Bereits im Rahmen des OECD-BEPS Projekts hat sich die Staatengemeinschaft auf eine Offenlegungspflicht potentiell aggressiver Steuerplanungsmodelle geeinigt. Die Europäische Union ist einen Schritt weiter gegangen und hat eine Offenlegungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle eingeführt. Technisch erfolgte dies durch die mit 25. Juni 2018 in Kraft getretene Änderung der EU-Amtshilfe-Richtlinie. Obwohl die Umsetzung in das österreichische Recht bis Ende 2019 zu erfolgen hat, kann es notwendig sein, bereits im Jahr 2018 relevante Sachverhalte zumindest entsprechend zu dokumentieren.

Vorgesehen ist im Endeffekt ein über ein zentrales Register erfolgender Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten betreffend bestimmter grenzüberschreitender Steuermodelle. Wesentliche Voraussetzung ist, dass an dem Sachverhalt entweder mehr als ein Mitgliedstaat oder ein Mitgliedstaat und ein Drittstaat beteiligt sind. Der Kreis der als meldepflichtig eingestuften Arten von Transaktionen ist weit gehalten und – zumindest aktuell – noch teilweise vage formuliert. Diese sogenannten „Hallmarks“ sind in die fünf folgenden Kategorien aufgeteilt. Bereits die Erfüllung eines Kriteriums kann eine Meldung notwendig machen.
• Kategorie A: Allgemeine Kennzeichen (d.h. Modelle mit Vertraulichkeitsklauseln, Erfolgshonoraren oder standardisierte Modelle),
• Kategorie B: Spezifische Kennzeichen,
• Kategorie C: Spezifische Kennzeichen i.Z.m. grenzüberschreitenden Transaktionen,
• Kategorie D: Spezifische Kennzeichen i.Z.m. der Umgehung des Automatischen Informationsaustausches und der Verschleierung des wirtschaftlichen Eigentümers,
• Kategorie E: Spezifische Kennzeichen i.Z.m. Verrechnungspreisgestaltungen.
Zumindest im Rahmen der ersten drei Kategorien kommt es grundsätzlich nur dann zu einer Meldepflicht, wenn der „Main benefit Test“ erfüllt ist. Dies ist dann der Fall, sofern die Erlangung eines Steuervorteils als Hauptvorteil oder als einer der Hauptvorteile der Gestaltung angesehen werden kann.
Bekannt und in der Vergangenheit durchaus üblich bei international agierenden Unternehmen sind Aktivitäten und Ziele wie etwa der Mantelkauf i.S. eines Erwerbs zum Zwecke der Verlustnutzung oder die Umwandlung von Einkünften in niedrigbesteuerte Arten von Einkünften (beides Kategorie B). Vergleichbares gilt für Gestaltungen im Rahmen der Kategorie C – diese umfassen z.B. abzugsfähige Zahlungen an niedrig- oder nichtbesteuerte Empfänger, die mehrfache Abschreibung desselben Vermögenswertes oder die Beantragung der Befreiung von Doppelbesteuerung in mehreren Staaten. Beinahe alltägliche Gestaltungen sind im Bereich Verrechnungspreise von der Meldepflicht umfasst; dies betrifft z.B. die Nutzung unilateraler Safe-Harbor Regeln (etwa die Anerkennung eines bestimmten Zinssatzes bei konzerninternen Darlehen als fremdüblich) oder die Übertragung von schwer zu bewertenden immateriellen Werten im Konzern.
Wenn Meldepflicht für ein bestimmtes grenzüberschreitendes Steuermodell gegeben ist, so müssen – zumeist vom „Intermediär“ – bestimmte Informationen der Steuerbehörde offengelegt werden. Dies umfasst z.B. eine Beschreibung der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung, den Wert des meldepflichtigen Steuergestaltungsmodells, eine Übersicht zu den von dem konkreten Steuermodell betroffenen Mitgliedstaaten und das Datum der Ausführung des ersten Umsetzungsschritts des Modells. Vorsicht ist geboten, da die Meldung an die Steuerbehörden von den Intermediären innerhalb von 30 Tagen vorgenommen werden muss. Die Meldefrist beginnt nicht nur mit der Durchführung des Modells zu laufen, sondern bereits auch dann, wenn das ausgearbeitete Modell zur Verfügung gestellt worden ist oder der erste Schritt des Modells umgesetzt worden ist.
Zur Meldung verpflichtet sind grundsätzlich sogenannte „Intermediäre“ bzw. unter Umständen auch der Steuerpflichtige selbst. Die ist dann der Fall, wenn der Intermediär nicht in der EU niedergelassen ist, er beruflichen Verschwiegenheitspflichten unterliegt oder es gar keinen Intermediär gibt, da das Modell vom Steuerpflichtigen selbst entwickelt worden ist. Der Begriff des Intermediärs ist sehr weit gefasst und betrifft natürliche oder juristische Personen, die solche grenzüberschreitenden Modelle konzipieren, vermarkten, organisieren, zur Umsetzung bereitstellen oder deren Umsetzung verwalten. Grundsätzlich gilt die Erbringung steuerlicher oder beratender Dienstleistungen wie sie z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Finanzberater erbringen, als typische Aktivität von Intermediären. Die finale Umsetzung ins nationale Recht gilt es jedoch abzuwarten, da die Mitgliedstaaten Intermediäre von der Meldepflicht befreien können, sofern dies andernfalls gegen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde.
Die Richtlinie muss bis zum 31. Dezember 2019 in das nationale Recht umgesetzt werden, wobei die Vorschriften grundsätzlich ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden sind. Da die einzelnen Begriffe zum Teil noch sehr vage gehalten sind und auch noch keine konkreten Strafbestimmungen bei Verstößen gegen die Meldepflicht existieren (die Mitgliedstaaten sollen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen erlassen), ist jedenfalls noch Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers gegeben.
Für Unternehmen besteht allerdings schon jetzt Achtsamkeit, sofern zwischen 25.6.2018 und 1.7.2020 die ersten Schritte eines meldepflichtigen Steuermodells gesetzt wurden. Diese Modelle sind dann bis spätestens 31.8.2020 zu melden. Folglich erscheint es ratsam, für bereits in 2018 begonnene Steuermodelle eine entsprechende Dokumentation anzufertigen. Wir werden Sie über weitere Neuerungen und den Gesetzwerdungsprozess informieren.

Eine EU-weite Änderung beim Messverfahren für Abgas- und Verbrauchswerte führt dazu, dass bei dem nunmehr seit 1.9.2018 zwingend anzuwendenden WLTP-Verfahren (Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure) um durchschnittlich 20% höhere Werte gemessen werden.

Da der Emissionswert die Bemessungsgrundlage für die NoVA bildet, kommt es dadurch faktisch zu einer Steuererhöhung. Überschlägige Schätzungen gehen von einer 2 bis 3 Prozentpunkte höheren NoVA aus. Bei einem bisher 32.700 € teuren PKW bedeutet dies etwa eine zusätzliche NoVA von 900 € und einen Anstieg des Preises auf 33.600 € für dasselbe Fahrzeug.
Auswirkungen können sich aber auch auf die Bemessungsgrundlage für den Sachbezug bei Firmenautos ergeben, wenn dadurch der Grenzwert von 124g/km überschritten wird. In diesem Fall sind dann 2% statt 1,5% der Anschaffungskosten als monatlicher Sachbezug zu versteuern bzw. der Sozialversicherung zu unterwerfen. Nicht betroffen sind Gebrauchtfahrzeuge, die eine Erstzulassung vor dem 1.9.2018 aufweisen. Bei diesen kann weiterhin nach dem bisherigen Verfahren gemessen werden.

In einem unlängst veröffentlichten Urteil (BFG GZ RV/2100827/2016 vom 6.2.2018) hatte ein deutscher Staatsbürger versucht, sich österreichische Vorsteuern für Geschäftsessen über den Rückerstattungsweg vom Finanzamt zurückzuholen.

Auch für Nicht-Österreicher sind die gleichen österreichischen Rechtsvorschriften zur Berücksichtigung von Repräsentationsspesen maßgeblich, wobei hier unterschiedliche Bestimmungen für Einkommen- und Umsatzsteuer gelten. In der Einkommensteuer werden hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Bewirtungsspesen drei Fallgruppen unterschieden:

• Bewirtungsspesen sind zur Gänze nicht abzugsfähig: Nach der Rechtsprechung sind unter nicht abzugsfähigen „Repräsentationsaufwendungen“ alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind oder auch mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu „repräsentieren“. Darunter fallen auch Aufwendungen, die ganz allgemein dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, um als potentieller Auftraggeber oder Auftragnehmer in Betracht gezogen zu werden. Unter diese Fallgruppe fallen beispielsweise Bewirtung im eigenen Haushalt oder Bewirtung i. Z. m. Vergnügungsveranstaltungen wie z.B. Casino, Ball, Konzert, Theater etc.

• Bewirtungsspesen sind zur Hälfte abzugsfähig: Für die Bewirtungskosten muss hier der Unternehmer nachweisen, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Die repräsentative Mitveranlassung darf hier nur ein geringes Ausmaß erreichen. Unter diese Gruppe fallen z.B. Bewirtung in Zusammenhang mit Bilanzpressekonferenzen, Klienten Informationen, Projektvorstellungen oder konkret angestrebte Geschäftsabschlüsse. Dies ist im Einzelfall anhand von Teilnehmeraufzeichnungen und durch Vorlage von Geschäftsaufträgen nachzuweisen.

• Bewirtungsspesen sind zur Gänze abzugsfähig: Zur Gänze abzugsfähig sind Bewirtungskosten, die unmittelbar Bestandteil der Leistung sind oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistung stehen (z.B. Verpflegung anlässlich einer Schulung), Bewirtungen mit Entgeltcharakter oder ohne Repräsentationskomponente (z.B. Produkt- oder Warenverkostungen oder Bewirtung bei Betriebsbesichtigungen etc.).

In der Umsatzsteuer gibt es von der Einkommensteuer abweichende Regelungen. Sofern jedoch Bewirtungsspesen in der ESt zur Gänze abzugsfähig sind, ist in der Umsatzsteuer ebenfalls der volle Vorsteuerabzug möglich. Die „ertragsteuerliche Hälfteregelung“ ist jedoch in der Umsatzsteuer nicht zu beachten. Umsatzsteuerlich steht demnach für die Geschäftsfreundebewirtung bei Vorliegen der Voraussetzungen der volle Vorsteuerabzug zu, auch wenn ertragsteuerlich die Abzugsfähigkeit nur zu 50 % gegeben ist. Bei in der Einkommensteuer zur Gänze nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen steht korrespondierend auch kein Vorsteuerabzug zu.
Im vorliegenden Sachverhalt vertrat das Finanzamt die Meinung, dass aus den angefallenen Essenskosten keine konkreten Geschäftsabschlüsse hervorgegangen seien und versagte daher den Vorsteuerabzug. Das BFG ging aufgrund der vorgelegten ergänzenden Unterlagen davon aus, dass die Kosten für die Geschäftsessen zur Gänze für das Unternehmen der Beschwerdeführerin angefallen sind, es sich also um betrieblich veranlasste Aufwendungen handelt, für die der Vorsteuerabzug zur Gänze zusteht. Fehlende Teilnehmerlisten zu bestimmten Geschäftsessen änderten aufgrund der unwesentlichen Beträge nichts an der positiven Entscheidung für die Steuerpflichtige.

Bei Versicherungsvertretern kommt es häufig vor, dass diese ihre Tätigkeit hauptsächlich vor Ort bei ihren Kunden ausüben und das Büro ihres Arbeitgebers nur zur Abholung der Post oder für einzelne Besprechungen oder interne Trainings nutzen. Die Vorbereitung für Kundentermine erfolgt oftmals zuhause. Dementsprechend sind Versicherungsvertreter viel unterwegs, oftmals mit dem eigenen (privaten) Auto. Im Hinblick auf die steuerliche Absetzbarkeit von Fahrtaufwendungen als Werbungskosten gilt folgendes:

• Bei Kundenbesuchen, bei denen der Dienstnehmer von seinem Wohnort direkt zum Kunden fährt, sind die vollen Fahrtkosten (Kilometergelder abzüglich allfälliger Kostenersätze) abzugsfähig.
• Fahrten des Dienstnehmers zur Geschäftsstelle seines Arbeitgebers sind durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
• Für Fahrten von der Arbeitsstätte zum Kunden können hingegen Kilometergelder berücksichtigt werden.
• Für jene Tage, an denen Außendienst geleistet wurde und während des Arbeitstages auch die Arbeitsstätte aufgesucht wurde, ist der „Umweg“ zu ermitteln. Das bedeutet, dass nur die zusätzlichen Kilometergelder für die Kundenbesuche als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Diese steuerliche Behandlung, welche der bisherigen Judikatur entspricht, wurde jüngst anlässlich einer Beschwerde vor dem Bundesfinanzgericht wieder bestätigt (GZ RV/7102524/2012 vom 26.1.2018).

Entgeltliche Leistungsbeziehungen zwischen einem Gesellschafter und seiner Kapitalgesellschaft führen–

sofern zu fremdüblichen Konditionen abgeschlossen – einerseits zu Einnahmen beim Gesellschafter und andererseits zu Betriebsausgaben bei der Gesellschaft. Beispiele sind u.a. die Erbringung von Arbeitsleistungen oder die Vermietung von im Besitz des Gesellschafters stehenden Immobilien an seine Gesellschaft. Demgegenüber ist nach ständiger Rechtsprechung die unentgeltliche Bereitstellung von Arbeitsleistung oder Besitz steuerlich irrelevant. Derartige Nutzungseinlagen stellen weder beim Gesellschafter eine fiktive Einnahme dar, noch kann die Gesellschaft einen Betriebsausgabenabzug geltend machen.

Ausgehend von diesen Grundkonstellationen gibt es in der Praxis aber immer wieder Vermischungen bzw. Zweifelsfälle. Beispielsweise wenn ein zunächst entgeltliches Mietverhältnis später in eine unentgeltliche Nutzung umgewandelt wird (im konkreten Fall aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der GmbH). Das Finanzamt ging davon aus, dass der Verzicht auf die Mieteinnahmen eine Sacheinlage einer Forderung darstellt und daher beim Gesellschafter (weiterhin) entsprechende Vermietungseinkünfte anzusetzen sind. Die gleichzeitig bei der GmbH zu erfassenden Betriebsausgaben gingen aufgrund der Verlustsituation der Gesellschaft steuerlich „ins Leere“. Demgegenüber argumentierte der Steuerpflichtige mit der Beendigung des Mietverhältnisses und mit dem Übergang in eine steuerlich irrelevante Nutzungseinlage. Dieser Ansicht folgte schließlich auch das BFG (GZ RV/7104583/2016 vom 28.3.2018). Dem Steuerpflichtigen kam in diesem Fall auch zugute, dass er die Beendigung des Mietverhältnisses gut dokumentiert hatte (schriftlicher Nachtrag zum Mietvertrag) und diese beim Finanzamt auch angezeigt hatte.

Mit 1. September 2018 kommt es zu umfangreichen Änderungen im Bereich des Arbeitszeitgesetzes. In die Schlagzeilen schaffte es vor allem die Erhöhung der Maximalarbeitszeit auf 12 Stunden täglich bzw. 60 Stunden wöchentlich. Für den Arbeitgeber soll es nunmehr möglich sein, das Arbeitszeitvolumen idealer an die Auftragslage anzupassen – für Arbeitnehmer kann es zu einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Freizeit beitragen. Wir haben die umfangreichen Änderungen nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

Ausdehnung der zulässigen Höchstarbeitszeiten

Die Normalarbeitszeit bleibt weiterhin bei 8 Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche. Schon bisher war die tägliche Höchstarbeitszeit mit 10 Stunden begrenzt sowie die wöchentliche Obergrenze mit 50 Stunden. Ab September werden diese Grenzen auf maximal 12 Stunden pro Tag bzw. 60 Stunden pro Woche erhöht. Für Arbeitgeber kommt es durch diese Änderungen auch zur Verringerung der Gefahr nachträglicher Verwaltungsstrafen – die Gefahr bestand bisher selbst dann, wenn den die Mehrstunden leistenden Dienstnehmern alle Bezüge inklusive kollektivvertraglich festgelegter Überstundenzuschläge bezahlt wurden.
Der rasche Gesetzwerdungsprozess wurde mitunter von der Befürchtung begleitet, dass jeder nunmehr immer 60 Stunden pro Woche arbeiten müsse. Wenngleich dies nicht der Fall ist, muss auch bedacht werden, dass die Nichtanwendbarkeit des Arbeitszeitrechts auf bestimmte Personengruppen gesetzlich neu definiert wurde. Nicht vom Arbeitszeitgesetz umfasst sind grundsätzlich Familienangehörige des Arbeitgebers und – in Form einer Neuerung – Arbeitnehmer, die der „dritten Führungsebene“ angehören. Neben der ersten und zweiten Führungsebene gelten diese Höchstarbeitszeitgrenzen nämlich auch nicht für Arbeitnehmer, die maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnisse übertragen bekommen haben. Als Familienangehörige gelten z.B. Eltern, volljährige Kinder, Ehepartner usw. Das Arbeitszeitgesetz und somit die Grenze der Höchstarbeitszeit sind also auf beide Personenkreise nicht anzuwenden, wenn die gesamte Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt oder (vom „Arbeitnehmer“) hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann. Die Ausnahme vom Arbeitszeitgesetz (nunmehr für einen wohl weitaus größeren Kreis) bedeutet, dass es keine Höchstarbeitszeit gibt und der Arbeitgeber grundsätzlich auch keine Überstunden samt Zuschlägen bezahlen muss. Ausnahmen davon können freilich durch Kollektivvertrag oder Einzelvereinbarungen bestehen.
Die Ausdehnung der Höchstarbeitszeit und die Beibehaltung der Normalarbeitszeit führen dazu, dass die wöchentliche Überstundenanzahl auf maximal 20 Stunden erhöht wird. Allerdings darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraums auf bis zu 26 Wochen zulassen. Bisher betrug das zulässige Kontingent an Überstunden 5 Stunden pro Woche und weitere 60 Stunden pro Kalenderjahr.

Arbeitnehmer können „Über-Überstunden“ auch ablehnen

Die im Nationalrat und im Bundesrat bis Mitte Juli beschlossenen Gesetzesänderungen bringen auch ein Ablehnungsrecht für Arbeitnehmer mit sich. Überstunden können dann abgelehnt werden, wenn durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten würde. Eine Ablehnung ist grundlos möglich und darf sich nicht negativ auf Entgelt oder Karrieremöglichkeiten auswirken und auch nicht zu Versetzung oder Kündigung führen. Werden Überstunden gemacht, so kann der Arbeitnehmer bestimmen, ob die 11. und 12. Überstunde (am jeweiligen Tag) in Zeitausgleich oder mit Geld abgegolten werden soll.
Die Neuerungen ziehen nicht nur mögliche Änderungen bei All-In-Vereinbarungen nach sich, sondern auch bei Gleitzeitvereinbarungen. Unter der Voraussetzung, dass u.a. Zeitguthaben ganztägig und i.Z.m. einer wöchentlichen Ruhezeit verbraucht werden können, ist künftig bei Gleitzeit eine Normalarbeitszeit von 12 Stunden zulässig. Folglich ist bei Gleitzeit in mehreren Wochen eine 4-Tage-Woche möglich, da der Verbrauch in Verbindung mit dem Wochenende nicht ausgeschlossen ist. Wenngleich innerhalb dieses Gleitzeit-Rahmens beim selbstbestimmten Arbeiten kein Überstundenzuschlag anfällt, so gelten über die 40 Stunden Normalarbeitszeit angeordnete Überstunden jedenfalls als Überstunden. Zu beachten ist schließlich noch, dass bereits bestehende Gleitzeitvereinbarungen weiter gelten – ebenso Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen, sofern sie für den Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen beinhalten.

Verkürzte tägliche Ruhezeiten im Tourismus

Im Tourismus wird bei Betrieben mit „geteilten Diensten“ (d.h. mit einer Unterbrechung von zumindest 3 Stunden zwischen den Diensten) durch die Neuregelungen die tägliche Mindestruhezeit von 11 Stunden auf 8 Stunden reduziert. Dabei hat ein Ausgleich durch Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit (gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt) zu erfolgen.

Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

Bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf können durch Betriebsvereinbarungen Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe gemacht werden. Dies ist maximal an 4 (nicht aufeinander folgenden) Wochenenden oder Feiertagen pro Arbeitnehmer und Jahr zulässig. In Betrieben ohne Betriebsrat können solche Sonderregelungen mit den einzelnen Arbeitnehmern schriftlich vereinbart werden, wobei die Arbeitnehmer auch hier ein Ablehnungsrecht ohne Angabe von Gründen besitzen.

Übertragung von Zeitguthaben

Die mehrmalige Übertragung von Zeitguthaben sowie von Zeitschulden in die nächsten Durchrechnungszeiträume ist im Rahmen von Kollektivverträgen nunmehr möglich.

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) kommt nicht aus den Schlagzeilen. Zuletzt (KI 06/18) haben wir davon berichtet, dass der erste Lauf des automationsunterstützten Zwangsstrafverfahrens auf den 16. August 2018 verschoben wird. Inzwischen hat das BMF als Registerbehörde noch weitere Informationen für betroffene Unternehmen und Parteienvertreter veröffentlicht.

• Die BMF-Info vom 20. Juli 2018 (GZ BMF-460000/0019-III/6/2018) beinhaltet sogenannte Best Practices zur Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern von Gesellschaften durch Parteienvertreter. Diese Info hilft insbesondere, wenn Parteienvertreter wie Steuerberater oder Rechtsanwälte Meldungen an das Register für die Unternehmen durchführen. Die Best Practices behandeln Themen wie die Ermittlung der relevanten Beteiligungsstruktur, die Prüfung möglicher Abweichungen aufgrund von Stimmrechten oder Kontrollverhältnissen, die Meldung (bzw. Änderungsmeldung) und die Dokumentation.

• Noch umfangreicher als die BMF-Info sind die FAQ zu diversen Themen i.Z.m. dem WiEReG (https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/register-wirtschaftlicher-eigentuemer/Uebersicht/Faqs.html). Die „häufig gestellten Fragen“ werden laufend aktualisiert.

• Mit 1. August 2018 kommt es insoweit zu Änderungen bei meldebefreiten Kommanditgesellschaften, als die Meldebefreiung für KGs wegfällt, sobald einer der Gesellschafter eine juristische Person ist. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die juristische Person Komplementär oder Kommanditist ist.

• Bedingt durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist es auch zu Verschärfungen bei den Strafbestimmungen für das WiEReG gekommen. Bei vorsätzlich unbefugter Einsicht in das Register drohen bis zu 30.000 € Geldstrafe (ursprünglich waren maximal 10.000 € vorgesehen).

• Das Jahressteuergesetz 2018 wurde Anfang Juli 2018 vom Nationalrat beschlossen (die Zustimmung durch den Bundesrat erfolgte Mitte Juli). Durch das Gesetz kommt es ab 1. Oktober 2018 zu weiteren Maßnahmen zum Schutz von wirtschaftlichen Eigentümern. Der Antrag auf Einschränkung der Einsichtnahme ist beispielsweise dann erfolgsversprechend, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist. Ebenso soll eine Einschränkung der Einsichtnahme dann erfolgen, wenn andernfalls das unverhältnismäßige Risiko bestünde, dass der wirtschaftliche Eigentümer Opfer einer Straftat wie z.B. Betrug, erpresserische Entführung, Erpressung, Nötigung etc. werden könnte.

Bekanntermaßen steht die Hauptwohnsitzbefreiung von der Immobilienertragsteuer bei Verkauf einer Liegenschaft grundsätzlich für Eigenheime (maximal zwei Wohnungen) sowie Eigentumswohnungen zu.

Im Falle des Verkaufes einer Eigentumswohnung ist dabei zwingend eine Parifizierung erforderlich. Somit fällt die Veräußerung einer Wohnung in einem Zinshaus (mehr als zwei Wohneinheiten) nicht unter diese Befreiungsbestimmung. Nach Auffassung des VwGH (GZ Ra 2017/13/0002 vom 22.11.2017) besteht auch dann keine Ausnahme, wenn die veräußerte Wohnung dem Verkäufer als Hauptwohnsitz gedient hat und er selbst auch alleiniger Eigentümer der Liegenschaft ist.
Die Durchführung der Parifizierung anlässlich des Verkaufes der Liegenschaft ist nach Ansicht des BFG grundsätzlich nicht schädlich. Mangels höchstgerichtlicher Judikatur empfiehlt es sich jedoch zur Vermeidung von Risiken schon bei Verkaufsabsicht eine Parifizierung vorzunehmen. Für die Fristenberechnung (in der Regel durchgängige Nutzung als Hauptwohnsitz für mindestens zwei Jahre seit der Anschaffung bzw. innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens fünf Jahre durchgehende Bewohnung) ist nach Ansicht des VwGH nicht auf den Zeitpunkt der Parifizierung, sondern auf die ursprüngliche Anschaffung abzustellen. Das bedeutet, dass eine fehlende Parifizierung zumindest nicht die Behaltefristen verlängert, wenn eine Nutzung als Hauptwohnsitz gegeben ist.

Der Zweck der Verjährungsbestimmungen im Abgabenrecht liegt darin, dass infolge Zeitablaufes Rechtsfriede eintritt und dass Beweisschwierigkeiten und Fehler in der Sachverhaltsermittlung, die insbesondere durch ein der Behörde zuzurechnendes Verstreichen lassen längerer Zeiträume entstehen, vermieden werden.

Hat aber der Abgabengläubiger (das Finanzamt) keine Möglichkeit, dass Bestehen seines Anspruches zu erkennen, so entspricht es dem Sinn des Institutes der Verjährung, dass die Durchsetzung der hinterzogenen Abgaben erst nach Ablauf einer längeren Frist unzulässig wird. Die verlängerte Verjährungsfrist beträgt bei hinterzogenen Abgaben 10 Jahre.
In einer jüngst ergangenen Entscheidung des VwGH (GZ Ro 2017/15/0015 vom 31.1.2018) wurde festgehalten, dass die verlängerte Verjährungsfrist auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der Behörde der Abgabenanspruch erst nach dem Tod des Steuerpflichtigen bekannt geworden ist. Entscheidend ist, dass eine Abgabe hinterzogen ist. Die für diesen Fall geltende Verjährungsfrist von 10 Jahren bezieht sich nicht auf ein Rechtsubjekt (eine Person), sondern auf eine Forderung. Aus diesem Grund kann sich der Anspruch auch gegen die Erben als Rechtsnachfolger wenden, selbst wenn diese die Abgaben nicht selbst hinterzogen haben.
Im Verfahren wurde seitens der Erben vorgebracht, dass aufgrund des Ablebens kein Finanzstrafverfahren mehr geführt werden kann, in welchem die Abgabenhinterziehung festgestellt werden kann. Darüber hinaus wurde argumentiert, dass keine Befragung des Verstorbenen mehr möglich ist und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde. Diesen Argumenten ist der VwGH jedoch nicht gefolgt, zumal die inhaltliche Würdigung vom Finanzamt ausreichend dargelegt wurde. Seitens der Erben wurde auch nicht aufgezeigt, warum die Ansicht des Finanzamtes, dass eine Abgabenhinterziehung vorliegt, unrichtig wäre. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach Ansicht des VwGH auch nicht deshalb verletzt, weil der Steuerpflichtige wegen seines Todes nicht mehr gehört werden kann.

Über eine österreichische GmbH wurde nach einem Kartellverfahren von der Europäischen Kommission eine Geldstrafe für Preisabsprachen und unlauteren Wettbewerb verhängt.

Dem Körperschaftsteuergesetz folgend sind Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden, nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Es wäre mit dem Strafzweck unvereinbar, im Wege der steuerlichen Entlastung den Pönalcharakter der Strafe zumindest teilweise zu mildern. Allerdings hatte die GmbH auch beträchtliche durch das Kartellverfahren entstandene Rechts- und Beratungsaufwendungen zu tragen, die von der GmbH als Betriebsausgabe geltend gemacht wurden – überdies wurde die Vorsteuer für diese Kosten in Abzug gebracht.
Da unstrittig war, dass die Strafe an sich nicht abzugsfähig ist, hatte sich der VwGH (GZ Ro 2017/15/0001 vom 22.3.2018) nur damit zu beschäftigen, ob die entstandenen Strafverteidigungskosten ebenfalls unter das oben genannte Abzugsverbot zu subsumieren sind. Der VwGH führte in diesem Zusammenhang aus, dass Betriebsausgaben grundsätzlich nur abzugsfähig sind, wenn sie unmittelbar durch den Betrieb veranlasst sind. In der Regel stellen Strafverteidigungskosten ebenso wie Geldstrafen Kosten der privaten Lebensführung dar, da die auslösende Ursache oft im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers liegt.
Eine Abzugsfähigkeit der Beratungskosten sei jedoch dann zu bejahen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Betriebsinhaber zur Wehr setzt, ausschließlich und unmittelbar aus seiner beruflichen (betrieblichen) Sphäre erklärbar und damit betrieblich veranlasst ist. Im vorliegenden Fall sah der VwGH einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen der Preisabsprache und dem betrieblichen Zusammenhang. Der vorsätzliche Beschluss zur Kartellbildung zielt aus der Sicht der GmbH auf Umsatz- und Gewinnmaximierung ab und liegt somit ausschließlich im betrieblichen Bereich. Die Aufwendungen für die Rechts- und Beratungskosten (Strafverteidigungskosten) im Zusammenhang mit Kartellverfahren waren somit abzugsfähig – ebenso stand der Vorsteuerabzug zu. Die Kosten für die verhängte Kartellstrafe sind jedoch aufgrund des Pönalecharakters nicht abzugsfähig.