 10.000 € abgesenkt.

Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 weitet die Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen – etwa in den Bereichen Bildung oder Sport – aus und vereinfacht das Verfahren i.Z.m. den Spendenbegünstigungen (siehe dazu KI 08/23). Künftig sind alle Spendenzwecke, welche als gemeinnützig oder mildtätig anzusehen sind, spendenbegünstigt. Ein wichtiger Bestandteil dieses Gesetzes ist überdies das so genannte Freiwilligenpauschale, das eine Steuerbefreiung für Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit vorsieht. Im Zuge des Gesetzwerdungsprozesses ist es noch zu einer bedeutsamen Änderung gekommen. Liegt ein Rechtsmittelverfahren gegen die drohende Aberkennung der Spendenbegünstigung vor, so kann beantragt werden, dass die Organisation bis zum Verfahrensende auf der Liste der spendenbegünstigten Organisationen verbleibt.

Strompreisbremse verlängert

Mit einer Änderung des Stromkostenzuschussgesetzes werden der Stromkostenzuschuss (siehe dazu KI 12/22), der Stromkostenergänzungszuschuss und der Netzkostenzuschuss um 6 Monate bis Ende 2024 verlängert.

Mietpreisdeckel

Der so genannte „Mietpreisdeckel begrenzt Mieterhöhungen von Kategoriemieten, Richtwertmieten (siehe KI 07 bzw. 08/23) und Mieten von gemeinnützigen Wohnungen – keine Auswirkungen hat der Mietpreisdeckel hingegen auf freie Mietverträge. Bei den Kategoriemieten werden Änderungen zukünftig ausschließlich mit 1. April stattfinden, wobei im Jahr 2024 die Wertanpassung der Miete entfällt. Eine Anpassung der Katgeoriemietzinse ist für 1.4.2025 vorgesehen. Für die Jahre 2025 und 2026 ist vorgesehen, dass die Effekte der Inflationsspitze bei 5 % gekappt werden.

Die Richtwertmieten sollen künftig jährlich valorisiert werden, zunächst wiederum am 1.4.2025. Für die Valorisierung zum 1.4.2025 soll ausschließlich die Veränderung des VPI-Jahresdurchschnittswerts aus 2024 gegenüber 2023 maßgebend sein. Wie bei den Kategoriemietzinsen ist für die Valorisierung in den Jahren 2025 und 2026 die Deckelung bei 5 %.

Bei den gemeinnützigen Wohnungen wird die Erhöhung (auch) mit 5 % gedeckelt. Ab 1.4.2024 können sich die Beträge gegenüber dem letzten Änderungszeitpunkt um nicht mehr als 5 % erhöhen.

Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2023

Das Gesellschaftsrechtliche Digitalisierungsgesetz 2023 sieht einen Ausschluss von der Funktion (für 3 Jahre) als Geschäftsführer sowie Vorstandsmitglied von AGs bzw. Genossenschaften vor, wenn die entsprechende Person wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte wie Untreue, organisierter Schwarzarbeit oder Betrug zu mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Erhöhung des Pensionszuschlags

Der Pensionszuschlag belohnt über das Regelpensionsalter hinaus Weiterarbeitende und kann maximal für drei Jahre bezogen werden. Statt bisher 4,2 % wurde er auf 5,1 % erhöht. Pensionisten, die neben der Pension erwerbstätig sind, müssen in den nächsten beiden Jahren nur für jenen Teil des Zuverdiensts Pensionsbeiträge leisten, der über der doppelten Geringfügigkeitsgrenze liegt (voraussichtlich 1.036,88 € für 2024). Den restlichen Teil übernimmt der Bund. Voraussetzung ist, dass die Pension insgesamt nicht 94,28 % der gesamten Bemessungsgrundlage überschreitet, bisher waren es 91,76 %.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Mit 1.1.2024 steigt die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld von 7.800 € auf 8.100 € im Jahr. Überdies wird der Anspruch von Flüchtlingen aus der Ukraine auf Kinderbetreuungsgeld bzw. Familienbeihilfe bis 4.3.2025 verlängert.

Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,035 betragen die Sozialversicherungswerte für 2024 voraussichtlich (in €):

  2024 2023
Geringfügigkeitsgrenze monatlich 518,44 500,91
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe monatlich 777,66 751,37
Höchstbeitragsgrundlage täglich 202,00 195,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 6.060,00 5.850,00
Höchstbeitragsgrundlage (jährlich) für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 12.120,00 11.700,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 7.070,00 6.825,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Für das Jahr 2024 kommt es zu mehreren Neuerungen bei der Autobahnvignette – die Vignette für 1 Tag wird eingeführt und kostet (für mehrspurige Kfz) 8,60 € (die 1-Tages-Vignette gibt es ausschließlich digital). Neu ist überdies, dass die 1-Tages-Vignette und auch die 10-Tages-Vignette bei Onlinekauf sofort Gültigkeit erlangen. Für Endverbraucher gilt nach wie vor, dass 2-Monats- und Jahres-Vignetten weiterhin erst ab dem 18. Tag nach dem Onlinekauf gültig sind (aufgrund des Rücktrittsrechts nach dem Konsumentenschutzgesetz bei Onlinekäufen).

Im Einzelnen gelten für den Erwerb der sonnengelben Vignette für Kfz bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgende Preise (inkl. USt). Im Gegensatz zu den Vorjahren kommt es im Jahr 2024 auch zum Absinken bzw. Gleichbleiben des Vignettenpreises.

  Einspurige Kfz Mehrspurige Kfz
Jahresvignette 38,50 (38,20) € 96,40 (96,40) €
2-Monats-Vignette 11,50 (14,50) € 28,90 (29,00) €
10-Tages-Vignette 4,60 (5,80) € 11,50 (9,90) €
1-Tages-Vignette 3,40 € 8,60 €

Die 2024er-Vignette gilt von 1. Dezember 2023 bis 31. Jänner 2025.

Die „digitale Vignette„, welche an das Kennzeichen gebunden ist, kann wiederum online (z.B. unter http://www.asfinag.at) oder über die ASFINAG-App „Unterwegs“ erworben werden. Hinsichtlich Gültigkeitsdauer und Preise gibt es keinerlei Unterschiede zur analogen Version (sofern es eine analoge Version gibt). Die digitale Version bietet einige Vorteile wie orts- und zeitunabhängigen Erwerb der Vignette, keinen zusätzlichen Aufwand bei Scheibenbruch sowie kein aufwändiges Kleben und Kratzen.

Ebenso besteht die Möglichkeit eines Abos für die digitale Vignette – dies ermöglicht bis auf Widerruf die automatische Verlängerung der digitalen Jahresvignette. Für Konsumenten ist bei dem Kauf der digitalen Vignette (wenn es sich nicht um ein Abo handelt) nochmals darauf hinzuweisen, dass die digitale Vignette grundsätzlich erst am 18. Tag nach dem Online-Kauf gültig wird. Diese Frist gilt übrigens nicht, wenn die digitale Vignette an einem ÖAMTC-Stützpunkt erworben wird.

Die ÖGK hat Ende November 2023 eine Information zur Berechnung von Verzugszinsen veröffentlicht. Die ÖGK ist verpflichtet, Verzugszinsen für nicht rechtzeitig einbezahlte Beträge zu verrechnen. Beiträge gelten als zeitgerecht entrichtet, wenn sie binnen 15 Tage nach deren Fälligkeit auf dem Konto des zuständigen Krankenversicherungsträgers gutgebucht sind.

Die Höhe der Verzugszinsen gilt für jeweils ein Kalenderjahr und berechnet sich aus dem Basiszinssatz (der ÖNB) am 31.10.2023 zuzüglich 4 Prozentpunkte – für das Jahr 2024 betragen sie auch inflationsbedingt 7,88 % p.a. (für 2023 waren es noch 4,63 % p.a. gewesen). Zu beachten ist übrigens, dass Verzugszinsen nicht zeitraumkonform berechnet werden. So sind etwa nach einer Lohnabgabenprüfung die gesamten nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge bei Prüfungsabschluss im Jahr 2023 mit 4,63 % p.a. zu verzinsen – bei Prüfungsabschluss im Jahr 2024 betragen die Verzugszinsen 7,88 % p.a.

Durch die automatische Inflationsanpassung und die weitere gestaffelte Anpassung der für die Anwendung der 1. bis 4. Tarifstufe maßgebenden Grenzbeträge zur Entlastung von niedrigen und mittleren Einkommen ergeben sich nachfolgende Werte in der Einkommensteuer ab 2024.

Einkommen (in €) Grenzsteuersatz
Über Bis  
0 12.816 0 %
12.816 20.818 20 %
20.818 34.513 30 %
34.513 66.612 40 %
66.612 99.266 48 %
99.266 1.000.000 50 %
1.000.000   55 %

Das Thema Urlaub und Urlaubsanspruch usw. sorgt nicht selten für Konflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nicht alltägliches Thema stellt die Verjährung von Urlaubsansprüchen dar, da regelmäßiger Urlaubsverbrauch und damit verbundener Erholungseffekt für den Arbeitnehmer in beiderlei Interesse stehen sollten. Beim Thema Verjährung ist es durch eine OGH-Entscheidung (GZ 8 ObA 23/23 z vom 27. Juni 2023), die auf einer EuGH-Entscheidung beruht, zu einer Verbesserung für Arbeitnehmer gekommen. Ausgangspunkt für den OGH war ein als Wildhüter und später als Gutsverwalter Angestellter, der in dem Zeitraum zwischen 2003 und 2020 insgesamt nur 121 Urlaubstage verbraucht hatte (das Maximum waren 17 Tage im Jahr 2013). Das geringe Ausmaß an konsumiertem Urlaub wurde auch damit begründet, dass der Angestellte als einziger über die notwendige Ausbildung und Erfahrung für die umfangreiche Zucht, Haltung und Jagd von Niederwild verfügte.

Der OGH-Entscheidung folgend verjährt der unionsrechtlich gesicherte Urlaubsanspruch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Konsum des Urlaubs aufgefordert hat und auf die Verjährung des Urlaubsanspruchs hingewiesen hat. Kommt der Arbeitgeber diesen Aufforderungs- und Hinweispflichten nicht nach, so verjährt der Urlaub nicht und kann während des aufrechten Arbeitsverhältnisses in natura konsumiert werden. Die Verjährung tritt nicht dann schon ein, wenn der Urlaubsverbrauch tatsächlich möglich gewesen wäre bzw. dem Arbeitnehmer auf Anfrage Urlaub gewährt worden wäre, jedoch im Endeffekt kein Urlaub verbraucht wurde. Endet das Arbeitsverhältnis, so muss der nicht verjährte Urlaub im Rahmen der Urlaubsersatzleistung berücksichtigt werden. Für den EuGH spielt der Schutz des Arbeitnehmers als schwächere Partei des Arbeitsvertrags eine wichtige Rolle. Es müsse nämlich verhindert werden, dass der Arbeitnehmer sein Recht auf Urlaub nicht einfordert, weil sich dies nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken könnte.

Der Urlaubsanspruch beträgt in Österreich grundsätzlich fünf Wochen pro Jahr bzw. nach 25 Dienstjahren sogar sechs Wochen pro Jahr. Unionsrechtlich ist ein Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen pro Jahr vorgesehen. Zur Verjährung des Urlaubsanspruchs kommt es in Österreich grundsätzlich binnen zwei Jahren ab Ende des Urlaubsjahres, in dem der betroffene Urlaub entstanden ist. Insgesamt haben Arbeitnehmer also drei Jahre Zeit, um ihren Urlaub zu verbrauchen. Die OGH-Entscheidung bringt nunmehr für Arbeitgeber eine Verpflichtung, die sich aus dem Urlaubsgesetz nicht ableitet. So ist zwar der Urlaubsverbrauch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Das Urlaubsgesetz sieht jedoch keine Informationspflichten oder Aufforderungspflichten hinsichtlich der Verjährung (offener) Urlaubsansprüche gegenüber Arbeitnehmern vor.

Zu beachten ist schließlich, dass sich das „Aussetzen der Verjährung“ durch die OGH-Entscheidung nur auf offene Urlaubsansprüche in Höhe von vier Wochen pro Urlaubsjahr – nämlich im Ausmaß des unionsrechtlichen Urlaubsanspruchs – bezieht. Die Hinweis- bzw. Aufforderungspflichten beziehen sich somit nicht auf die fünfte bzw. sechste Urlaubswoche. Aus Arbeitgebersicht ist es empfehlenswert, Maßnahmen, mit denen der Aufforderungs- bzw. Hinweispflicht nachgekommen wird, entsprechend im Personalakt zu dokumentieren.

Der Betrieb von Photovoltaikanlagen im Privatbereich ist ja mit manchen steuerlichen Besonderheiten verbunden (siehe dazu bereits KI 04/23). Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2024, das Ende November 2023 im Nationalrat beschlossen worden ist, wurde überdies die Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule eingeführt. So sinkt für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen unter bestimmten Voraussetzungen der Umsatzsteuersatz auf 0 % (für den Zeitraum von 1.1.2024 bis 31.12.2025).

Maßgebende Voraussetzung ist, dass die Lieferung oder Installation usw. an bzw. für den Betreiber erfolgt bzw. direkt gegenüber dem Betreiber erbracht wird (ein bloßes Nachrüsten des Speichers ist hingegen jedoch nicht umsatzsteuerlich begünstigt; ebenso wenig sind Lieferungen von Photovoltaikmodulen an Zwischenhändler begünstigt). Folglich führen nur Lieferungen an den Betreiber zu Zwecken des (geplanten) Betriebs der Photovoltaikanlage durch den Betreiber zu 0 % Umsatzsteuer. Beispielsweise gelten die 0 % Umsatzsteuer, wenn der Lieferer an den Betreiber Photovoltaikmodule samt Zubehör und Speicher liefert und montiert. Schließlich sind in Hinblick auf die (umsatzsteuerliche) Einheitlichkeit der Leistung auch jene Lieferungen und Leistungen begünstigt, welche dazu beitragen, dass die Lieferung des Photovoltaikmoduls zum Betrieb einer Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch genommen werden kann. Betreiber können übrigens auch steuerbefreite Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG sein.

Installationen von Photovoltaikmodulen sind begünstigt, wenn die Installationsarbeiten direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden. Ebenso sind darunter photovoltaikanlagenspezifische Arbeiten zu verstehen, die ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für Gebäude und Menschen zu betreiben – etwa photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallationen. Nicht begünstigt sind jedoch Installationsarbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern oder Stromerzeugern oder anderen Zwecken zugutekommen.

Eine weitere Bedingung besteht darin, dass die Engpassleistung nicht mehr als 35 Kilowattpeak (kWp) betragen darf. Räumlich betrachtet muss die Anlage auf oder in der Nähe von Gebäuden, welche zu Wohnzwecken dienen, betrieben werden. Eine ausschließliche Nutzung für Wohnzwecke ist jedoch nicht erforderlich. Darüber hinaus gilt die umsatzsteuerliche Begünstigung bei Gebäuden, die von KöRs genutzt werden bzw. zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken genutzt werden. „Nähe“ bedeutet dabei insbesondere auf dem betreffenden Grundstück (gilt auch für auf Garagen, Schuppen oder Zäunen installierte Anlagen). Dies gilt auch bei einem räumlichen Nutzungszusammenhang zwischen Grundstück und Anlage (z.B. einem einheitlichen Gebäudekomplex).

Bei Entnahmen von bebauten Grundstücken aus dem betrieblichen in den privaten Bereich kommt grundsätzlich der Teilwert zum Ansatz, wodurch die im betrieblichen Bereich entstandenen stillen Reserven aufgedeckt und einer Besteuerung unterworfen werden. Eine solche Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen erfolgte oftmals im Rahmen der Betriebsaufgabe oder um das Gebäude zu vermieten. Bislang gab es in diesem Zusammenhang immerhin die Begünstigung, dass die Entnahme von Grund und Boden zum steuerlichen Buchwert und somit steuerneutral erfolgte (vorausgesetzt, es liegt keine Ausnahme vom besonderen Steuersatz gem. § 30a EStG vor). Hingegen kam bei der Entnahme von Gebäuden der Teilwert (entspricht ca. dem Verkehrswert) zum Tragen, wodurch die aufgedeckten stillen Reserven im Zeitpunkt der Entnahme versteuert werden mussten – sofern nicht eine Ausnahme im Rahmen der begünstigten Betriebsaufgabe anwendbar war. Abgelehnt wurde eine etwaige Entnahme von Gebäuden zum Buchwert damals mit der Begründung, dass Gebäude im Betriebsvermögen einer intensiveren Nutzung und daher einem anderen Werteverzehr unterliegen als im Privatvermögen. Die Folgen intensiver Nutzung sind hohe Abschreibungen und unter Umständen die Bildung hoher stiller Reserven – diese stillen Reserven wollte der Gesetzgeber anlässlich der Entnahme (sonder)besteuern. Diese Ausnahme nach § 24 Abs. 6 EStG bestand dann, wenn das Gebäude bis zur Betriebsaufgabe der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen war, auf das Gebäude keine stillen Reserven übertragen worden sind und der Steuerpflichtige (abgesehen vom Todesfall) entweder das 60. Lebensjahr vollendet und die Erwerbstätigkeit eingestellt hat oder wegen körperlicher oder geistiger Behinderung erwerbsunfähig wurde und nicht mehr in der Lage, den Betrieb weiterzuführen.

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 ist es seit 1.7.2023 zu einer bedeutsamen Ausweitung der Begünstigung (i.S.d. Ansatzes des steuerlichen Buchwerts) bei Entnahmen gekommen. Folglich können neben Grund und Boden auch Gebäude und grundstücksgleiche Rechte steuerneutral zum Buchwert entnommen werden – der steuerliche Entnahmewert/Buchwert stellt dann die Anschaffungskosten für die weitere steuerliche Behandlung wie z.B. die Abschreibung dar. Die Entnahme zum Teilwert (ca. Verkehrswert) kommt für Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte nur dann zum Tragen, wenn eine Ausnahme vom besonderen Steuersatz gem. § 30a Abs. 3 EStG besteht. Dies gilt etwa für Grundstücke des Umlaufvermögens oder bei Grundstücken von Steuerpflichtigen, deren betriebliche Tätigkeit in der gewerblichen Überlassung und Veräußerung von Grundstücken liegt (gewerblicher Grundstückshandel und Immobilienentwickler). Schließlich besteht eine Ausnahme für Grundstücke, soweit deren Buchwert vor dem 1.4.2012 durch eine Teilwertabschreibung gemindert wurde oder soweit stille Reserven vor dem 1.4.2012 aufgedeckt worden sind.

Durch den Wegfall der Entnahmebesteuerung von Gebäuden soll eine wirtschaftlich sinnvolle außerbetriebliche Nutzung von oft lange Zeit leerstehenden Betriebsgebäuden erreicht werden und letztlich auch aufgrund des reduzierten Leerstands die voranschreitende Bodenversiegelung in Österreich eingedämmt werden. Konkret können nunmehr lang leerstehende Betriebsgebäude für eigene Wohnzwecke oder zur Vermietung verwendet werden, ohne im Entnahmezeitpunkt stille Reserven aufdecken zu müssen – dies erfolgt erst im Rahmen einer späteren Veräußerung. Ebenso wird die Betriebsübergabe an Kinder unter Zurückbehaltung der Liegenschaften durch die Ausweitung der Begünstigung erleichtert.

In bestimmten Fällen nach dem 30. Juni 2023 kann freiwillig zur Besteuerung optiert werden. Dies gilt etwa für Betriebsaufgaben in Folge des Todes des Steuerpflichtigen oder in Folge von Erwerbsunfähigkeit oder bei Vollendung des 60. Lebensjahres mit Einstellung der Erwerbstätigkeit. Dann kann auf Antrag auf die Buchwertentnahme verzichtet werden und der gemeine Wert des Gebäudes bzw. auch von Gebäude(teile)n angesetzt werden. Dann kann, sofern seit Eröffnung des Betriebs oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind, der auf das Gebäude entfallende Aufgabegewinn mit dem Hälftesteuersatz versteuert werden (in der Regel 25 % bis 27,5 %). Die Ausübung der Option kann etwa dann sinnvoll sein, wenn laufende Verluste oder Verlustvorträge, welche anderweitig nicht oder nicht steueroptimaler verwertet werden können, mit dem Aufgabegewinn verrechnet werden können.

Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag

Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsausgaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind bis zu 400 € absetzbar und werden über die Meldung an das Finanzamt automatisch berücksichtigt.

Spenden als Sonderausgaben

An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10 % des Einkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen, Tierschutzvereine und Tierheime (BMF-Liste) sowie an freiwillige Feuerwehren Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Ab 2024 soll mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz die Abzugsfähigkeit von Spenden u.a. für Schulen, Kindergärten, Kultureinrichtungen oder Sportvereine erweitert werden. Voraussetzung ist die Gemeinnützigkeit dieser Organisationen.

Zukunftsvorsorge – Bausparen – Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge

Die 2023 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 3.222,18  p.a. führt zur staatlichen Prämie von 4,25 % (136,94 €). Beim Bausparen gilt für 2023 eine staatliche Prämie von 18 € beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € (sofern der Bausparvertrag das gesamte Jahr aufrecht war).