Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/7105211/2018 vom 9.4.2024) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Verkauf der Patientenkartei durch eine Ärztin an ihren Nachfolger umsatzsteuerfrei zu behandeln ist oder nicht. Während das Finanzamt der Ansicht war, dass eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung vorliegt, wollte die Steuerpflichtige die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG geltend machen bzw. allenfalls jene nach § 6 Abs. 1 Z 26 UStG.

Das BFG setzt sich im Rahmen seiner Entscheidungsfindung mit beiden potenziellen Befreiungen auseinander. Entsprechend der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sind Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, sofern sie von ärztlichen und arztähnlichen Berufen durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit. Darunter versteht man nicht nur Leistungen zur Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, zur Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen, sondern auch ärztliche Leistungen, die zum Zwecke der Vorbeugung von Krankheiten erbracht werden.

Dem VwGH folgend fallen nur solche Tätigkeiten unter die Steuerbefreiung gem. Z 19, die durch das „Ärztegesetz 1998“ abgedeckt sind. Dabei handelt es sich insbesondere um Untersuchungen auf das Vorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen etc., die Beurteilung und Behandlung solch krankhafter Zustände, die Vorbeugung von Erkrankungen, die Verordnung von Heilmitteln bzw. Heilbehelfen usw. Folglich bilden die im Ärztegesetz genannten Tätigkeiten den eigentlichen Gegenstand eines ärztlichen Unternehmens. Davon abzugrenzen sind jene (Hilfs-)Geschäfte, die der Unternehmer zur Förderung, Aufrechterhaltung und Fortführung sowie zur allfälligen Auflösung des Unternehmens tätigt. Dem BFG folgend ist die Veräußerung gesammelter Patienteninformationen in Form einer Patientenkartei nicht dem Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit zuzurechnen – sie stellt hingegen ein Hilfsgeschäft dar. Daher kann der Verkauf der Patientenkartei nicht nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG steuerfrei sein, weil es sich um keinen Umsatz aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit durchgeführt werden, handelt, sondern um ein nicht steuerfreies Hilfsgeschäft.

Unter Umständen kann ein solches Hilfsgeschäft nach § 6 Abs. 1 Z 26 UStG steuerfrei sein, wobei dieser Tatbestand die Lieferung eines Gegenstands voraussetzt. Jedoch ist bereits einem früheren VwGH-Erkenntnis folgend und entgegen den Umsatzsteuerrichtlinien, aber in europarechtskonformer Interpretation, die Übertragung eines Kundenstocks als sonstige Leistung und nicht als Lieferung zu beurteilen. Da der wirtschaftliche Gehalt des Kaufes der Patientenkartei im Erwerb von Informationen über Patienten liegt (nicht körperlicher Gegenstand), ist von einem Umsatz aus einer Dienstleistung und somit einer sonstigen Leistung auszugehen.

Da folglich auch diese Befreiung im vorliegenden Fall nicht greift, ist dem BFG folgend der Verkauf der Patientenkartei umsatzsteuerpflichtig. Zweck des Verkaufs des Patientenstocks ist die Aufrechterhaltung bzw. Fortführung der Facharztpraxis. Die weitergegebenen Informationen im Patientenstock stellen eine Hilfe für die reibungslose Ordinationsfortführung dar. Der Verkauf ist eine sonstige Leistung und demnach ein Hilfsgeschäft zur ärztlichen Tätigkeit – die genannten umsatzsteuerlichen Steuerbefreiungen kommen nicht zur Anwendung. Die Lieferung des Datenträgers (i.S.d. Übergabe der Patientenkartei) ist als eine unselbständige Nebenleistung der sonstigen Leistung zu sehen – eine Befreiung für diese Lieferung i.S.v. Z 26 kommt daher nicht in Betracht.

Genauso hatte bereits das BFG im Jahr 2014 (siehe dazu KI 06/14) wie auch im Jahr 2016 (siehe dazu KI 10/16) entschieden. Beide Male wurde vom BFG entschieden, dass es sich bei der Übertragung einer Patientenkartei um eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung handelt. Für den regelmäßig nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Arzt als Erwerber der Patientenkartei führt die Umsatzsteuerpflicht der Übertragung typischerweise zu einem Kostenfaktor.

Durch die COVID-19-Pandemie ist das Arbeiten im Homeoffice zur Notwendigkeit geworden und hat seitdem in vielen (vor allem dienstleistenden) Berufen nicht an Attraktivität verloren. Während diesbezüglich bereits in der Vergangenheit besondere (steuerliche) Regelungen bestanden (Stichwort Homeoffice-Pauschale oder Werbungskosten für die Anschaffung von ergonomisch geeignetem Mobiliar), kommt es ab 1.1.2025 zu weiteren Änderungen.

Durch das unlängst beschlossene Telearbeitsgesetz kommt es zur Ausweitung der bestehenden Regelungen zum Homeoffice auf den umfassenderen Begriff der Telearbeit. Dabei wird der räumliche Anwendungsbereich des Homeoffice i.S.d. eigenen Wohnräumlichkeiten des Arbeitnehmers ausgedehnt auf die Räumlichkeiten eines nahen Angehörigen (bzw. Lebenspartners) aber auch auf (Internet)Cafés oder Co-Working-Spaces. Ebenso ist zukünftig Homeoffice bzw. Telearbeit im Park oder an Ferienorten möglich, wodurch der gewünschten bzw. gelebten Flexibilität in der Wahl des Arbeitsortes Rechnung getragen wird.

Wie schon bisher ist es für das generelle Vorliegen von Homeoffice bzw. Telearbeit (i.S.d. AVRAG) notwendig, dass Telearbeit regelmäßig erbracht wird. Erfolgt die Arbeitsleistung nur ausnahmsweise bzw. lediglich im Anlassfall außerhalb des Unternehmens, liegt keine Telearbeit vor. Der erweiterte Anwendungsbereich gilt für ab 1.1.2025 abgeschlossene Vereinbarungen – bestehende Homeoffice-Vereinbarungen bleiben unberührt (sie können jedoch um weitere Arbeitsorte ergänzt werden). Zwei für die Praxis besonders relevante Aspekte werden nachfolgend umfassender erläutert.

Gesetzliche Unfallversicherung – Unterscheidung beim Wegunfall

Im Gegensatz zum Telearbeitsplatz selbst, bei dem – genauso wie im Homeoffice – stets Unfallversicherungsschutz gegeben ist, ist zukünftig bei Wegunfällen zwischen „Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn“ und „Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn“ zu unterscheiden. Das ist bedeutsam, da Unfallversicherungsschutz nur bei Wegunfällen am Weg von und zu Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn besteht.

Wird die Telearbeit in Wohnungen bzw. Räumlichkeiten von nahen Angehörigen bzw. in so genannten „Co-Working-Spaces“ durchgeführt, so handelt es sich dabei um Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn, sofern sie sich in der Nähe zur Wohnung des Versicherten oder seiner eigentlichen Arbeitsstätte (sofern nicht „remote“ gearbeitet wird) befinden. Alternativ sind die Voraussetzungen auch dann erfüllt, wenn die Entfernung von der eigenen Wohnung zur Wohnung des Angehörigen/Lebenspartners (das Telearbeitsgesetz sieht eine abschließende Definition von Angehörigen vor) bzw. zum Co-Working-Space dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht. Überdies besteht auch bei Arbeiten wie bisher im Homeoffice (am Haupt – oder Nebenwohnsitz des Arbeitnehmers) Telearbeit im engeren Sinn. Hingegen handelt es sich um Telearbeit im weiteren Sinn, wenn an allen übrigen selbst gewählten Örtlichkeiten gearbeitet wird und diese nicht als Telearbeit im engeren Sinn gelten. Diese Differenzierung kann zukünftig dazu führen, dass z.B. das Arbeiten in einem Café zwar selbst vom Unfallversicherungsschutz umfasst ist, jedoch nicht der Weg dorthin bzw. von dort zurück.

Erhöhte Anforderungen an die Geltendmachung steuerlicher Begünstigungen

Bereits seit 2022 ist es möglich, Werbungskosten bis zu 300 € für die Anschaffung von ergonomisch geeignetem Mobiliar geltend zu machen, wenn jährlich an mindestens 26 Tagen die Tätigkeit ausschließlich im Homeoffice (zukünftig im Rahmen der Telearbeit) ausgeübt wird. Weitere Voraussetzung ist, dass keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt werden. Außerdem kann für maximal 100 ausschließliche Homeoffice-Tage vom Arbeitgeber ein lohnsteuer-, sozialversicherungsbeitrags- und lohnnebenkostenfreies Homeoffice-Pauschale ausbezahlt werden (à 3 € pro Tag ergeben maximal 300 € pro Jahr). Gewährt der Arbeitgeber kein solches Pauschale oder nur einen geringeren Betrag, können Differenzwerbungskosten vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden.

Neben begrifflichen Änderungen ist zu beachten, dass trotz der räumlichen Ausdehnung durch den Begriff der Telearbeit die Werbungskosten für Investitionen in ergonomisch geeignetes Mobiliar nur bei Anschaffungen für die eigene Wohnung in Anspruch genommen werden können. Erhöhte Anforderungen bestehen zukünftig darin, dass beide steuerlichen Begünstigungen nur dann zustehen, wenn die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale durch den Arbeitgeber am Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen sind. Bisher war es bei fehlendem Ausweis am Lohnzettel für Arbeitnehmer möglich gewesen – basierend auf einem BFG-Judikat – alternative Nachweise für die geleisteten Telearbeitstage (Homeoffice-Tage) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu erbringen. Ab dem Kalenderjahr 2025 ist dies nicht mehr möglich.

Die in den letzten Jahren immer häufiger vorkommenden Unwetter machen auch Unternehmen verstärkt zu schaffen. Neben steuerlichen Maßnahmen (siehe KI 07/24) unterstützt auch die ÖGK in gewohnter Manier von Hochwassersituationen betroffene Unternehmen mit unbürokratischer Soforthilfe. Die Maßnahmen für alle in Not geratenen Betriebe umfassen folgende Themenbereiche:

  • Stundungen,
  • Ratenvereinbarungen,
  • Meldeverspätungen,
  • Beitragsprüfungen.

Die regionalen Ansprechpartner für betroffene Unternehmen finden sich auf dem Dienstgeberportal der ÖGK unter www.gesundheitskasse.at/dg-ansprechperson.

In der KI 06/24 haben wir zur Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer berichtet. Seit dem Brexit gilt Großbritannien zwar als Drittland, jedoch bestehen für die Vorsteuervergütung Sonderregelungen. Diese sind auf nationale britische Regelungen zurückzuführen und sehen vor, dass der Vergütungszeitraum vom Kalenderjahr abweicht und sich nach dem sogenannten „prescribed year“ richtet. Das prescribed year dauert vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres und der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung auf Basis eines solchen prescribed years muss innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Zeitraums eingebracht werden. Folglich müssen für die Erstattung der Vorsteuerbeträge aus dem Zeitraum 1.7.2023 bis 30.6.2024 die Vergütungsanträge bis spätestens 31.12.2024 (und nicht schon bis 30. Juni 2024 wie bei anderen Drittländern) eingebracht werden.

Vorsteuervergütungsanträge in Großbritannien sind samt Beilage des britischen Vergütungsformulars „VAT 65A“ (in Papierform), einer gültigen Unternehmerbescheinigung und den entsprechenden Rechnungen und Importbelegen im Original auf dem Postweg zu übermitteln. Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge bei einem Beantragungszeitraum von weniger als zwölf Monaten (der jedoch mindestens drei Monate umfassen muss) den Mindestbetrag von 130 GBP bzw. bei einem Zeitraum von vollen zwölf Monaten den Mindestbetrag von 16 GBP überschreiten müssen.

Veräußerungen von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden fallen nicht unter die Steuerpflicht (Immobilienertragsteuer), wenn sie dem Verkäufer durchgehend ab der Anschaffung oder Herstellung (hier gilt der Zeitpunkt der Fertigstellung) und für mindestens 2 Jahre (1. Tatbestand) oder für mindestens 5 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung (2. Tatbestand) als Hauptwohnsitz gedient haben und jeweils der Hauptwohnsitz aufgegeben wurde.

Es hat bereits der jahrelangen Praxis der Finanzverwaltung entsprochen, dass ein steuerfreier Verkauf der Hauptwohnsitzimmobilie nur bis maximal 1.000 m2 des mitumfassten Grund und Bodens reicht. Grundstücksflächen bis 1.000 m2 werden somit als von der Besteuerung befreit angesehen, der darüberhinausgehende Anteil ist steuerpflichtig. Die Begrenzung auf 1.000 m2 ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern hat die Finanzverwaltung in den Einkommensteuerrichtlinien (Rz 6634) festgelegt und stellt wohl eine Art „Luxustangente“ für Grundstücke dar.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH GZ Ro 2022/15/0020 vom 24.4.2024) die bereits bestehende Rechtsprechung präzisiert und die konkrete Begrenzung auf 1.000 m2 bestätigt. Im Anlassfall ging es um die Frage, ob die üblicherweise erforderliche Größe eines Bauplatzes im Rahmen einer typisierenden Betrachtung festzulegen ist oder die Verhältnisse vor Ort zu berücksichtigen sind. Nach der Entscheidung des VwGH ist somit eine typisierende Betrachtung vorzunehmen, da ein Bauplatz von 1.000 m2 in der Regel als ausreichend anzusehen ist. Im Gegenzug dazu sind die Lage und die Bebauung des konkreten Grundstücks nicht relevant. Es kann somit nicht argumentiert werden, dass ein Bauplatz am Land in der Regel größer ist als in der Stadt.

In diesem Zusammenhang ist durchaus kritisch anzuführen, dass diese typisierende Betrachtungsweise auch zu Widersprüchen führen kann. Ein größeres Grundstück im ländlichen Raum kann deshalb teilweise steuerverfangen sein, während ein deutlich wertvolleres, aber kleineres Grundstück in städtischer Lage unter Umständen steuerfrei veräußert werden kann. Insgesamt sorgt die Entscheidung des VwGH für mehr Klarheit, auch wenn weiterhin keine gesetzliche Grundlage für die spezifische Begrenzung besteht.

Wie bereits in einer früheren VwGH-Entscheidung ausgeführt, ist die Begrenzung der Hauptwohnsitzbefreiung auf eine Grundstücksfläche von 1.000 m2 rechnerisch typischerweise mittels Sachwertmethode zu lösen. Demnach ist der (Verkaufs)Preis einer bebauten Liegenschaft im Verhältnis des Verkehrswertes des Grund und Bodens einerseits und des Verkehrswertes des Gebäudes andererseits zu schätzen und entsprechend aufzuteilen.

Durch die Abschaffung der „kalten Progression“ wird die jährliche aufgrund der Inflation entstehende Mehrbelastung abgegolten. Dies äußert sich dadurch, dass die wesentlichen Tarifelemente und Absetzbeträge automatisch im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate angepasst werden und das verbleibende Drittel durch die im Ministerratsbeschluss beschlossenen Entlastungsmaßnahmen abgegolten wird.

Durch die automatische Inflationsanpassung und die weitere gestaffelte Anpassung der für die Anwendung der 1. bis 5. Tarifstufe maßgebenden Grenzbeträge zur Entlastung von niedrigen und mittleren Einkommen ergeben sich nachfolgende Werte in der Einkommensteuer ab 2025.

Einkommen (in €) Grenzsteuersatz
Über Bis  
0 13.308 0 %
13.308 21.617 20 %
21.617 35.836 30 %
35.836 69.166 40 %
69.166 103.072 48 %
103.072 1.000.000 50 %
Über 1.000.000 55 %

Zusätzlich werden auch die Absetzbeträge samt der dazugehörigen Einkommens- und Einschleifgrenzen sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus zur Gänze an die Inflationsrate angepasst.

Überdies werden mit dem flexiblen Drittel der Entlastungssumme (651 Mio. €) Leistungsträger, Familien und Unternehmen unterstützt:

  • Für alleinverdienende bzw. erwerbstätige alleinerziehende Personen mit geringem Einkommen ist ein Kinderzuschlag in Form eines erhöhten Absetzbetrages um 60 € pro Monat und Kind vorgesehen.
  • Die Tages- und Nächtigungsgelder werden angehoben: Tagesgelder für Inlandsdienstreisen dürfen dann bis zu 30 € betragen (bisher 26,40 €). Das Nächtigungsgeld wird von 15 auf 17 € angehoben.
  • Erhöhung und Ökologisierung des Kilometergeldes: Das Kilometergeld für Pkw, Motorräder und Fahrräder wird mit einheitlich 50 Cent pro Kilometer festgesetzt – für mitbeförderte Personen kann ein Beitrag von 15 Cent pro Kilometer beansprucht werden.
  • Attraktivierung des Kostenersatzes bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Dienstreisen. Die Beförderungszuschüsse für die ersten 50 km werden auf 50 Cent erhöht – für die weiteren 250 km auf 20 Cent und für jeden weiteren Kilometer auf 10 Cent.
  • Neuregelung beim Sachbezug für Dienstwohnungen: Die gänzlich sachbezugsfreie Wohnfläche wird auf 35 m² erhöht und Gemeinschaftsräume werden nicht mehr wie bisher jedem einzelnen Bewohner voll zugerechnet, sondern aliquot.
  • Valorisierung der Freigrenze für sonstige Bezüge (insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld).
  • Erhöhung der Kleinunternehmergrenze in der Einkommen- und Umsatzsteuer von 35.000 € auf 55.000 €.

Die konkreten Gesetzesvorschläge bleiben abzuwarten.

 

Das unlängst beschlossene Grace-Period-Gesetz soll Rechts- und Planungssicherheit (aus steuerlicher Sicht) bei der Übertragung von Familienbetrieben und KMUs bringen. Darüber hinaus sieht es Verwaltungsvereinfachungen bei Betriebsübergaben im Gewerberecht vor sowie Entbürokratisierung und Kostensenkung im Bereich des Arbeitnehmerschutzgesetzes. Hintergrund für die Erhöhung von steuerlicher Rechts- und Planungssicherheit ist der Umstand, dass 2/3 aller Betriebsübergaben innerhalb der eigenen Familie erfolgen und insbesondere für übernahmewillige Nachfolger im Familienkreis größtmögliche Rechts- und Planungssicherheit geschaffen werden soll. Konkret erfolgt dies vor allem dadurch, dass bislang noch ungeprüfte Zeiträume des übergebenden Unternehmens einer Außenprüfung unterzogen werden.

Das Grace-Period-Gesetz übernimmt dabei Elemente des bereits bestehenden Instruments der „begleitenden Kontrolle“ und ist in Form der „begleiteten Unternehmensübertragung“ ein weiterer Schritt in Richtung „Co-operative Compliance“. Grundvoraussetzungen für steuerliche Rechts- und Planungssicherheit für den Übernehmenden sind eine erhöhte Offenlegungspflicht und ein laufender Kontakt zwischen Steuerpflichtigen und dem Finanzamt im Rahmen dieses Verfahrens. Bedeutsame Unterschiede zwischen der Begleitung der Unternehmensübertragung und der begleitenden Kontrolle sind etwa, dass bei der begleitenden Kontrolle ein Steuerkontrollsystem (SKS) erforderlich ist. Die obligatorische Außenprüfung im Rahmen des hier vorgestellten Konzepts umfasst nur die letzten drei Jahre vor Antragstellung anstelle von fünf Jahren im Rahmen der begleitenden Kontrolle.

Antragsberechtigt (Antragstellung ist ab 1.1.2025 möglich und hat zwingend über FinanzOnline zu erfolgen) zur Begleitung der Unternehmensübertragung innerhalb der Familie sind natürliche Personen, die innerhalb von zwei Jahren einen Betrieb, Teilbetrieb oder einen Anteil an einer Mitunternehmerschaft, an dem bzw. der ausschließlich Angehörige beteiligt sind, einem oder mehreren Angehörigen übertragen wollen. Dabei ist eine vollständige Aufgabe des gesamten Betriebs für die Inanspruchnahme der Begünstigung nicht nötig. Das nötige Angehörigenverhältnis ist weit gefasst und umfasst Übertragungen unter Ehegatten und Ex-Ehegatten; unter Verwandten in gerader Linie und Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie; unter Verschwägerten in gerader Linie und Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie; Übertragungen an Wahl-(Pflege-)Eltern oder Wahl-(Pflege-)Kinder; ebenso unter Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie an Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person; und unter eingetragenen Partnern und Ex-eingetragenen-Partnern.

Weitere Voraussetzung ist, dass das Finanzamt Österreich für die Begleitung der Unternehmensübertragung und somit für Antragsteller und Erwerber zuständig ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so beginnt die begleitende Unternehmensübertragung mit einer Außenprüfung, die potenzielle steuerliche Risiken des Antragstellers und der Erwerber aufzeigen soll. Die begleitende Unternehmensübertragung stellt dabei insbesondere folgende Anforderungen an die Außenprüfung:

  • Sie hat die letzten 3 Jahre vor der Antragstellung zu umfassen, sofern bereits eine entsprechende Abgabenerklärung eingereicht worden ist und noch keine Außenprüfung stattgefunden hat.
  • Sie soll innerhalb von 3 Monaten ab Antragstellung beginnen und
  • sie soll innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen

Derart geprüfte Unternehmen(steile) sind für die geprüften Jahre von einer späteren Außenprüfung auszunehmen. Proaktiv und im Sinne der Rechts- und Planungssicherheit können auch Besprechungen zwischen den potenziellen Erwerbern und dem Finanzamt stattfinden, in deren Rahmen auch Auskünfte über bereits verwirklichte und noch nicht verwirklichte Sachverhalte eingeholt werden können (ein Auskunftsbescheid gem. § 118 BAO ist jedoch vorrangig).

Typischerweise endet die Begleitung der Unternehmensübertragung mit der Abgabenerklärung für das Kalenderjahr, in dem die Übertragung abgeschlossen wurde. Auf Antrag bzw. amtswegig ist ebenso eine vorzeitige Beendigung möglich bzw. zwingend – etwa, wenn über das zu übertragende Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Mittels Energiekostenpauschale für Unternehmen 2 (Energiekostenpauschale 2) sollen Kleinst- und Kleinunternehmen bei der Bewältigung der hohen Energiekosten unterstützt werden (siehe bereits KI 05/23). Dem Namen entsprechend handelt es sich dabei um eine Pauschalförderung, die in Abhängigkeit von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet wird. Im Fokus der Förderung – sie erfolgt nach der De-minimis-Richtlinie der EU – liegen entsprechende Unternehmen mit einem Mindestjahresumsatz von 10.000 € und einem Höchstjahresumsatz von 400.000 €.

Zu beachten ist, dass die Anträge für die Energiekostenpauschale 2 für die Energiekosten des Jahres 2023 noch bis 8. August 2024 12:00 (MEZ), möglich sind! Dadurch soll eine Abfederung der Kostenbelastung von Unternehmen aufgrund steigender Energiepreise des Jahres 2023 erreicht werden – umgesetzt wiederum in Form von nicht rückzahlbaren Pauschalzuschüssen als Einmalzahlung.

Wichtige Parameter für die Ermittlung des Zuschusses sind der förderungsfähige Zeitraum und die förderungsfähigen Kosten. Beim Zeitraum besteht das Wahlrecht zwischen den Förderungsperioden 1.1.2023 bis 31.12.2023, 1.1.2023 bis 30.6.2023 sowie 1.7.2023 bis 31.12.2023 – es kann jedoch nur eine Pauschalförderung für einen bestimmten Zeitraum gewählt werden. Die förderungsfähigen Kosten als wichtiger Bestandteil der Förderung sind die aufgrund von Statistiken und Wirtschaftsmodellen errechneten fiktiven durchschnittlichen gesamten Mehraufwendungen für Strom, Erdgas, Benzin und Diesel, Heizöl, Hackschnitzel oder auch Holzpellets, Wärme, Kälte und Dampf der Unternehmen der förderungsfähigen Branchen. Ebenso spielt die Umsatzklasse eine Rolle, wobei hier zwischen 10.000 € bis 35.000 € (Stufe 1), 35.000,01 € bis 99.999,99 € (Stufe 2), 100.000 € bis 199.999,99 € (Stufe 3), 200.000,00 € bis 299.999,99 € (Stufe 4) und 300.000,00 € bis 400.000,00 € unterschieden wird (Selbsteinordnung durch das antragstellende Unternehmen).

Ob ein Unternehmen antragsberechtigt ist, kann über den Branchencheck auf www.energiekostenpauschale.at abgeklärt werden (anhand des ÖNACE-Codes). Neben den Umsatzgrenzen ist vor allem wichtig, dass es ein in Österreich ansässiges Unternehmen ist, das gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig ist. Ausgenommen sind im Umkehrschluss etwa Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz- oder Versicherungswesen, freie Berufe usw. Eine weitere Begrenzung liegt darin, dass für denselben Zeitraum nicht gleichzeitig die Energiekostenpauschale 2 und der Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen 2 gewährt werden kann. Ansuchen auf Förderungen sind unter Verwendung des Unternehmensserviceportals (USP) möglich.

Bei erfolgreichem Antrag beträgt die Zuschusshöhe der Förderung

  • für den Zeitraum 1.1.2023 bis 30.6.2023 mindestens 167,5 € und maximal 1.342,5 €;
  • für den Zeitraum 1.7.2023 bis 31.12.2023 mindestens 167,5 € und maximal 1.342,5 € und
  • für den Zeitraum 1.1.2023 bis 31.12.2023 mindestens 335 € und maximal 2.685 €.

Der Klimabonus für das Jahr 2024 beträgt je nach Wohnort zwischen 145 € und 290 €. Mittels Abänderungsantrags i.Z.m. dem Klimabonusgesetz wurde im Nationalrat beschlossen, dass der Klimabonus ab einem Einkommen (maßgeblich ist das Veranlagungseinkommen) von 66.612 € versteuert werden muss.

Lohnsteuerpflichtige müssen dann eine Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 EStG vornehmen. Es ist eine automatisierte Datenübermittlung an das Finanzministerium vorgesehen, sodass kein administrativer Aufwand für den Empfänger des Klimabonus entsteht – weder im Rahmen der antraglosen Arbeitnehmerveranlagung (automatischer Steuerausgleich), noch, wenn die Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung selbst vorgenommen wird.

Die im Rahmen des Konjunkturpakets „Wohnraum und Bauoffensive“ eingeführte erhöhte AfA für Wohngebäude ist an diverse Voraussetzungen geknüpft (siehe KI 05/24). Die schnellere Abschreibung von Wohngebäuden ist für Neubauten möglich, welche zwischen 1.1.2024 und 31.12.2026 fertiggestellt werden. Überdies müssen gewisse ökologische Standards eingehalten werden – der so genannte „klimaaktiv Bronze Standard“.

Das BMF hat in einer Anfragebeantwortung von Anfang Mai 2024 (https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/Fachinformationen—Ertragsteuern/Fachinformationen—ESt-KSt/gebaeudestandard-bronze.html) die Anforderungen an den „Gebäudestandard Bronze“ (nach dem auf der OIB-Richtlinie 6, OIB-330.6-026/19 basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des BMK) konkretisiert.

Ausgangspunkt hierfür ist, dass ein Wohngebäude, das alle klimaaktiv Muss-Kriterien erfüllt, den klimaaktiv Bronze Standard erfüllt. Für den Silber Standard müssen alle Muss-Kriterien erfüllt sein und mindestens 750 Punkte (von maximal 1.000 Punkten) erreicht werden. Für den Gold Standard muss ein Wohngebäude alle Muss-Kriterien erfüllen und mindestens 900 Punkte erreichen.

Die Muss-Kriterien für Wohngebäude in den Kategorien A bis D, um den klimaaktiv Bronze Standard zu erfüllen, sind nachfolgend dargestellt.

  • Kategorie A – Standort
    • Infrastruktur in Standortnähe,
    • Umweltfreundliche Mobilität/Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel.
  • Kategorie B – Energie und Versorgung
    • Heizwärmebedarf,
    • Primärenergiebedarf,
    • CO2-Emissionen,
    • Energieverbrauchsmonitoring (für Gebäude ab einer konditionierten Fläche von 1.000 m2 BGF),
    • Gebäudehülle luftdicht.
  • Kategorie C – Baustoffe und Konstruktion
    • Ausschluss von HFKW geschäumten Materialien/Ausschluss von PVC in Boden- und Wandbelägen,
    • Ökoindex des Gesamtgebäudes (BG3) oder Ökoindex der thermischen Gebäudehülle (BG1).
  • Kategorie D – Komfort und Raumqualität
    • Thermischer Komfort im Sommer,
    • Raumlufttechnik,
    • Messung der Innenraumluftqualität (für Neubauten ab einer konditionierten Fläche von 2.000 m2 BGF).

Unter den Muss-Kriterien ist beispielsweise in „Kategorie A – Infrastruktur in Standortnähe“ zu verstehen, dass die tägliche Grundversorgung (Supermarkt, Gastronomie, Bäckerei), die soziale Infrastruktur (Kinderbetreuung, medizinische Versorgung etc.) sowie Freizeitinfrastruktur und Dienstleistungen (Post, Verwaltung etc.) am Standort vorhanden sein müssen. Dabei wird eine unterschiedlich hohe Punktezahl vergeben, je nachdem wie weit die Infrastruktureinrichtung vom Gebäudestandort entfernt ist (Luftlinie). So wird z.B. 1 Punkt vergeben, wenn die Einrichtung innerhalb 1.000 m Luftlinie liegt. Um den Bronze Standard zu erreichen, müssen bei diesem Muss-Kriterium 2 bis 75 Punkte erreicht werden. Dieses Schema gilt auch für die Muss-Kriterien in den anderen Kategorien, wobei zum Teil andere Punktzahlen erreicht werden müssen.

Ein Gebäude erfüllt den Gebäudestandard Bronze, wenn es mit einem entsprechenden klimaaktiv Qualitätskennzeichen (Plakette und Urkunde) in der Deklarationsstufe Fertigstellung ausgezeichnet ist. Die Voraussetzungen für die Auszeichnung des Gebäudes sind näher in der BMF-Anfragebeantwortung dargestellt.