Das eigene Haus, die eigene Wohnung oder ein Ferienhaus zu vermieten, ist für viele ein lukratives Zubrot geworden. In den letzten Jahren wurden internationale Vermietungsportale, Webseiten oder elektronische Marktplätze immer beliebter, um Mieter oder Interessenten für die eigene Immobilie zu finden.

Manchmal wird dabei jedoch übersehen, dass diese Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung beim Finanzamt erklärt werden müssen. Die Einkünfte unterliegen grundsätzlich einerseits der Einkommensteuer und andererseits der Umsatzsteuer. Zusätzlich können kommunale Abgaben wie die Ortstaxe fällig werden. Durch die jüngste Gesetzgebung (Abgabenänderungsgesetz 2020) richtet die österreichische Finanzverwaltung ihre Aufmerksamkeit nunmehr besonders auf diese „Geschäftsmodelle“. Im Zuge des neuen Gesetzes wurden Betreiber von Portalen, Webseiten und elektronischen Marktplätzen verpflichtet, gewisse Informationen über die vermittelten Umsätze aufzeichnen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Dabei sind laut Auskunft des BMF folgende Informationen aufzuzeichnen und zu übermitteln:
• Name, Postadresse, E-Mail, Webseite und andere elektronische Adressen des Vermieters,
• UID-Nummer (sofern vorhanden),
• Bankverbindung oder die Nummer eines virtuellen Kontos,
• eine Beschreibung der sonstigen Leistung, Höhe des bezahlten Entgelts, Information zur Ermittlung des Ortes der Vermietungsleistung, der Zeitpunkt, an dem die sonstige Leistung ausgeführt wird und falls verfügbar, eine damit zusammenhängende einzigartige Transaktionsnummer.

Darüber hinaus müssen Plattformbetreiber, welche die Vermietung von Grundstücken oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen unterstützen, die Postadresse aufzeichnen und auch bekanntgeben, wie viele Personen übernachten bzw. wie viele Betten gebucht wurden. Sofern die Betreiber dieser Informationspflicht nicht nachkommen, haften sie für die Umsatzsteuer auf die vermittelten Umsätze. Nach derzeitigem Informationsstand ist davon auszugehen, dass sowohl nationale als auch internationale Betreiber dieser Pflicht nachkommen werden.

Anhand der erhaltenen Informationen erhofft sich die Finanz ausreichende Grundlagen, um etwaigen Steuersündern auf die Schliche zu kommen. Wer nun Sorge vor diesem Informationsaustausch und den daraus resultierenden Konsequenzen hat, sollte sich frühestmöglich mit seinem Steuerberater abstimmen. Es gibt diverse Möglichkeiten, ein etwaiges Fehlverhalten der Vergangenheit zu korrigieren. Die wohl sicherste Möglichkeit einer Korrektur der Vergangenheit ist eine Offenlegung des vergangenen Fehlverhaltens (eine sogenannte Selbstanzeige). Sofern sämtliche Merkmale des Finanzstrafgesetzes (rechtzeitig vor dem Entdecken der Tat, umfassende Offenlegung des Fehlverhaltens, Bezahlung der Steuerschuld, noch keine weitere Selbstanzeige für die betroffene Abgabenart und das betroffene Jahr) eingehalten werden, führt eine Selbstanzeige dazu, dass für Verfehlungen der Vergangenheit keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen drohen.

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2020 wurde auch das Digitalsteuergesetz 2020 beschlossen, das mit 1. Jänner 2020 in Österreich in Kraft getreten ist. Zielsetzung dabei ist es, Onlinewerbung, welche sich an inländische Nutzer richtet, unter bestimmten Voraussetzungen zu besteuern. Hintergrund dafür ist mitunter, dass ausländische Unternehmen durch Onlinewerbung i.S.d. Verkaufs von Online-Werbeflächen bisher regelmäßig keine Betriebsstätte begründen und somit trotz Wertschöpfung in Österreich keine Steuern zahlen müssen.

Der Anwendungsbereich der Digitalsteuer ist auch nach dem Ausschlussprinzip definiert, indem Werbeleistungen, die der Werbeabgabe unterliegen, nicht unter die Digitalsteuer fallen – ebenso wenig wie die Lieferung digitaler Inhalte (z.B. Software oder Streaming) oder der klassische E-Commerce (online abgewickelte Einzelhandelsaktivitäten). Hingegen sollen entgeltliche Onlinewerbeleistungen besteuert werden, sofern sie im Inland erbracht werden – Empfang mittels Handy, Tablet, Computer usw. mit inländischer IP-Adresse vorausgesetzt – und sie sich ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach (auch) an inländische Nutzer richten. Ein typischer Anwendungsbereich der Digitalsteuer sind demnach Bannerwerbung oder Suchmaschinenwerbung. Eine weitere wichtige Voraussetzung dabei ist, dass die Onlinewerbung für den inländischen Nutzer individualisiert ist oder es sich um eine entsprechende Bannerwerbung handelt (z.B. ein Österreich-Banner auf einer ausländischen Homepage). Keine Digitalsteuer fällt hingegen an, wenn ein österreichischer Nutzer sich im Ausland über WLAN verbindet und Werbung konsumiert; es mangelt dann an der inländischen IP-Adresse.

Aller Voraussicht nach ist der Kreis der von der Digitalsteuer erfassten Unternehmen überschaubar gehalten. Die in Frage kommenden Unternehmen müssen nämlich nicht nur Onlinewerbeleistungen gegen Entgelt erbringen oder dazu beitragen, sondern innerhalb eines Wirtschaftsjahres auch einen weltweiten Umsatz von mindestens 750 Mio. € (bei multinationalen Konzernen ist auf den Konzernumsatz abzustellen) und in Österreich einen Umsatz von zumindest 25 Mio. € aus der Durchführung von Onlinewerbung erzielen. Der Digitalsteuersatz beträgt 5% auf das Entgelt an den Onlinewerbeleister, wobei Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister – soweit sie sich nicht im Konzern befinden – die Bemessungsgrundlage für die Digitalsteuer verringern. Die Ansässigkeit des Unternehmens für Körperschaftsteuerzwecke ist übrigens für die Digitalsteuer unerheblich.

Das Thema der Besteuerung von Onlinewerbung dürfte auch in Zukunft spannend bleiben. Neben technischen Entwicklungen und Wachstumsszenarien dieses Geschäftsfeldes könnte die neue Digitalsteuer allerdings aus Sicht des EU-Beihilfenrechts problematisch sein. Aufgrund des sehr hohen Schwellenwertes könnte nämlich nach gemeinschaftsrechtlichem Verständnis eine indirekte Beihilfe vorliegen, da viele kleine und mittlere Medienunternehmen von der österreichischen Digitalsteuer ausgenommen sind.

Nach dreieinhalb Jahren zäher Verhandlungen hat das Vereinigte Königreich nun per 31. Jänner 2020 die Europäische Union verlassen. Auch wenn im Vereinigten Königreich kein Stein auf dem anderen bleibt, bleibt jedoch zumindest steuerlich im Wesentlichen vorerst alles beim Alten. Die EU hat sich mit den Briten auf eine Übergangsregelung geeinigt, wonach das Vereinigte Königreich bis zum 31.12.2020 wie ein EU-Mitgliedsstaat behandelt wird. Danach wird das Vereinigte Königreich voraussichtlich zum Drittland und verlässt den Binnenmarkt und die Zollunion der Europäischen Union. Steuerliche Folgen treten somit erst ab 1. Jänner 2021 ein. Die wichtigsten Änderungen werden im Folgenden kurz zusammengefasst:

Ertragsteuerlich kommt es im Falle eines Wegzugs ins Vereinigte Königreich zur sofortigen Besteuerung (der stillen Reserven). Dementsprechend kann im betrieblichen Bereich ein Antrag auf Ratenzahlung nicht mehr gestellt werden. Dies gilt für alle betrieblichen Wegzugsfälle gemäß § 6 Z 6 EStG, die nach Auslaufen der Übergangsperiode erfolgen. Für Unternehmen entfallen zudem mit 1. Jänner 2021 die Bestimmungen der Mutter-Tochter-Richtlinie, der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie und der Fusionsrichtlinie. Hier springt das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich in die Bresche, welches bereits seit 1. Jänner 2020 anwendbar ist. Demnach ist bei Dividenden eine Quellensteuerbefreiung bei mindestens 10%iger Beteiligung vorgesehen. Zurzeit ist auch (noch) keine Quellensteuer auf Zinsen und Lizenzen in Großbritannien vorgesehen. Dies könnte jedoch durch den britischen Gesetzgeber geändert werden.

Umsatzsteuerlich bleiben im Übergangszeitraum auch weiterhin innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Leistungen erhalten. Sonderbestimmungen im Bereich Umsatzsteuer und Zollrecht wird es für Aus- und Einfuhrlieferungen geben, welche noch vor dem Ablauf des Übergangszeitraums beginnen, aber erst nach seinem Ablauf enden. Zudem ist zu beachten, dass Anträge auf Vorsteuerrückerstattung bis spätestens 31. März 2021 gestellt werden müssen.

Während des Übergangszeitraums soll ein Freihandelsabkommen mit der EU nach kanadischem Vorbild ausverhandelt werden. Die weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten.

Die Anerkennung von Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen ist aus steuerlicher Sicht typischerweise mit zwei Problembereichen verbunden. So kann sich erstens die Frage stellen, ob überhaupt Fremdkapital vorliegt und ein Zinsabzug generell möglich ist oder ob nicht viel mehr verdecktes Eigenkapital anzunehmen ist (sofern die aufnehmende Konzerngesellschaft über zu wenig Eigenkapital verfügt). Wird das Darlehen grundsätzlich anerkannt, so stellt sich die Thematik der Fremdüblichkeit der vereinbarten Darlehenszinsen. Für fremdübliche Zinsen sind typischerweise Aspekte wie der Zeitpunkt der Darlehensvergabe, Laufzeit und Währung des Darlehens und vor allem die Bonität des Darlehensempfängers von Bedeutung. Fremdunübliche Gestaltungen bei einem Darlehen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft (auch innerhalb Österreichs) können zudem den Tatbestand der verdeckten Ausschüttung (inklusive KESt-Pflicht) bzw. der verdeckten Einlage auslösen. Grundsätzlich setzt eine verdeckte Ausschüttung von der Gesellschaft an den Gesellschafter eine Vermögensminderung bei der Gesellschaft voraus, welche in der Form überhöhter (scheinbarer) Ausgaben auftreten kann oder durch zu geringe (bzw. fehlende) Einnahmen bedingt sein kann. Eine wichtige Voraussetzung liegt auch darin, dass das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindert wird und die Wurzeln/Ursachen in der Anteilsinhaberschaft bzw. im Gesellschaftsverhältnis zu finden sind.

Das Bundesfinanzgericht (GZ RV/1100997/2015 vom 6.6.2019) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Darlehen (in Form von Verrechnungskonten) gegenüber der österreichischen Schwestergesellschaft sowie der österreichischen Muttergesellschaft steuerlich anzuerkennen sind – insbesondere unter dem Umstand, dass keine (schriftlichen) Darlehensvereinbarungen vorlagen und es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Abschreibung der Darlehensforderungen bei der begebenden Gesellschaft gekommen ist.
An die steuerliche Anerkennung schuldrechtlicher Beziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sind strenge Anforderungen geknüpft, die sich auch in der sogenannten Angehörigenjudikatur widerspiegeln. Ihr kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten zivilrechtlichen Vereinbarung bestehen und somit der Verdacht naheliegt, dass das Rechtsgeschäft nur aus steuerlichen Motiven abgeschlossen worden ist. Entsprechend der Angehörigenjudikatur sind Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen steuerlich nur dann anzuerkennen, sofern sie nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen und klaren Inhalt haben und auch zwischen (Familien)Fremden unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

In dem konkreten Fall (steuerliche Anerkennung der Forderungsabschreibung oder verdeckte Gewinnausschüttung?) ist dem BFG folgend vor allem auf die Ernsthaftigkeit der Rückzahlungsabsicht durch die das Darlehen aufnehmende Gesellschaft abzustellen. Wenngleich bestehende oder eben fehlende Sicherheiten eine Rolle spielen, so kommt auch der Bonität der Gesellschaft eine wesentliche Bedeutung in der Gesamtbetrachtung zu. Die Bonität stellt dabei die Fähigkeit und die Bereitschaft dar, aufgenommene Schulden zurückzuzahlen – in Abhängigkeit von dem Einkommen, regelmäßigen Belastungen, sonstigen finanziellen Verpflichtungen etc. Eben diese Bonität im Zeitpunkt der Darlehensvergabe vermisste das BFG bei der Darlehensforderung gegenüber der Schwestergesellschaft. Hingegen verfügte die Muttergesellschaft bei der Darlehensvergabe über ausreichende Bonität, weshalb von einer Rückzahlungsabsicht ausgegangen werden konnte. Daran kann auch die fehlende schriftliche Vereinbarung (z.B. in Form eines Darlehensvertrags) nichts ändern. Insgesamt wurden daher das Darlehen gegenüber der Muttergesellschaft und die damit einhergehende Forderungsabschreibung bei der das Darlehen begebenden Gesellschaft– auch ohne schriftlichen Darlehensvertrag – steuerlich anerkannt.

Wird von einem Kunden eine Rechnung irrtümlicherweise doppelt überwiesen oder wird vom Kunden versehentlich zu viel bezahlt, stellt sich in der Umsatzsteuer die Frage, ob diese Über- bzw. Doppelzahlungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Im konkreten Fall hatte ein Steuerpflichtiger Doppelzahlungen nach Ablauf von zwölf Monaten über das „Ertragskonto 0%“ ausgebucht und dies damit begründet, dass zwischen der Doppelzahlung und der erbrachten Leistung keine unmittelbare Verknüpfung bestehe. Gemäß EuGH-Rechtsprechung sei jedoch ein wechselseitiger final verknüpfter Leistungsaustausch eine zwingende Bedingung für die Festsetzung von Umsatzsteuer („do ut des – Prinzip).

Der VwGH (GZ Ro 2018/15/0013 vom 24.10.2019) hielt hingegen fest, dass der österreichische Entgeltbegriff in der Umsatzsteuer gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 UStG explizit auch freiwillige Zahlungen erfassen kann. Gemäß dem Grundsatz des Leistungsprinzips können (allerdings) nur jene Zahlungen Entgeltbestandteil sein, die der Leistungsempfänger (nicht bloß irrtümlich) zur Erlangung einer anderen Leistung tätigt. Der VwGH sieht in einer aufrechten Kundenbeziehung die Doppelzahlung in einem unmittelbaren Zusammenhang zur Leistung, weil der Kunde seine vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen will. Solange also die irrtümliche Doppel- oder Überzahlung nicht aufgeklärt und deshalb nicht zurückgezahlt wird, handelt es sich um eine umsatzsteuerliche Gegenleistung. Auch der Wortlaut des Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie spricht für die gegenständliche Auffassung, wonach zur Bemessungsgrundlage alles gehört, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger „erhält oder erhalten soll“. Demnach ist auch bei Entgelten, die unter oder über einem marktkonformen Preis liegen, ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch anzunehmen. Durch diese Argumentation gestützt subsumierte der Gerichtshof die Doppelzahlungen unter den Entgeltsbegriff im österreichischen Umsatzsteuergesetz und stellte einen steuerbaren Umsatz fest, welcher im vorliegenden Fall 20% USt zu unterwerfen ist. Wird der Irrtum der Doppelzahlung entdeckt und eine Gutschrift an den Kunden ausgestellt, führt diese Gutschrift erst dann zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 16 UStG, wenn der Kunde über die Gutschrift durch Auszahlung oder anderweitig verfügt hat.

Abhängig von der Art des Irrtums der Fehlüberweisung und einer allfälligen Aufklärung können sich grundsätzlich folgende Fallkonstellationen ergeben:

• Irrtümliche Doppel- oder Überzahlung bei aufrechter Kundenbeziehung ohne Rückzahlung mangels Aufklärung: Die Doppel- oder Überzahlung wird als Gegenleistung für eine erbrachte Leistung bezahlt. Solange der Irrtum nicht aufgedeckt wird, ist die Zahlung Teil des Entgelts und somit steuerbar.
• Irrtümliche Doppel- oder Überzahlung bei aufrechter Kundenbeziehung mit Rückzahlung nach Aufklärung: Zunächst findet ein umsatzsteuerbarer Vorgang statt. Im Monat der Rückzahlung kann das Entgelt nach § 16 UStG berichtigt werden und die bereits abgeführte Umsatzsteuer zurückgeholt werden. Sofern trotz Aufklärung keine Rückzahlung erfolgt oder erfolgen kann, liegt mangels Rückzahlung keine Änderung der Bemessungsgrundlage vor.
• Fehlüberweisung ohne Leistung: Überweist der Kunde das Geld irrtümlicherweise an einen Dritten, entsteht beim (fremden) Dritten mangels Zusammenhangs von Entgelt und Leistung kein steuerbarer Umsatz.

Bei der steuerlichen Geltendmachung von Spenden an spendenbegünstigte Empfängerorganisationen (z.B. Museum, freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Einrichtungen, Tierschutzvereine etc.) ist es schon vor einiger Zeit zu administrativen Änderungen und Vereinfachungen gekommen. Anstelle der Geltendmachung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung durch den einzelnen Spender, übermittelt die spendenbegünstigte Organisation (mit fester örtlicher Einrichtung im Inland) unter bestimmten Voraussetzungen die relevanten Informationen direkt an das Finanzamt, sodass die steuerliche Berücksichtigung automatisch erfolgt.

Die spendenbegünstigten Organisationen müssen den Gesamtbetrag der im Jahr 2019 von der jeweiligen Person geleisteten Spenden bis spätestens Ende Februar 2020 an das Finanzamt melden (mittels FinanzOnline). Die von den Spendenempfängern beim Finanzamt eingelangten Übermittlungen können vom Spender in FinanzOnline im Detail nachvollzogen werden (vergleichbar übermittelter Lohnzettel).

Spenden können übrigens dann grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn dem Spendenempfänger Vor- und Zuname wie auch das Geburtsdatum des Spenders nicht bekannt sind bzw. die Datenübermittlung an das Finanzamt explizit untersagt wurde. In Ausnahmefällen, wie z.B. bei Fehlern im Übermittlungsprozess, können glaubhaft gemachte Spenden im Wege der Veranlagung steuerlich berücksichtigt werden.

Bis spätestens Ende Februar 2020 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2019 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG – analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten – muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über http://www.elda.at (nicht aber FinanzOnline) vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden.

Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2019 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (z.B. besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000 € an einen ausländischen Leistungserbringer) ist hervorzuheben, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung (gem. § 109b EStG) eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20.000 € führen kann. Im Falle der Meldungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur eine einzige Meldung gem. § 109b EStG zu übermitteln.

Wenig überraschend enthält das Regierungsprogramm der türkis-grünen Regierung auch einen Fahrplan zu einer ökosozialen Steuerreform. Wenngleich aus dieser Richtung tendenziell eher Belastungen zu erwarten sind, so sind auch einige Erleichterungen für die Steuerpflichtigen geplant. Ausgewählte Aspekte werden nachfolgend dargestellt – wie immer bleibt der weitere Gesetzwerdungsprozess abzuwarten.

Senkung der Einkommensteuer

Die Einkommensteuersätze sollen – beginnend mit dem Eingangssteuersatz von 25% auf 20% im Jahr 2021 – gesenkt werden. Dies bedeutet von 35% auf 30% und von 42% auf 40%, wobei weitere Senkungen nicht ausgeschlossen sind, sofern es die budgetären Rahmenbedingungen zulassen.

Ausweitung des Gewinnfreibetrags

Bei dem Gewinnfreibetrag soll ein Investitionserfordernis erst ab einem Gewinn von 100.000 € notwendig sein – bisher reichte der Grundfreibetrag bis zu 30.000 € Bemessungsgrundlage.

Senkung der Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer soll zukünftig von 25% auf 21% abgesenkt werden. Darüber hinaus wird die Abschaffung der Mindestkörperschaftsteuer zwecks Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen geprüft.

Weitere Erhöhung bei den GWGs

Die Freigrenze für „Geringwertige Wirtschaftsgüter“ wurde mit 2020 von 400 € auf 800 € erhöht. Nunmehr ist eine weitere Anhebung auf 1.000 € in Planung. In weiterer Zukunft sieht das Regierungsprogramm sogar eine Erhöhung auf 1.500 € vor, sofern es sich um GWGs mit besonderer Energieeffizienzklasse handelt.

Rückzug von der Kursgewinnbesteuerung zwecks Pensionsvorsorge

Um die (private) Pensionsvorsorge zu unterstützen, sieht das Regierungsprogramm die Wiedereinführung einer Behaltefrist für Wertpapiere und Fondsprodukte vor, nach deren Ablauf eine KESt-Befreiung für Kursgewinne erfolgt. Mit der Intention der Pensionsvorsorge ist wohl eine längere Behaltefrist als die altbekannte Spekulationsfrist von 1 Jahr zu erwarten. Überdies ist auch eine KESt-Befreiung für Erträge aus ökologischen und ethischen Investments im Gespräch.

Weitreichende Vereinfachungen geplant

Das Regierungsprogramm sieht vielfach Vereinfachungen vor – nicht zuletzt durch eine Neukodifizierung des EStG sollen Rechts- und Planungssicherheit für die Steuerpflichtigen gesteigert werden. In diese Richtung geht auch die geplante Zusammenlegung der Einkunftsarten „selbständige Einkünfte“ und „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“. Ebenso ist seitens der türkis-grünen Regierung angedacht, steuerliche „Sonderausgaben“ und „außergewöhnliche Belastungen“ unter dem Terminus „Abzugsfähige Privatausgaben“ zusammenzuführen und zu vereinfachen. Schließlich soll auch die Besteuerung von Personengesellschaften und das damit zusammenhängende Feststellungsverfahren vereinfacht und modernisiert werden. Das Bekenntnis zur Einheitsbilanz durch Angleichung von Bilanzierungsvorschriften nach UGB und Steuerrecht findet sich ebenso in diesem Regierungsprogramm.

Zarter Reformwille bei der „kalten Progression“

Hierbei soll es vorerst zu einer Prüfung einer adäquaten Anpassung der Grenzbeträge für die Progressionsstufen auf Basis der Inflation der Vorjahre unter Berücksichtigung von Verteilungseffekten kommen. Konkrete Änderungen sind also noch nicht in Sicht. Freilich unangetastet soll weiterhin die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Monatsbezugs („Urlaubs- und Weihnachtsgeld“) bleiben.

Ökosoziale Steuerreform – CO2-Emissionen, Flugticketabgabe und NoVA im Fokus

Mit ökosozialen Aspekten soll die Steuerreform auch zum Kampf gegen die Klimakrise beitragen, wobei gleichzeitig auf die Wettbewerbsfähigkeit Österreichs Rücksicht genommen werden soll. Dieses Ziel soll in Etappen umgesetzt werden und idealerweise sowohl eine Entlastung bringen als auch die ökologische Kostenwahrheit im Steuersystem herstellen (insbesondere die Kostenwahrheit bei den CO2-Emissionen unter Berücksichtigung der volkswirtschaftlichen Kosten von CO2-Emissionen als Referenzwert). Bei der Flugticketabgabe sind 12 € pro Flugticket als einheitliche Abgabe vorgesehen. Neben der Ökologisierung der NoVA (Erhöhung der NoVA wie auch Überarbeitung der CO2-Formel ohne Deckelung) sind auch die Ökologisierung der LKW-Maut und der entschiedene Kampf gegen Tanktourismus und LKW-Schwerverkehr aus dem Ausland erklärte Zielsetzungen.

Bei der Verwendung von Registrierkassen sind bekanntermaßen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, die den Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten sicherstellen sollen. Start-, Monats- und Jahresbeleg unterstützen die vollständige Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Dabei müssen Jahresbelege zum Abschluss eines jeden Jahres (unabhängig vom gewählten Wirtschaftsjahr) erstellt, überprüft und für 7 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist) aufbewahrt werden. Für das Jahr 2019 ist demnach bis spätestens 15. Februar 2020 für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen und zu überprüfen.

Der Monatsbeleg für Dezember ist zugleich der Jahresbeleg und kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Eine Überprüfung kann manuell mithilfe der „BMF Belegcheck App“ vorgenommen werden. Sofern die Registrierkasse über die entsprechende technische Ausstattung verfügt, kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs nicht notwendig. In Ausnahmefällen – kein Internetzugang und kein Smartphone verfügbar – ist auch eine manuelle Übermittlung des Jahresbelegs (Formular RK 1) möglich. Das Versäumen der Frist (15. Februar 2020) kann eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.

Das vergangenen Sommer beschlossene EU-Finanzanpassungsgesetz 2019 bringt für das „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)“ zahlreiche Änderungen, von denen die ersten bereits mit 10. Jänner 2020 in Kraft treten. Bekanntermaßen hat das WiEReG die unionsweite Verhinderung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung zum Ziel, welche durch ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und von bestimmten Trusts unterstützt werden soll. Aufgrund der Komplexität der mit dem WiEReG verbundenen Fragen kommt es immer wieder zu Klarstellungen und Updates (siehe zuletzt KI 08/18).

So rückt ab dem 10. Jänner 2020 die Sorgfaltspflicht (Feststellung der Identität und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer) der betroffenen Rechtsträger stärker in den Vordergrund. Die Sorgfaltspflicht muss zumindest jährlich durchgeführt werden – konkret bedeutet dies die Einholung und Prüfung von Informationen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind (sogenannte jährliche Überprüfungspflicht der Rechtsträger). Binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer müssen etwaig festgestellte Änderungen gemeldet werden bzw. die Aktualität der gemeldeten Daten mittels neuerlicher Meldung bestätigt werden. Grundsätzlich ist zu beachten, dass Änderungen betreffend wirtschaftlicher Eigentümer nach wie vor binnen vier Wochen ab Kenntnis der Änderungen zu melden sind. Bei subsidiären Meldungen (ersatzweise Meldung der obersten Organe wie z.B. Geschäftsführer oder Vorstände) ist im Rahmen der jährlichen Überprüfung anzugeben, ob bei der meldepflichtigen Gesellschaft keine wirtschaftlichen Eigentümer vorhanden sind oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer der meldepflichtigen Gesellschaft nicht festgestellt oder überprüft werden können.

Ebenfalls ab 10. Jänner 2020 kann über die BMF-Homepage ein kostenpflichtiger Registerauszug angefordert werden. Die darin enthaltenen Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer umfassen z.B. Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitzland. Ebenso ist Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (etwa Eigentum, Kontrolle sowie vergleichbare Funktionen bei Stiftungen und Trusts) verfügbar. Ausgenommen bzw. eingeschränkt sind Auskünfte zu bestimmten Personen, sofern außergewöhnliche Umstände bzw. schutzwürdige Interessen gem. § 10a WiEReG vorliegen. Überdies bietet der Registerauszug keine Informationen zu Beteiligungshöhe, oberstem Rechtsträger, Stimmrechten sowie Wohnsitzen. Sofern im Rahmen der Geldwäschesorgfaltspflichten Unregelmäßigkeiten bzw. unvollständige Informationen im Register der wirtschaftlichen Eigentümer festgestellt werden, so muss der i.Z.m. Geldwäscheprävention Verpflichtete (das sind z.B. Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte etc.) im Register einen Vermerk setzen (ab 10.1.2020). Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung besteht allerdings, wenn der entsprechende Rechtsträger (oftmals ist das der eigene Klient) auf die unrichtige oder unvollständige Eintragung hingewiesen wird und innerhalb einer angemessenen Frist eine Berichtigung des Registers erfolgt.

Schließlich werden auch die mit dem WiEReG zusammenhängenden Strafbestände mit Jänner 2020 erweitert und der Höhe nach differenziert. Maßgebend ist, dass vorsätzliche Finanzvergehen mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 € und grob fahrlässige Finanzvergehen mit bis zu 100.000 € bestraft werden können. Diese Tatbestände können bei unrichtigen oder unvollständigen Meldungen, wodurch der wirtschaftliche Eigentümer nicht offengelegt wird, erfüllt sein bzw. auch dann, wenn Änderungen bei den Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern nicht rechtzeitig übermittelt werden. Mit dem nachfolgend dargestellten Compliance-Package kommt es auch zu neuen Strafbestimmungen. So kann etwa ein Finanzvergehen vorliegen und eine Geldstrafe bis zu 75.000 € nach sich ziehen, sofern im Zuge der Übermittlung eines Compliance-Packages vorsätzlich falsche oder verfälschte Dokumente an das Register übermittelt werden. Eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit bis zu 10.000 € bestraft werden kann, kann vorliegen, sofern erforderliche Dokumente nicht an das Compliance-Package übermittelt werden bzw. damit zusammenhängende Pflichten nicht erfüllt werden.

Auf freiwilliger Basis wird – erstmals möglich ab 10. November 2020 – ein sogenanntes Compliance-Package eingeführt, wodurch es zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands kommen soll. Dadurch können die zur Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers erforderlichen Dokumente (z.B. Organigramme, Gesellschaftsvertrag oder Nachweis zu Treuhandschaften) zentral im WiEReG gespeichert werden. Dies hat mitunter den administrativen Vorteil, dass die zur Geldwäscheüberprüfung Verpflichteten über das Compliance-Package in die relevanten Dokumente Einsicht nehmen können und diese nicht extra beim Rechtsträger anfordern müssen. Aus Sicht des jeweiligen Rechtsträgers bietet sich auch der Nutzen, dass der Kreis jener, die in das Compliance-Package Einsicht nehmen können, eingeschränkt werden kann und beispielsweise nur Kreditinstitute umfasst, zu denen eine Geschäftsbeziehung besteht. Überdies kann (der Einfachheit halber) von einem Rechtsträger auch auf das Compliance-Package eines übergeordneten Rechtsträgers verwiesen werden, was sich z.B. bei komplexen Konzernstrukturen als sinnvoll erweisen kann.

Voraussetzung für die Verwendung eines Compliance-Packages ist, dass der wirtschaftliche Eigentümer von einem berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft worden ist. Außerdem muss das Compliance Package durch den Parteienvertreter übermittelt werden – die Dokumente müssen im Zeitpunkt der Übermittlung aktuell sein (z.B. darf ein Auszug aus einem ausländischen Handelsregister nicht älter als 6 Wochen sein). Wenn berechtigte Gründe gegen die Übermittlung einer Urkunde an das Register bestehen, kann anstelle der Urkunde ein Aktenvermerk übermittelt werden. Das Compliance-Package und die erforderlichen Dokumente sind übrigens für 1 Jahr gültig, sofern keine Änderungen betreffend der wirtschaftlichen Eigentümer eintreten.