Anfang April 2018 wurde das Jahressteuergesetz 2018 – als Nachfolger von Abgabenänderungsgesetzen im Frühjahr und im Herbst – als Begutachtungsentwurf veröffentlicht.

Neben Klarstellungen resultieren viele Änderungen aus der EU-Richtlinie „Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes“ (Anti Tax Avoidance Directive, ATAD). Ausgewählte Aspekte sind nachfolgend näher dargestellt. Die geplanten Gesetzesänderungen sollen überwiegend ab 1.1.2019 in Kraft treten.

Wegzugsbesteuerung im betrieblichen Bereich

Bei der sogenannten Wegzugsbesteuerung im betrieblichen Bereich soll der Ratenzahlungszeitraum für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von sieben auf fünf Jahre verkürzt werden. Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens bleibt es bei dem Ratenzahlungszeitraum von zwei Jahren, innerhalb dessen es auch nicht zu einer vorzeitigen Fälligstellung kommen kann. Hingegen sollen beim Anlagevermögen Raten auch dann sofort fällig zu stellen sein, wenn der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung einer Körperschaft in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes verlegt wird, der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet, eine solche abgewickelt wird oder wenn eine Rate innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit nicht bzw. in zu geringem Ausmaß bezahlt wurde.

Abzugsteuer auf Entgelte für die Einräumung von Leitungsrechten

Es ist eine Abzugsteuer von 10% (für Körperschaften 8,25%) auf Zahlungen für die Einräumung von Leitungsrechten (oftmals i.Z.m. Infrastrukturprojekten) angedacht. So sind davon etwa Entgelte umfasst, welche ein Grundeigentümer erhält, weil er das Recht einräumt, über seinen Grund und Boden Leitungen führen zu lassen.

Methodenwechsel und Hinzurechnungsbesteuerung

Im Körperschaftsteuergesetz sind im Begutachtungsentwurf vor allem Änderungen beim Methodenwechsel (Switch-over) und damit zusammenhängend die Einführung einer Hinzurechnungsbesteuerung (im angloamerikanischen Raum „controlled foreign corporation rules“ bzw. CFC rules) vorgesehen. Generell vereinfachend sollen von der Beteiligungsertragsbefreiung nur noch (inländische) Beteiligungserträge wie auch Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen umfasst sein und die Ausnahme (von der Befreiung) für Gewinnanteile aus ausländischen Beteiligungen bei Hybridfinanzierung gelten.

Der neue § 10a KStG normiert den Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung und setzt voraus, dass eine ausländische Körperschaft niedrigbesteuerte Passiveinkünfte erzielt und die Gewinne noch nicht ausgeschüttet worden sind. Die Hinzurechnungsbesteuerung führt zu einer höheren Steuerbemessungsgrundlage in Österreich, da die nicht ausgeschütteten Passiveinkünfte der ausländischen beherrschten Körperschaft, in Österreich als Gewinn zugerechnet werden. Zu einer Hinzurechnungsbesteuerung kann es nur kommen, sofern die österreichische Gesellschaft die ausländische Gesellschaft beherrscht (Beteiligungsausmaß regelmäßig direkt oder indirekt zu mehr als 50%) und Passiveinkünfte in Form von u.A. Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden, etc. vorliegen. Niedrigbesteuerung wird bei einer tatsächlichen Steuerbelastung im Ausland von nicht mehr als 12,5% angenommen. Die Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken sind zwar der EU-Richtlinie folgend auch unter Passiveinkünften zu subsumieren, dies soll jedoch durch eine Ausnahmeregelung für Finanzunternehmen ins Leere laufen (sowohl bei der Hinzurechnungsbesteuerung als auch beim Methodenwechsel). Im Sinne einer Bagatellgrenze sieht das Jahressteuergesetz 2018 vor, dass die niedrigbesteuerten Passiveinkünfte nachhaltig mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Körperschaft betragen müssen.

Der Methodenwechsel knüpft an die Parameter Passiveinkünfte und Niedrigbesteuerung an und soll zukünftig auf internationale Schachtelbeteiligungen und qualifizierte Portfoliobeteiligungen (Minimumbeteiligung i.H.v. 5%) anwendbar sein. Vergleichbar der bisherigen Situation kommt es dann anstelle der Beteiligungsertragsbefreiung für Gewinnanteile bzw. bei internationalen Schachtelbeteiligungen auch anstelle der Steuerneutralität von Veräußerungsgewinnen, -verlusten und sonstiger Wertänderungen zur Anrechnung der im Ausland tatsächlich entrichteten Steuern auf die österreichische Körperschaftsteuer.

Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel sind bereits auf Wirtschaftsjahre, welche nach dem 30. September 2018 beginnen, anzuwenden.

Istbesteuerung bei Freiberuflern und Erleichterungen für KMUs

In der Umsatzsteuer soll es dem Begutachtungsentwurf folgend zur Ausweitung der Istbesteuerung auf alle freiberuflichen Tätigkeiten unabhängig von der Rechtsform kommen. Bei der Margenbesteuerung ist der Entfall der vereinfachten Ermittlung der Marge bei Reiseleistungen geplant. Schließlich soll es durch die Umsetzung des unionsrechtlichen E-Commerce-Pakets zukünftig zu Leistungsortänderungen bei bestimmten elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen innerhalb der EU kommen. Dies bringt Erleichterungen für KMUs, die nur gelegentlich solche Leistungen an Nichtunternehmer in der EU erbringen.

Ausweitung des „Advance Rulings“

Der aktuelle Anwendungsbereich des Advance Rulings (Auskunftsbescheid gem. § 118 BAO) ist auf noch nicht realisierte Tatbestände bei Umgründungen, Gruppenbesteuerung und Verrechnungspreisen begrenzt. Der Begutachtungsentwurf sieht nun eine schrittweise Ausweitung auf die Bereiche internationales Steuerrecht, Umsatzsteuer und „Missbrauch“ vor. Hierbei sollen beabsichtigte Gestaltungen dahingehend untersucht werden, ob sie als Missbrauch (i.S.d. § 22 BAO) anzusehen sind. Ist dies nicht der Fall, erhöht sich durch den Auskunftsbescheid die Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen.

Horizontal Monitoring

Das bisher nur in Pilotprojekten getestete Horizontal Monitoring soll zukünftig als Alternative zu Betriebsprüfungen eingeführt werden. Wesentlicher Aspekt dabei ist der Zeitpunkt des Kontakts mit den Finanzbehörden, da Betriebsprüfungen im Regelfall mehrere Jahre nach den wirtschaftlichen Entscheidungen beginnen. Mit dem Horizontal Monitoring soll hingegen eine laufende Kontrolle geschaffen werden, wodurch sich – auch als Gegenleistung für eine verstärkte Offenlegungspflicht – die Planungssicherheit für Unternehmen durch zeitnahen Kontakt mit den Finanzbehörden erhöhen kann. „Teilnahmeberechtigt“ sind Unternehmen, die u.A. Umsätze über 40 Mio. € erzielen.

Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigte sich in einer Entscheidung von November 2017 wieder einmal mit der Frage, unter welcher Voraussetzung Eingangsrechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigen.

In den konkreten (deutschen) Fällen versagte das Finanzamt dem Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass keine formell richtigen Rechnungen vorlägen. Auf den Eingangsrechnungen wurden zwar der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers angeführt, aber es handle sich bei der angegebenen Firmenanschrift um einen „Briefkastensitz“ bzw. eine „Briefkastenadresse“, an dem der Lieferant nur postalisch erreichbar gewesen sei. An der angegebenen Adresse würde jedoch weder eine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt werden noch sich der Sitz des Unternehmens befinden.

Der EuGH hielt fest, dass für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs grundsätzlich eine Rechnung vorliegen muss. In dieser Rechnung sind der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Lieferanten und des Kunden anzugeben. Eine „vollständige Adresse“ des Lieferanten gibt jedoch noch keinen Aufschluss darüber, ob die in der Rechnung angegebene Anschrift auch dem Ort entsprechen muss, an dem der Lieferant seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der Begriff Anschrift ist also so weit zu verstehen, dass auch jede Form von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, davon umfasst ist. Diese Entscheidung ist für Steuerpflichtige sehr zu begrüßen, da es demnach für den Vorsteuerabzug nicht notwendig ist, dass an der vom Lieferanten angegebenen Adresse auch seine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Der wirtschaftliche Sinn und Zweck der Hauptwohnsitzbefreiung liegt bekanntermaßen darin, den Veräußerungserlös aus der alten Wohnung ungeschmälert zur Schaffung eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung zu haben.

Dem Gesetzeswortlaut folgend wird für diese Begünstigung – neben der Aufgabe des alten Hauptwohnsitzes – gefordert, dass das veräußerte Eigenheim entweder ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat oder dass das veräußerte Eigenheim dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat. Diese zweite Möglichkeit ist insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass eine ununterbrochene Aufrechterhaltung des Hauptwohnsitzes bei einer unbegrenzten Steuerhängigkeit der Immobilie als unverhältnismäßige Anforderung für eine Steuerbefreiung anzusehen wäre.

Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ra 2017/13/0005 vom 24. Jänner 2018) mit der Situation zu beschäftigen, in welcher ein Mieter einer Genossenschaftswohnung zu einem späteren Zeitpunkt Eigentum an dieser Wohnung erwarb. Kurz darauf verkaufte er die Wohnung und wollte die Hauptwohnsitzbefreiung in Anspruch nehmen, um den Veräußerungserlös steuerfrei stellen zu können. Da der Zeitraum zwischen Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung jedenfalls zu kurz für die auf zwei Jahre abstellende Hauptwohnsitzbefreiung war, setzte sich der VwGH mit dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des anderen Befreiungstatbestands auseinander. Der Wortlaut erfordert (lediglich) die durchgehende Nutzung der Wohnung als Hauptwohnsitz für fünf Jahre innerhalb von zehn Jahren vor der Veräußerung. Auf einen bestimmten Rechtstitel während der Nutzung, d.h. auf die Nutzung als Wohnungseigentümer kommt es hingegen nicht an.

Somit wirkt auch im konkreten Fall die Hauptwohnsitzbefreiung, weil auf die bestimmte Dauer als Hauptwohnsitz insgesamt abzustellen ist. Wird dieser Zeitraum in Form der längeren Nutzung als Mieter der Genossenschaftswohnung und deutlich kürzeren Zeitspanne als Wohnungseigentümer erreicht, so soll der Erlös aus dem späteren Verkauf der Wohnung (trotzdem) ungeschmälert zur Schaffung eines neuen Hauptwohnsitzes genutzt werden können. Der VwGH folgte damit ebenso wenig der Ansicht des BFG wie auch der Finanzverwaltung, welche bisher bei Mietkaufmodellen keine Anwendungsmöglichkeit der Hauptwohnsitzbefreiung gesehen hat. Das BFG war der Ansicht gewesen, dass für die Hauptwohnsitzbefreiung ein Eigenheim bzw. eine Eigentumswohnung genutzt werden müsse und demnach zumindest wirtschaftliches Eigentum hätte vorliegen müssen.

Am 21. März 2018 hat der Nationalrat beschlossen, den Umsatzsteuersatz auf Leistungen von Beherbergungs- und Campingumsätzen von 13% auf 10% zu senken.

Durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 war der Steuersatz für die Beherbergung erst von 10% auf 13% angehoben worden. Eine komplexe Aufteilung eines pauschalen Entgelts für Beherbergung (bisher 13%) und Verköstigung (weiterhin 10%) war die Folge. Durch die jüngste Gesetzesänderung wurde die umsatzsteuerliche Behandlung für „Nächtigungen“ wieder etwas vereinfacht, da nun der 10%ige Steuersatz auf beide Leistungskomponenten anwendbar ist. Die Steuersatzsenkung soll aber nicht nur der Verwaltungsvereinfachung dienen, sondern auch die Wettbewerbsposition des österreichischen Tourismus verbessern.

Der wieder ermäßigte Steuersatz von 10% ist jedoch nicht sofort anwendbar, sondern erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem 31. Oktober 2018 ausgeführt werden bzw. sich danach ereignen. Wer sich nun auf den günstigeren Steuersatz für die nächste Urlaubssaison gefreut hat, muss sich noch bis zum Winterurlaub 2018/19 gedulden.

Durch den umfangreichen Wartungserlass 2017 zu den Vereinsrichtlinien wurden gesetzliche Änderungen wie z.B. durch das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 eingearbeitet und allgemeine Klarstellungen getroffen. Ausgewählte Aspekte der weitgehend positiv zu beurteilenden Änderungen werden nachfolgend dargestellt.

Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes

Die wohl bedeutendste Änderung durch den Wartungserlass 2017 zeigt sich in der Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, wodurch es für die Gemeinnützigkeit eines Vereins – kurz gesagt – nicht mehr zwingend notwendig ist, dass der Verein selbst unmittelbar gemeinnützig tätig wird. Bisher war nämlich das Spendensammeln für andere Vereine, die dann unmittelbar begünstigte Zwecke fördern, begünstigungsschädlich. Nunmehr können also auch „reine Mittelbeschaffungskörperschaften“ gemeinnützig sein und deren Charity-Veranstaltungen oder vergleichbare Aktivitäten steuerlich begünstigt sein. Die Voraussetzungen für solche oftmals karitativ tätigen „Serviceclubs“ sind dann immer noch, dass die Empfängerkörperschaft spendenbegünstigt ist und von Mittelbeschaffungs- und Empfängerkörperschaft weitgehend dieselben Zwecke verfolgt werden. Außerdem muss die Möglichkeit der Mittelweitergabe ausdrücklich in den Rechtsgrundlagen (etwa in den Vereinsstatuten des Serviceclubs) verankert sein und eine explizite Zweckwidmung der Mittel vorliegen. Dies ist jedoch dann nicht notwendig, sofern die Mittelweitergabe insgesamt die Bagatellgrenze von 1.000 € nicht übersteigt.

Geselligkeit bis zu 100 € pro Vereinsmitglied

Die zum Teil strengen Anforderungen, um die Gemeinnützigkeit eines Vereins zu erlangen und hochhalten zu können, werden im Wartungserlass 2017 betont. So ist ein Verein zur Förderung der Geselligkeit und der Unterhaltung nicht gemeinnützig. Andererseits sind solche Aktivitäten auch nicht gemeinnützigkeitsschädlich, sofern sie lediglich von völlig untergeordneter Bedeutung sind. Eine solche völlig untergeordnete Förderung der Geselligkeit und der Unterhaltung ist noch gegeben, wenn pro Vereinsmitglied nicht mehr als 100 € pro Jahr für entsprechende Zwecke wie z.B. Weihnachtsfeier oder Ausflüge ausgegeben werden. Die Förderung der Freizeitgestaltung und Erholung von besonders schutzwürdigen Personen – wie z.B. im Rahmen der Behindertenbetreuung – ist selbstverständlich gemeinnützig.

„Kleine und große Vereinsfeste“

Der Verwaltungspraxis folgend wurden gesellige Veranstaltungen von Vereinen grundsätzlich in „kleine“ bzw. „große“ Vereinsfeste eingeteilt, wobei ein kleines Vereinsfest einen entbehrlichen Hilfsbetrieb darstellte und ein großes Vereinsfest als begünstigungsschädlich eingestuft wurde. Mit Hinweis auf das Abgabenänderungsgesetz 2016 präzisiert der Wartungserlass 2017 nun die Voraussetzungen für ein kleines Vereinsfest, bei welchem ja keine Gefahr für die steuerliche Gemeinnützigkeit des Vereins an sich gegeben ist. Wichtiger Aspekt ist, dass die Organisation und Planung der Festivität vor allem durch die Vereinsmitglieder oder deren Angehörige vorgenommen wird. Die unentgeltliche Mithilfe (dabei ist von reinem Kostenersatz und üblicher Verköstigung auszugehen) von Nichtmitgliedern ist unschädlich, solange sie im unwesentlichen Ausmaß passiert. Die Vereinsrichtlinien 2001 sehen eine Wesentlichkeitsgrenze von mindestens 75% – das untergeordnete Mitwirken von Nichtvereinsmitgliedern (d.h. bis zu 25%) kann durch entsprechende Aufzeichnungen („Helferlisten“) nachgewiesen werden. Eine gewisse Erleichterung ist nun gegeben, da der Begriff früher mit „nahen Angehörigen“ enger gefasst war als aktuell. Die vorwiegende Planung und Durchführung des Festes durch Vereinsmitglieder hat dort seine Grenzen, wo Tätigkeiten von Professionisten (z.B. Security oder die Durchführung eines Feuerwerks) durchgeführt werden müssen oder die Tätigkeiten den Mitgliedern unzumutbar sind.

Verpflegung und Unterhaltungsdarbietungen wie Musik-, Show- oder Tanzeinlagen sind wichtige Bestandteile eines Festes, weshalb für sie ebenso der Grundsatz gilt, dass sie im Wesentlichen von den Vereinsmitgliedern bereitgestellt bzw. durchgeführt werden müssen. Der Wartungserlass 2017 stellt dabei klar, dass bei Auslagerung der Verpflegung z.B. an einen Gastwirt dessen Tätigkeit nicht als Teil des Vereinsfests gilt und gesondert zu betrachten ist. Hinsichtlich der Unterhaltungsdarbietungen sind Musiker- und Künstlergruppen (Nichtmitglieder) dann begünstigungsunschädlich, wenn sie nicht mehr als 1.000 € netto pro Stunde verrechnen. Neu ist dabei, dass auf das tatsächlich gegenüber dem Verein verrechnete Entgelt abzustellen ist. Schließlich ist auch die Dauer des (kleinen) Vereinsfests bedeutsam, wobei der Festbetrieb im Jahr insgesamt 72 Stunden nicht überschreiten darf – Vor- und Nachbereitungsaktivitäten sind dabei grundsätzlich unbeachtlich. Der Wartungserlass 2017 bringt hier eine Erleichterung für Vereine mit rechtlich unselbständigen territorialen Untergliederungen wie z.B. Ortsgruppen. Die Dauer von 72 Stunden pro Kalenderjahr ist dann nämlich gesondert für jede dieser territorialen Untergliederungen zu bemessen, wodurch es zu eine Art Multiplikation der Begünstigung kommen kann. Können all diese Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllt werden, liegt ein „großes Vereinsfest“ vor und begründet einen begünstigungsschädlichen Betrieb. Bei der Dauer von Festivitäten eines Vereins sollte auch darauf geachtet werden, dass nicht insgesamt (kleine und große Vereinsfeste zusammen) die höchstzulässige Dauer von 72 Stunden pro Jahr überschritten wird, da den Vereinsrichtlinien folgend dann von einem einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (d.h. de facto von einem einheitlichen begünstigungsschädlichen großen Vereinsfest) auszugehen ist.

Punschstand

Betreibt ein gemeinnütziger Verein einen Punsch- oder Glühweinstand, so handelt es sich dabei um einen nicht begünstigungsschädlichen entbehrlichen Hilfsbetrieb, sofern der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist. „Technisch betrachtet“ sind die von Vereinsmitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellten Speisen und Getränke Spenden (und keine steuerpflichtigen Einnahmen), welche steuerlich unbeachtlich sind. Eine spannende Aussage trifft der Wartungserlass 2017 insoweit, als der Gewinn bei solchen Punsch- oder Glühweinständen mit 10% der erzielten Betriebseinnahmen (Verkaufserlöse) angesetzt werden kann, sofern für die Gewinnermittlung keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sind. Falls an dem Punsch- oder Glühweinstand Verkaufserlöse erzielt werden, welche über den gemeinen Wert der angebotenen Speisen oder Getränke erheblich hinausgehen (mehr als 100%), so ist dieser Teil bei der Gewinnermittlung außer Acht zu lassen und als Spende zu werten. Oftmals kann bei solchen Charity-Veranstaltungen zusätzlich zu Speis und Trank gegen Spende, Geld in separat aufgestellte Spendenboxen eingeworfen werden. Solche echten Spenden stellen ebenso wenig Betriebseinnahmen dar.

Steht ein Firmenfahrzeug („Firmenauto“) auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, so ist beim Dienstnehmer für diesen lohnwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis steuerlich ein Sachbezug anzusetzen.

Die Höhe des Sachbezugs ist vom Ausmaß der Nutzung abhängig und beträgt maximal 960 € pro Monat (bei besonders schadstoffarmen KFZ maximal 720 € pro Monat). Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort (als zweiter Haushalt neben dem beibehaltenen Familienwohnsitz) beruflich veranlasst ist. Das ist dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr unzumutbar ist und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.

Das BFG hatte sich (GZ RV/2101365/2016 vom 21.7.2017) mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit der steuerpflichtige Sachbezug bei Nutzung des Firmenautos als Werbungskosten für Familienheimfahrten geltend gemacht werden kann. Wichtiger Punkt dabei war, dass der volle Sachbezug (anstelle des halben Sachbezugs) anzusetzen war, weil die jährliche 6.000 km Grenze für Ansatz des halben Sachbezugs vor allem durch die Familienheimfahrten nach Deutschland überschritten wurde. Das Finanzamt verlangte für die Geltendmachung des (anteiligen) Sachbezugs als Werbungskosten den Nachweis durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch.

Entsprechend früherer VwGH-Judikatur ist es möglich, dass aus einem Dienstverhältnis ein steuerpflichtiger Sachbezug resultiert und dieser Sachbezug in einem weiteren Dienstverhältnis zu steuermindernden Werbungskosten führt. Dem BFG folgend muss dies auch im Rahmen nur eines Dienstverhältnisses gelten. Dabei ist der Sachbezug aliquot auf die Familienheimfahrten und die sonstigen, nicht mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden gefahrenen Kilometer aufzuteilen. Als Obergrenze gilt jedoch das höchstmögliche Pendlerpauschale von aktuell 3.672 € jährlich. Anders als im Rahmen der Sachbezugswerteverordnung können i.Z.m. Werbungskosten auch andere Nachweise als das Fahrtenbuch herangezogen werden. Im konkreten Fall waren dies eine Bestätigung des Arbeitgebers über die kilometermäßige Nutzung des Dienstautos und eine überblicksmäßige Darstellung des Steuerpflichtigen über die durchgeführten Fahrten (aufgeteilt nach Dienstfahrten und Privatfahrten, wobei die Privatfahrten in Familienheimfahrten und Fahrten zwischen dem Zweitwohnsitz und der Arbeitsstätte aufgeteilt waren). Unter Berücksichtigung der aktuellen Lebensumstände (Ehefrau und zwei kleine Kinder am Familienwohnsitz) erachtete das BFG das angegebene hohe Ausmaß an Familienheimfahrten als plausibel. Dieser Anteil der Privatfahrten wäre grundsätzlich (auch ohne Fahrtenbuch) als Werbungskosten anzusehen, jedoch sind die Werbungskosten in Höhe des höchsten Pendlerpauschales gedeckelt.

Kryptowährungen (auch Kryptogeld genannt) und Bitcoin als deren prominentester Vertreter entfachen derzeit ein sehr großes Medieninteresse.

Dies betrifft nicht nur Kryptowährungen als digitales Zahlungsmittel, sondern auch als spekulatives Investment. Investoren müssen neben in letzter Zeit beachtlicher Volatilität bei Kryptowährungen auch deren steuerliche Behandlung berücksichtigen. Das BMF hat dazu auf seiner Webseite Stellung genommen und umsatz- wie ertragsteuerliche Konsequenzen erläutert (https://www.bmf.gv.at/steuern/kryptowaehrung_Besteuerung.html abgerufen am 18.2.2018). Grundsätzlich ist dabei zwischen Kryptowährungen im Privat- und im Betriebsvermögen zu unterscheiden. Vorausgeschickt sei, dass Kryptowährungen wie z.B. Bitcoins derzeit nicht als offizielle Währung anerkannt sind und es sich dabei auch nicht um Finanzinstrumente handelt. Nach Ansicht des BMF sind sie als sonstige (unkörperliche) Wirtschaftsgüter einzuordnen, welche nicht abnutzbar sind. Die in der Information des BMF enthaltenen Ansichten zur Besteuerung wurden unlängst trotz bestehenden Gerüchten wiederholt seitens der Finanzverwaltung bestätigt.

Beginnend mit der ertragsteuerlichen Behandlung im Privatvermögen ist es maßgebend, ob die Kryptowährung zinstragend veranlagt wird oder nicht. Eine zinstragende Veranlagung liegt dann vor, wenn Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer wie z.B. Privatpersonen oder auf den Handel mit Kryptowährungen spezialisierte Unternehmen verliehen werden. Da dabei die Kryptowährung über einen bestimmten Zeitraum einem anderen zugeordnet wird („geborgt wird“) und im Gegenzug für die Überlassung zeitanteilig eine zusätzliche Einheit der Kryptowährung zugesagt wird, sind diese zusätzlichen Kryptowährungen als „Zinsen“ zu sehen. Entsprechend den Einkünften aus Kapitalvermögen unterliegen die realisierten Wertänderungen bei der Kryptowährung (unabhängig von der Behaltedauer) dem Sondersteuersatz von 27,5%. Für die Ermittlung der Anschaffungskosten der Kryptowährung ist der gleitende Durchschnittspreis heranzuziehen (in € bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge und bei derselben Wertpapierkennnummer). Liegt keine zinstragende Veranlagung vor, so kann dem BMF folgend Steuerpflicht eintreten, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Kryptowährung weniger als 1 Jahr beträgt (Spekulationsfrist). Würden z.B. Bitcoins unentgeltlich erworben (Schenkung), so ist für die Ermittlung der Spekulationsfrist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Darüber hinaus kann es beim Handel zwischen Kryptowährungen (z.B. Bitcoin gegen Ethereum) oder beim Tausch von Kryptowährungen in reale Währungen (Bitcoin gegen Euro) zur Spekulationssteuer kommen. Beim Tausch ist einkommensteuerlich jeweils von einer Anschaffung und einer Veräußerung auszugehen, wobei jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts ausschlaggebend ist. Wird eine Kryptowährung zu verschiedenen Zeitpunkten und zu verschiedenen Kursen angeschafft und in einem sogenannten „virtual wallet“ (virtuelle Geldbörse) gehalten, so bestehen zwei Möglichkeiten hinsichtlich eines Spekulationsgeschäftes. Wenn der Bestand an Kryptowährung hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos dokumentiert ist, kann eine bestimmte Tranche der vorhandenen Kryptowährung dem Verkauf zugeordnet werden (so kann bewusst jener Betrag an Bitcoins verkauft werden, für den die Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist). Fehlt es an einer solchen lückenlosen Dokumentation, so gilt dem BMF folgend jeweils die älteste Kryptowährung als zuerst verkauft (entsprechend der FIFO-Methode).

Halten natürliche Personen Kryptowährungen im Betriebsvermögen, so sind die Bewertungsvorschriften des EStG wie gegebenenfalls gem. UGB (uneingeschränkter Betriebsvermögensvergleich) zu beachten und folglich auch eine Zuordnung zum Anlage- bzw. Umlaufvermögen (Regelfall) vorzunehmen. Kursgewinne und –verluste aus dem Umtausch in andere virtuelle Währungen oder in Euro (z.B. durch den Handel an virtuellen Börsen) sind im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Der Information des BMF entsprechend sind Kryptowährungen grundsätzlich wie sonstige betriebliche Wirtschaftsgüter zu behandeln und daraus resultierende Einkünfte zum Tarif zu versteuern. Eine Besonderheit besteht auch im Betriebsvermögen bei zinstragender Veranlagung der Kryptowährung – es kommt dann wie im Privatvermögen der Sondersteuersatz zur Anwendung (außer die Erzielung solcher Einkünfte bildet den Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit). Schließlich geht die BMF-Info noch auf spezielle Aktivitäten im Zusammenhang mit Kryptowährungen ein, welche regelmäßig als gewerbliche Tätigkeiten mit entsprechenden steuerlichen Konsequenzen anzusehen sind. Es handelt sich dabei um „Mining“ (die Schaffung von Kryptowährungen durch Validierung und Verschlüsselung von Datensätzen), das Betreiben einer Online-Börse für Kryptowährungen oder das Betreiben eines Kryptowährung-Geldautomaten.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht folgt das BMF der EuGH-Rechtsprechung und erachtet den Tausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln in Bitcoins und umgekehrt als umsatzsteuerfrei. Vergleichbares gilt für das Mining, das entweder nicht umsatzsteuerbar oder umsatzsteuerfrei ist. Werden Lieferungen oder sonstige Leistungen mit Kryptowährung bezahlt, so ändert sich nichts an deren umsatzsteuerlichen Behandlung im Vergleich zur Bezahlung mit gesetzlichen Zahlungsmitteln.

Der Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2017 bringt einige Klarstellungen. Ausgewählte wesentliche Themen werden nachfolgend dargestellt.

Fruchtgenussrecht

Die unentgeltliche Übereignung eines Wirtschaftsgutes gegen Vorbehalt des Fruchtgenusses ist mangels Gegenleistung nicht steuerbar. Eine ertragsteuerliche Substanzabgeltung (z.B. der AfA) ist ein Entgelt des Genussberechtigten für die sonstige Leistung des zivilrechtlichen Eigentümers und unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer.

Subventionen

Subventionen, mit denen ein Unternehmer erst in die Lage versetzt wird, seine Produkte zum Marktpreis anzubieten, sind als Subvention der Produktion anzusehen und stellen kein Entgelt von dritter Seite dar. Wird hingegen eine Subvention gewährt, um Waren oder Dienstleistungen an den Subventionsgeber zu liefern/leisten, so ist die Subvention als Teil der Gegenleistung anzusehen und somit grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

Arbeitnehmerbeherbergung

Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich Beherbergung und Verköstigung zur Verfügung, geschieht dies häufig, um persönliche Bedürfnisse zu befriedigen. In diesem Fall ist ein Eigenverbrauch zu versteuern. Überwiegen an der Beherbergung und Verköstigung jedoch die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers, so ist keine Eigenverbrauchsversteuerung erforderlich. Es wurde klargestellt, dass etwa das zur Verfügung stellen eines Personalzimmers an Schilehrer nicht überwiegend betrieblichen Interessen dient. Somit ist eine Eigenverbrauchsbesteuerung erforderlich.

Vermittlungsleistung

Eine Vermittlungsleistung ist nun dadurch definiert, dass ihr Zweck darin besteht, eine Rechtsbeziehung zwischen einem Leistenden und einem Leistungsempfänger herzustellen und somit einen Leistungsaustausch zu ermöglichen. Der Vermittler tut dabei das Erforderliche, damit die Parteien den Vertrag abschließen können. Eine bloße Nennung potentieller Vertragspartner stellt noch keine Vermittlungsleistung dar, da kein konkreter Beitrag zum Vertragsabschluss geleistet wird. Außerdem wurde klargestellt, dass eine Vermittlungsleistung auch durch vollautomatisierte Systeme erfolgen kann.

Kurzfristige Grundstücksvermietung

Die kurzfristige Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraums von nicht mehr als 14 Tagen unterliegt dem Normalsteuersatz, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, für kurzfristige Vermietungen oder zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet. Die kurzfristige Vermietung eines Seminarraums an eine Bank oder Versicherung ist somit steuerpflichtig.

Kleinunternehmerbefreiung

Die Kleinunternehmerbefreiung ist seit 1.1.2017 für Unternehmer anwendbar, die im Inland ihr Unternehmen betreiben. Bis Ende 2016 war die Regelung nur für jene Unternehmer anwendbar, die einen Wohnsitz oder Sitz in Österreich hatten und deren laufende Umsätze höchstens 30.000 € betragen. Seit 2017 kann auch ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der sein Unternehmen im Inland betreibt, von der Kleinunternehmerbefreiung Gebrauch machen (siehe auch KI 01/17) Dies kann besonders bei Wohnungsvermietungen durch Ausländer relevant sein, wobei hier allerdings zu beachten ist, dass die Verwaltung der Immobilie durch eine inländische Verwaltungsfirma nicht dazu führt, dass das Unternehmen im Inland betrieben wird.

Gemeinsamer Transport bei innergemeinschaftlicher Lieferung

Eine (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung zwischen Unternehmern liegt dann vor, wenn ein Gegenstand im Rahmen einer Lieferung physisch von einem Mitgliedsstaat in einen anderen gelangt. Dabei ist es irrelevant, ob der Gegenstand befördert, versendet oder abgeholt wird. Ab 1.1.2019 ist es laut Ansicht der Finanzverwaltung auch nicht schädlich, wenn der Transport sowohl vom Lieferanten als auch vom Abnehmer organisiert wird, wenn dies zu Beginn des Transports feststeht und der liefernde Unternehmer nachweist, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstandes und seiner (physischen) Beförderung vorliegt. Ebenso muss ein kontinuierlicher Ablauf des Transportvorgangs gegeben sein.

Für die steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung müssen kumuliert die Anforderungen an Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfüllt sein.

Zwangsläufigkeit ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/4100583/2013 vom 19.10.2017) mit der Situation auseinanderzusetzen, in der ein Vater 25.000 € als außergewöhnliche Belastung absetzen wollte, welche er an die Konkursmasse bezahlt hatte, um das über das Vermögen seines Sohnes eröffnete Konkursverfahren mittels Sanierungsplan zu beenden. Er wollte damit die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens abwenden, das seiner Ansicht nach seinen Sohn in eine existenzbedrohende Situation gebracht hätte. Durch diese Zahlung konnte der Sohn sein Wirtschaftsberatungsunternehmen fortführen.

Unter Berücksichtigung früherer Rechtsprechung ist zu beachten, dass sittliche Gründe (als Voraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung) vorliegen, wenn die vom Steuerpflichtigen erbrachte Leistung nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen durch die Sittenordnung geboten ist. Eine sittliche Verpflichtung ist aber nicht bereits dann anzunehmen, wenn das Handeln menschlich verständlich, wünschenswert oder lobenswert ist. Im konkreten Fall verneinte das BFG die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung mit dem Hinweis, dass keine Verpflichtung besteht, einem nahen Angehörigen das von ihm eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen oder die damit zusammenhängende Insolvenzgefahr durch Geldmittel abzuwenden.

Die Anforderungen an eine außergewöhnliche Belastung sind auch deshalb so hoch, damit nicht wirtschaftliche Misserfolge in Form einer Reduktion der Einkommensteuer auf die Allgemeinheit abgewälzt werden können. Im konkreten Fall war selbst bei Konkurs und somit bei Beendigung der selbständigen Tätigkeit keine existenzbedrohende Notlage des Sohnes zu erkennen. Überdies hätte der Vater seinen Sohn auch mit der Gewährung eines zinslosen Darlehens unterstützen können.

Spenden von Privatpersonen an mildtätige Organisationen wie auch an Tierschutzorganisationen und freiwillige Feuerwehren sind durch die steuerliche Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben attraktiver geworden (seit dem Jahr 2017 werden die Spendenbeträge von den Empfängerorganisationen direkt an das Finanzamt übermittelt).

Mitunter zu einer Steigerung der Spendenbereitschaft kommt es bei sogenannten Spendenlotterien, in deren Rahmen Lose für einen guten Zweck erworben werden können und mitunter durchaus attraktive Preise (Pkws, Reisegutscheine, etc.) in Aussicht gestellt werden. Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/7102765/2013 vom 6.12.2017) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Loskaufpreis als Spende steuerlich abzugsfähig ist, sofern das erworbene Los leider nicht zu einem Gewinn geführt hat.

Für die steuerliche Geltendmachung von Spenden ist neben der Grenze von 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte Voraussetzung, dass der Spendenempfänger in der Spendenliste eingetragen ist (Abfragen sind online unter https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp möglich). Ebenso darf der Spende keine Gegenleistung gegenüberstehen – selbst wenn der Wert der Gegenleistung den Wert der Spende nicht erreicht – und auch kein Mitgliedsbeitrag sein. Für die Spende erhaltene Weihnachtskarten, Plastikkugelschreiber, Kalender usw. stellen keine begünstigungsschädliche Gegenleistung dar.

Das BFG führte in seiner Entscheidung aus, dass es bei Spendenlotterien zu einer rechtlichen Dreiecksbeziehung zwischen Sponsor (z.B. Reiseveranstalter, Möbelhaus, Autohaus etc.), Hilfsorganisation und Loskäufer kommt. Dabei gibt es für den Loskäufer die Gewinnchance auf wertvolle und attraktive Preise, welche keinesfalls als unerhebliche Gegenleistung eingestuft werden können. Der Umstand, dass der Reinerlös aus der Lotterie der Hilfsorganisation zu Gute kommt, tritt dabei in den Hintergrund. Ebenso ist es unerheblich, ob das Los tatsächlich einen Gewinn bringt oder nicht – der Loskaufpreis kann dem BFG folgend selbst dann nicht als Spende steuerlich geltend gemacht werden, wenn kein Gewinn erzielt wurde. Steuerlich abzugsfähig sind aber etwaig über den Loskaufpreis hinaus geleistete Zahlungen an die Hilfsorganisation (z.B. werden 20 € an die Hilfsorganisation überwiesen und dafür 6 Lose a 3 € erworben, so sind 2 € als Spende steuerlich abzugsfähig).