Lockdown, Ausgehverbote, geschlossene Geschäfte – die jüngste Krise hat gezeigt, dass neue Vertriebsstrukturen notwendig sind, um als Unternehmen in turbulenten Zeiten überleben zu können. Zwei Schlagworte dieser Zeit, um als Unternehmer zu bestehen, sind Webshop und Onlineversandhandel. Unternehmen, die ihre Waren über Webshops bzw. Onlineplattformen verkaufen konnten, hatten während der Phase des Lockdowns die Möglichkeit, zumindest einen gewissen Teil ihres Umsatzes zu erwirtschaften.
Bei dem Betrieb eines Webshops sind einige Besonderheiten zu beachten, damit aus dem Segen in der Krise nicht ein Fluch bei der nächsten Überprüfung durch die Finanz wird. Werden Waren von einem Unternehmer an einen privaten Kunden oder an einen Abnehmer ohne eigene UID-Nummer in ein anderes EU-Land verkauft, so unterliegen diese Verkäufe derzeit der österreichischen Umsatzsteuer, solange die Lieferschwelle des jeweiligen EU-Landes nicht überschritten wird. Alternativ kann auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichtet werden. Das Überschreiten der Lieferschwelle bzw. der Verzicht auf die Anwendung der Lieferschwelle führen dazu, dass auf die Verkäufe nicht österreichische Umsatzsteuer anzuwenden ist, sondern die Umsatzsteuer des jeweiligen Landes in Rechnung gestellt werden muss. Die Umsatzsteuer ist dann an die jeweilige Finanzverwaltung des anderen Landes abzuführen. Betreiber von Webshops sollten daher jedenfalls die Umsätze pro EU-Land gesondert aufzeichnen.
Diese Regelung kann dazu führen, dass sich ein österreichischer Unternehmer in zahlreichen EU-Ländern steuerlich registrieren muss und nach den jeweiligen Gesetzeslagen dort Umsatzsteuer melden und abführen muss. Dieser Verwaltungsaufwand wird in Zukunft – so der Plan der EU – hoffentlich wegfallen. Nach derzeitiger Sicht soll für die oben beschriebenen Versandhandelsumsätze ab 1.1.2021 keine Lieferschwelle mehr zur Anwendung kommen. Das bedeutet, dass Unternehmer die Umsatzsteuer der jeweiligen Zielländer in Rechnung stellen und an die Finanzverwaltungen abführen müssen. Damit diese Neuerung aber tatsächlich zur Vereinfachung führt, wird ein sogenannter EU-One-Stop-Shop nach dem Vorbild des bereits bestehenden Mini-One-Stop-Shop (MOSS) eingeführt. Künftig werden somit innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze von österreichischen Unternehmen über den österreichischen One-Stop-Shop gemeldet und die Steuerschuld zentral über dieses Portal gemeldet und entrichtet. Unternehmern werden dadurch die umsatzsteuerliche Registrierung und der damit einhergehende erhebliche Aufwand für Versandhandelsumsätze in anderen EU Mitgliedstaaten erspart.
Unternehmen, die Versandhandelsumsätze in anderen EU-Ländern tätigen, sollten daher die nächsten Wochen und Monate nutzen, um sich mit dieser Neuerung auseinanderzusetzen und zu überlegen, ob und wie die Software für den Webshop angepasst werden muss. Folgende Themen müssen dabei jedenfalls beachtet werden:

• Mehrwertsteuersatz: Welcher Steuersatz kommt für die verkauften Waren im jeweiligen Land zur Anwendung?

• Preisüberlegung: Soll auf fixe Nettopreise die jeweilige Umsatzsteuer angewendet werden? Dadurch würden sich die Bruttopreise verändern, je nachdem in welches Land die Waren gesendet werden. Soll der Bruttopreis hingegen für alle Kunden aus der EU gleich sein, so ist der jeweilige Nettopreis pro Land entsprechend zu berechnen.

• Rechnungslegung: Können auf der Rechnung die erforderlichen Angaben (korrekter Steuersatz je nach Land, entsprechende Netto- und Bruttopreise usw.) korrekt angegeben werden?

• Werden die Steuerbeträge je Land so aufgezeichnet, dass die Meldung im One-Stop-Shop einfach und richtig erfolgen kann (z.B. durch die Vergabe von entsprechenden Steuercodes)?

Die Beachtung all dieser Punkte erfordert umfassende Neuerungen bzw. Änderungen in der Programmierung von Webshops und sollte daher möglichst bald in Angriff genommen werden. Das ursprüngliche Datum, ab dem die neuen Regelungen in Kraft treten, wurde erst kürzlich von Seiten der EU von 1. Jänner 2021 auf 1. Juli 2021 verschoben, da auch die Finanzverwaltungen der einzelnen Mitgliedstaaten entsprechende Plattformen entwickeln müssen. Nach derzeitiger österreichischer Gesetzeslage ist die neue Regelung bereits ab 1. Jänner 2021 anzuwenden, jedoch bleibt abzuwarten, auf welches Datum das Inkrafttreten dieser Regelung verschoben wird. Bereits jetzt gilt allerdings – aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

Die COVID-19-Krise bestimmt das tägliche Wirtschaftsleben nach wie vor stark mit. Der Vielfalt an steuerlichen Erleichterungen und an den verschiedenen Fördermaßnahmen ist nicht immer leicht zu folgen. Nachfolgend sollen wichtige Änderungen und Neuerungen überblicksmäßig dargestellt werden.

5% Umsatzsteuer
Die Einführung des befristeten 5% Umsatzsteuersatzes zur Unterstützung von Gastronomie und Kultur hat naturgemäß zu vielen Detailfragen geführt. Einige davon werden in Erläuterungen/FAQs und etwa i.Z.m. den Auswirkungen auf Registrierkassen behandelt und laufend aktualisiert. Darüber hinaus wurde vom BMF Mitte/Ende Juli zu Einzelfragen Stellung genommen. Beispielsweise gelten die 5% Umsatzsteuer auch für den Gastgewerbebereich von Bäckereien, Fleischereien und Konditoren. Der Grundgedanke dabei ist, dass die Speisen und Getränke, welche für den sofortigen Verzehr an Ort und Stelle gedacht sind, mit 5% ermäßigt werden. Umfasst sind auch die Zustellung oder Bereitstellung zur Abholung (inklusive Gassenverkauf) von warmen Speisen inklusive Salate und offenen Getränken. Im Bereich Hotellerie und Beherbergung wird etwa klargestellt, dass die Umsätze aus Minibars nicht dem 5%igen Steuersatz unterliegen, das Servieren von Speisen und Getränken beim Roomservice hingegen schon. Die Beherbergung des Gastes sowie das Entgelt für Speisen und Getränke im Rahmen von Frühstück und Halbpension (auch in Form eines Pauschalentgelts für den Hotelaufenthalt) unterliegen dem begünstigten Steuersatz von 5%.

Kurzarbeit wird verlängert und adaptiert
Bevor die Kurzarbeit in ihrer bisherigen Form Anfang September auslaufen würde, wurden Ende Juli 2020 bedeutsame Änderungen von der Regierung vorgestellt. Die bisher laufende „Corona-Kurzarbeit“ wird um einen Monat bis Ende September verlängert. Danach kann ein neues Kurzarbeitsmodell (ab 1. Oktober) für sechs Monate beantragt werden. Eine wesentliche Veränderung erfährt dabei die Mindestarbeitszeit, welche grundsätzlich von 10% auf 30% angehoben wird (die Höchstarbeitszeit beträgt 80%). Für die von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer ändert sich insoweit nichts, da sie weiterhin 80% bis 90% ihres Nettoeinkommens erhalten – die Arbeitgeber zahlen dabei für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung, die Differenz inklusive Lohnnebenkosten trägt das AMS. Neu ist überdies die sogenannte Weiterbildungsbereitschaft der Mitarbeiter – sie müssen also dazu bereit sein, in der Kurzarbeitszeit eine Weiterbildung zu machen, wenn eine solche vom Unternehmen angeboten wird (fallweise auch in Kooperation mit dem AMS). Die verpflichtende Vorlage von Prognoserechnungen wie auch insgesamt strengere Kontrollen sollen dazu beitragen, den Missbrauch i.Z.m. der Kurzarbeit einzuschränken.

Fixkostenzuschuss
Die Informationen und FAQs unter www.fixkostenzuschuss.at werden laufend aktualisiert. Unter anderem wurde nun das Thema ausländische Unternehmen mit inländischen Betriebsstätten erläutert. Hierbei ist einerseits bei dem Ausmaß der Fixkosten nur die operative inländische Geschäftstätigkeit des ausländischen Unternehmens heranzuziehen und andererseits für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fixkostenzuschusses das gesamte Unternehmen (inklusive des ausländischen Teils) maßgeblich. Überdies wurden ein Beispiel zum Wertverlust bei Modeware aufgenommen sowie Details zur Berechnung des Umsatzausfalls und Erläuterungen zu Gewinnausschüttung bzw. Gewinnauszahlung eingefügt.

Zuschüsse für standortrelevante Unternehmen

Entsprechend einer Verordnung des BMF können Unternehmen aus den Bereichen Verkehrsinfrastruktur, Energieversorgung oder Telekommunikation einen Standortsicherungszuschuss beantragen. Wichtige Voraussetzungen dabei sind, dass das Unternehmen maßgeblich für die Funktion und Wettbewerbsfähigkeit des Gesamt-Wirtschaftsstandorts Österreich ist und dass ein direkter Schaden für das Unternehmen durch die Ausbreitung von COVID-19 entstanden ist (der Schaden entspricht dem Nettoverlust und berechnet sich aus Umsatzausfall abzüglich vermiedener Aufwendungen). Unternehmen müssen den Antrag auf Standortsicherungszuschuss bis 31. August 2021 an die COFAG richten. Die maximale Höhe des Standortsicherungszuschusses pro Unternehmen beträgt jeweils 150 Mio. € – überdies ist der Standortsicherungszuschuss mit der Höhe des geschätzten Jahresfehlbetrags des antragsbezogenen Geschäftsjahres begrenzt.

Steuerfreiheit von COVID-Bonuszahlungen
Bonuszahlungen im Zusammenhang mit COVID-19 (siehe auch KI 05/20) sind nicht nur einkommensteuerfrei und von der Sozialversicherung befreit. Sie sollen einem Nationalratsbeschluss folgend auch rückwirkend vom DB und von der Kommunalsteuer befreit sein.

Durch die COVID-19-Krise ist das Angebot an Ferialjobs im Sommer 2020 deutlich eingeschränkt. Viele Unternehmen sind erst dabei, die Büroräumlichkeiten nach und nach wieder zu beziehen und müssen dabei Abstands- und Hygienevorschriften gerecht werden. Typischerweise hat auch die Wiedereinstellung von zuvor arbeitslos gewordenen Mitarbeitern Vorrang vor der Beschäftigung von Ferialpraktikanten. Schließlich spielen auch die während des Lock-downs aufgebrauchten Urlaubstage der Mitarbeiter eine Rolle, wodurch in den Sommermonaten 2020 weniger Bedarf an Urlaubsvertretungen besteht und somit ein wichtiges Betätigungsfeld für Ferialpraktikanten wegfällt. Sofern trotz all dieser Widrigkeiten ein Ferialjob ergattert werden konnte, sollten die Themen Steuern, Familienbeihilfe und Sozialversicherung genau beachtet werden, damit es nicht im Nachhinein zu unangenehmen Konsequenzen kommt. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für „Ferialjobs“ sondern auch für laufende Jobs neben dem Studium.

Steuerliche Konsequenzen
Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauf folgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Gegebenenfalls kann es auch zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kommen.
Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 € bzw. von 12.000 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 35.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 35.000 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden.

Familienbeihilfe
Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 10.000 € erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Familienbeihilfe direkt an das Kind ausbezahlt wird. Wichtigste Ausnahme von der Rückzahlungsverpflichtung ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind – endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz. Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss.

Konsequenzen in der Sozialversicherung
Die meisten Ferialpraktikanten – wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten – werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 460,66 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.

Im Rahmen der Regierungsklausur Mitte Juni 2020 wurden die budgetären Mittel zur Bekämpfung der COVID-19-Krise ein weiteres Mal aufgestockt. Das Plus beträgt zusätzliche 19 Mrd. €, sodass mithilfe von insgesamt rund 50 Mrd. € die österreichische Wirtschaft wieder ins Rollen gebracht werden soll. Von den Maßnahmen her betrachtet sind vor allem die sogenannten „zusätzlichen Rettungskosten“ im Rettungsschirm hervorzuheben. Dieses Maßnahmenbündel und weitere wichtige Schritte sollen nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden. Die meisten der Maßnahmen sind im sogenannten „Konjunkturstärkungsgesetz 2020“ enthalten, welches aktuell im Begutachtungsentwurf vorliegt. Die Beschlussfassung ist im Nationalrat für den 30.6. sowie im Bundesrat für den 2.7. vorgesehen.

Rückwirkende Senkung der Einkommensteuer
Der Einkommensteuersatz für Einkommensteile über 11.000 € soll von 25% auf 20% abgesenkt werden und somit zur Steuerentlastung beitragen. Diese Maßnahme – es handelt sich dabei um das Vorziehen der Lohnsteuerreform – soll rückwirkend ab 1. Jänner 2020 gelten und auch dazu beitragen, den Konsum wieder anzukurbeln. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass der Vorteil aus der Steuersenkung ihren Angestellten mittels Aufrollung bis Ende September 2020 zukommt. Wer aufgrund seines geringen Einkommens keine Steuern zahlt, soll in Form einer Sozialversicherungsgutschrift eine zusätzliche Negativsteuer von 100 € erhalten (der SV-Bonus im Rahmen der SV-Rückerstattung beträgt also maximal 400 € anstelle von 300 €). Auf der anderen Seite des progressiven Einkommensteuertarifs soll der Spitzensteuersatz von 55% für Einkommen ab 1 Mio. € bis zum Jahr 2025 (anstelle 2020) beibehalten werden.

360 € Kinderbonus pro Kind
Zur Unterstützung von Familien – etwa bei der Abdeckung von für „Home-Schooling“ oder für den Kauf von neuen Schulsachen angefallenen Kosten – soll ein Kinderbonus von 360 € pro Kind beitragen. Die Auszahlung erfolgt im September gemeinsam mit der Familienbeihilfe. Bereits früher soll der „Kinderzuschuss“ helfen, welcher ab 13. Juli aus dem Familienkrisenfonds ausgezahlt wird. Hierbei beziehen Arbeitslose sowie Notstands- und Sozialhilfebezieher mit Kindern automatisch 100 € pro Kind.

Einmalzahlung für Arbeitslose
Anstelle einer generellen Erhöhung des Arbeitslosengeldes soll im September dieses Jahres eine zusätzliche Einmalzahlung an Arbeitslose i.H.v. 450 € erfolgen. Anspruchsberechtigt sind jene Personen, die zwischen Juni und September 2020 mindestens zwei Monate ohne Arbeit waren.

Maßnahmenbündel für Unternehmen
Die weiteren Maßnahmen zur Unterstützung der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sollen eine Investitionsprämie von 14% enthalten, um die Investitionsbereitschaft der Wirtschaft wieder anzukurbeln. Diese COVID-19-Investitionsprämie kann zwischen Anfang September 2020 und Ende Februar 2021 in Anspruch genommen werden. Gefördert sind materielle und immaterielle Neuinvestitionen ins abnutzbare Anlagevermögen in Österreich. Ausgenommen davon sind klimaschädliche Neuinvestitionen (Stichwort fossile Energieträger), unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Grundsätzlich beträgt die Investitionsprämie 7% der förderfähigen Kosten – zu einer Verdoppelung auf 14% kommt es, wenn die Investition i.Z.m. Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit und Life Science steht. Die Abwicklung der Investitionsprämie soll über die aws erfolgen.
Ein Novum für das österreichische Steuerrecht stellt der geplante Verlustrücktrag dar. Im Detail sollen im Jahr 2020 erzielte Verluste auf Antrag mit Gewinnen aus den Jahren 2019 und 2018 gegengerechnet werden können (höchstens 5 Mio. €). Für Unternehmen kann es dadurch de facto zu einer Steuerrückzahlung aus den letzten zwei Jahren kommen und folglich die Liquidität erhöht werden. Ebenso müssten vermutlich (Teile der) krisenbedingten Steuerstundungen aufgrund des Verlustrücktrags überhaupt nicht mehr zurückgezahlt werden.
Eine Verlängerung des Fixkostenzuschusses (siehe auch KI 05/20) um 6 Monate steht ebenso im Raum. Der Fixkostenzuschuss und das später noch genauer beschriebene „Kreditmoratorium“ sollen auch die Kunst- und Kulturbranche fördern und einen Neustart des Kulturlebens ermöglichen. Darüber hinaus ist noch die Stärkung der Eigenkapitalbasis der österreichischen Unternehmen in Planung – etwa durch steuerliche Begünstigungen oder mittels vom Staat unterstützter Eigenkapitalfonds.
Schließlich soll auch – unbefristet – eine degressive Abschreibungsmöglichkeit auf Investitionen nach dem 30.6.2020 eingeführt werden, wodurch gleich im ersten Jahr bis zu 30% der Anschaffungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts steuerlich abgeschrieben werden können. Konkret stellt die degressive Abschreibung eine Alternative zur linearen Abschreibung dar. Allerdings sollen einige Wirtschaftsgüter von der degressiven Abschreibungsmöglichkeit ausgeschlossen sein – es handelt sich dabei z.B. um unkörperliche oder gebrauchte Wirtschaftsgüter, Gebäude (hier ist eine beschleunigte lineare Abschreibung geplant), (grundsätzlich) Pkws und Kombis, mit fossiler Energie betriebene Energieerzeugungsanlagen usw. Während ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung möglich ist, ist dies umgekehrt ausgeschlossen. Für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte Gebäude soll eine schnellere Abschreibung möglich sein, indem im ersten Jahr eine „dreifache Abschreibung“ und im zweiten Jahr eine zweifache Abschreibung des Gebäudes steuerlich geltend gemacht werden kann. Bei einem Bürogebäude gilt daher beispielsweise eine AfA von 7,5% im ersten Jahr und 5% im zweiten Jahr; danach geht es mit der AfA von 2,5% weiter. Die Halbjahresabschreibungsregelung soll übrigens bei Gebäuden nicht zur Anwendung kommen.

Größerer zeitlicher Spielraum bei bestehenden Krediten
Unternehmen stehen vielfach vor Liquiditätsproblemen, da auch länger bestehende Kredite bedient und rückgeführt werden müssen. Ein Kreditmoratorium soll gerade kleine und mittlere Betriebe unterstützen, indem durch die Umwandlung von Investitionskrediten und bereits bestehenden Krediten in Betriebsmittelkredite fällige Kredite erst viel später zurückgezahlt werden müssen.

Absenkung der Umsatzsteuer auf 5%
Die Umsatzsteuer auf Speisen und Getränke, in der Kulturbranche sowie im publizierenden Bereich soll temporär auf 5% gesenkt werden, um auch die besonders von der COVID-19-Krise betroffenen Branchen Gastronomie und Tourismus stärken zu können. Im Detail sollen die 5% Umsatzsteuer von 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 gelten und auf die Abgabe aller Speisen und Getränke in Gastronomiebetrieben, auf den Besuch von Museen, Kinos oder Musikveranstaltungen und auf den publizierenden Bereich anwendbar sein. Weniger Umsatzsteuer fällt demnach auch auf Speisen und Getränke in Almhütten an wie auch auf Bücher, Broschüren, kartografische Erzeugnisse aller Art usw. Da Österreich mit dem 5% USt-Satz dann insgesamt drei ermäßigte Umsatzsteuersätze hätte (5%, 10% und 13%), muss eine Zustimmung durch die EU-Kommission zu dieser Begünstigung erfolgen.
Der temporäre 5% Umsatzsteuersatz muss auch in den Registrierkassensystemen entsprechend umgesetzt werden. Das BMF bietet Antworten zu häufigen Fragen in den Bereichen Registrierkassensystem, Signaturerstellung und Belegerstellung unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/registrierkassen.html. Überdies wird klargestellt, dass der neue Umsatzsteuersatz bereits mit 1. Juli 2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden kann, damit es nicht zu nachträglichen Rechnungskorrekturen und Rückforderungen von Umsatzsteuerbeträgen kommt. Schließlich können zwischen Anfang Juli und Ende Dezember 2020 sogar Textanmerkungen oder händische Korrekturen auf den Belegen vorgenommen werden, ohne dass es zu einem Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Belegerstellung nach der Registrierkassensicherheitsverordnung kommt.

Entlastung für Land- und Forstwirte
Landwirte sollen rückwirkend ab 1. Jänner 2020 höhere Pensionen bekommen und auch von der Streichung des Solidaritätsbeitrags von 0,5% profitieren. Ebenso kommt es durch das Angleichen der Krankenversicherungs-Mindestbeitragsgrundlage zu Entlastungen i.H.v. mehreren 100 € pro Jahr. Die für die Buchführungspflicht von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben maßgebliche Umsatzgrenze soll schließlich von 550.000 € auf 700.000 € erhöht werden.

Ausdehnung der Steuerstundungen bis Mitte Jänner 2021
Von der Krise betroffene Unternehmen (wie auch die Finanzverwaltung selbst) sollen von administrativen Hürden befreit werden, indem Steuerstundungen automatisch bis zum 15. Jänner 2021 verlängert werden. Konkret hat dies zur Folge, dass die Rückzahlung von Steuern über das Jahr 2020 hinaus verschoben werden kann – neuerliche Antragstellung wie auch Bescheiderlassung sind nicht notwendig.

Keine Steuernachteile auf Sonderzahlungen bei Kurzarbeit
Bei der Inanspruchnahme von Kurzarbeit kann es zu einer höheren Besteuerung des „Urlaubs- und Weihnachtsgeldes“ (Sonderzahlungen) kommen. Dies liegt an der recht neuen Regelung, der zufolge alle Teile der Sonderzahlungen, welche das Durchschnittsgehalt („Kontrollsechstel“) übersteigen, am Jahresende zum normalen Steuertarif nachversteuert werden müssen. Die Kurzarbeitsregelung führt dazu, dass 80% bis 90% des ursprünglichen Gehalts bezogen werden, die steuerbegünstigten Sonderzahlungen jedoch von 100% des ursprünglichen Gehalts bemessen werden. Folglich müsste für jenen Teil des Urlaubs- und Weihnachtgeldes, welcher den durchschnittlichen Lohn des Jahres übersteigt (dies ist aufgrund der Kurzarbeit der Fall), die volle Lohnsteuer anstelle der 6%igen begünstigten Besteuerung bezahlt werden. Die Regierung hat Maßnahmen versprochen, um diesen Nachteil bei Kurzarbeit auszugleichen. Generell trifft die Regelung mit dem Kontrollsechstel all jene, deren Lohn gegen Jahresende stark sinkt, beispielsweise aufgrund von Karenz oder Arbeitslosigkeit – es kommt dann zu einer höheren Besteuerung der Sonderzahlungen.

Mit 30.6.2020 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen.

Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2020 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr

Wenngleich in vielen Bereichen des Lebens immer öfter eine (weitgehende) Rückkehr zur Normalität möglich ist, kann man bei den Regelungen und Gegenmaßnahmen wie Ausnahmen, Zuschüssen etc. im Zusammenhang mit der Corona-Krise leicht den Überblick verlieren. Nachfolgend sollen daher wichtige Änderungen, Erläuterungen und Klarstellungen – sofern nicht sowieso in gesonderten Beiträgen dieser Ausgabe enthalten – zusammengefasst dargestellt werden.

Weitere Verbesserungen beim Härtefallfonds – Einführung des Comeback-Bonus

Bei dem für den Härtefallfonds maßgeblichen Betrachtungszeitraum kommt es nunmehr zu einer Ausdehnung auf 9 Monate (statt bisher 6 Monate). Innerhalb dieser 9 Monate können 6 beliebige Monate gewählt werden, für welche die Begünstigung aus dem Härtefallfonds in Anspruch genommen werden kann – bisher waren es 3 aus 6 Monaten. Die Anträge können im Zeitraum von Mitte März bis Mitte Dezember monatsweise gestellt werden. Die Mindesthöhe der Auszahlung soll 500 € betragen – geht man von der maximalen Unterstützung von 2.000 € pro Monat aus dem Härtefallfonds aus, führt dies zu insgesamt 12.000 € und somit zu einer Verdoppelung gegenüber der bisherigen Regelung.
Zusätzlich soll es einen „Comeback-Bonus“ von 500 € pro Monat geben. Bei Minimalbeträgen werde überdies der Mindestförderbetrag automatisch auf 500 € aufgestockt. Diesen Bonus können all jene bekommen, die in Phase 2 Anspruch auf Zahlungen aus dem Härtefallfonds erhalten haben. Auf die 6 Monate betrachtet, führt der Comeback-Bonus zu insgesamt maximal 3.000 € pro Antragsteller. Sofern bereits ein Antrag gestellt worden ist, wird der Bonus automatisch ausgezahlt werden. Härtefallfonds „neu“ und Comeback-Bonus unterstützen also maximal mit 15.000 € pro Antragsberechtigtem.

Fixkostenzuschuss nach EU-Beihilfenrecht genehmigt

Dem BMF folgend ist der Fixkostenzuschuss auch von der EU genehmigt worden, wodurch die Fixkostenzuschüsse auch formal nach EU-Beihilfenrecht anerkannt sind. Wichtige Informationen zu diesem Thema finden sich nun unter https://www.fixkostenzuschuss.at/ – die dort veröffentlichten FAQs sollen überdies laufend aktualisiert werden. Der Fixkostenzuschuss kann bekanntermaßen für drei zusammenhängende Monate im Zeitraum 16. März bis 15. September 2020 beantragt werden. Unter Umständen kann es daher sinnvoll sein, die Antragstellung noch abzuwarten, um den möglichst idealen Betrachtungszeitraum auswählen zu können. Dabei kann es etwa eine Rolle spielen, dass die Fixkosten grundsätzlich im Zeitraum ihres wirtschaftlichen Anfallens (Aufwands- und Ertragslogik) zu erfassen sind, wobei Abgrenzungen vorgenommen werden müssen. Überdies ist davon auszugehen, dass noch weitere Klarstellungen erfolgen werden. Die Antragstellung ist übrigens seit 20. Mai 2020 und bis spätestens 31. August 2020 möglich und muss über FinanzOnline erfolgen.

ÖGK plant Fortsetzung von Zahlungserleichterungen

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) plant weiterhin, Betriebe zu unterstützen, die in Folge der COVID-19 Krise mit Liquiditätsengpässen kämpfen oder gar den gänzlichen Ausfall der liquiden Mittel fürchten. So sollen auch nach Mai 2020 Zahlungserleichterungen möglich sein – nicht nur für die Beitragszeiträume 02/03/04-2020, sondern auch für kommende Beitragszeiträume im Jahr 2020. Bisher konnte betroffenen Unternehmen beispielsweise durch Beitragsstundungen sowie durch die Aussetzung sämtlicher Einbringungsmaßnahmen geholfen werden.
Konkret sollen von der ÖGK gestundete Sozialversicherungsbeiträge für Februar, März und April 2020 erst Anfang 2021 bezahlt werden müssen. Auf Antrag – aus Gründen der Unternehmensliquidität – soll sogar eine Ratenzahlung bis Ende 2021 möglich sein. Verzugszinsen fallen keine an. Ähnliches soll für die Beiträge der Monate Mai bis Dezember gelten – auch hier sind bis zu 3 Monate Stundungen und Ratenzahlungen bis Jahresende 2021 geplant (inklusive Nachsicht bei Verzugszinsen).
Info-Center der Finanzämter seit 18. Mai wieder geöffnet
Seit 18. Mai 2020 haben die Infocenter der Finanzämter wieder für den Kundenverkehr geöffnet. Es wird um Terminvereinbarung im Vorfeld ersucht – entweder online (über https://www.bmf.gv.at/public/informationen/terminvereinbarungen.html) oder telefonisch unter der Nummer 050 233 700 zu den üblichen Öffnungszeiten. Damit ein potentielles Infektionsrisiko mit dem Coronavirus vermieden werden kann, wird jedoch empfohlen, die meisten Anliegen ortsunabhängig und unkompliziert telefonisch oder online abzuwickeln und nur in Ausnahmefällen den Weg ins Infocenter zu suchen.

FAQ zur Kurzarbeit erweitert

Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat die Broschüre zu häufig gestellten Fragen (FAQ) zur COVID-19-Kurzarbeit erweitert und aktualisiert, zuletzt am 26. Mai (https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ–Kurzarbeit.html).

Übergangsregelung für den Sachbezug von Firmen-Pkw

Diese Übergangsregelung betrifft Firmen-Pkw, für die bereits vor dem 1. April 2020 ein gültiger Kauf- bzw. Leasingvertrag abgeschlossen wurde und die jedoch aufgrund der Coronakrise noch nicht zugelassen werden konnten. Bei Erstzulassung dieser Kfz bis zum 30. Mai 2020 kann weiterhin der bis 31. März 2020 geltende niedrigere Sachbezugswert für die Privatnutzung des Firmen-Pkw in Anspruch genommen werden.

Der COVID-19 Start-up Hilfsfonds soll einen aktiven Beitrag zur Verbesserung und Stabilisierung der Finanzierungssituation von Start-ups leisten, die durch die aktuelle COVID-19 Krise beeinträchtigt sind. Der Hilfsfonds unterstützt inländische, innovative Klein- und Kleinstunternehmen, die in den letzten 5 Jahren (bis zum 15. März 2020) gegründet wurden, mit frischem Eigenkapital ausgestattet wurden bzw. noch werden und deren Finanzierungssituation sich durch die aktuelle COVID-19-Pandemie massiv verschärft hat. Die Abwicklung des Antrages und die Auszahlung erfolgt über die AWS (Austria Wirtschaftsservice). Nachfolgend ein Überblick von den Anforderungen bis hin zur konkreten Antragstellung.

Was genau ist der COVID-19-Start-up Hilfsfonds?

Der COVID-19-Start-up-Hilfsfonds gewährt innovativen Start-ups einen Zuschuss auf private Investments, die seit Ausbruch der COVID-Krise getätigt werden. Erhält ein Start-up-Unternehmen frisches Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen von unabhängigen, privaten Investoren von mindestens 10.000 €, so werden diese Mittel durch einen Zuschuss verdoppelt. Die Förderung muss im Erfolgsfall zurückgezahlt werden.
Grundsätzlich muss das Eigenkapital seit dem 15. März 2020 eingebracht worden sein oder eingebracht werden; bis zu 25% können auch davor (seit dem 15. September 2019) zugeflossen sein. Die Richtlinie verlangt überdies, dass die Investition in das Eigenkapital von unabhängigen Kapitalgebern geleistet wird. Dazu zählen nicht: Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer, deren nahe Angehörige und Körperschaften öffentlichen Rechts.
Der Zuschuss ist mit maximal 400.000 € gedeckelt. Für Unternehmen, die entweder in den letzten zwei Jahren eine Förderung im Rahmen der vordefinierten AWS & FFG Programme erhalten haben oder deren F&E-Aufwand in einem der drei letzten Geschäftsjahre zumindest 10% des Betriebsaufwands betrug, verdoppelt sich diese Obergrenze auf 800.000 €.

Verwendung der Fördermittel

Die Fördermittel können für folgende Bereiche eingesetzt werden:
• Finanzierung von Betriebsausgaben, die krisenbedingt nicht durch Umsätze gedeckt werden können.
• Überbrückung von Finanzierungsengpässen, die krisenbedingt durch Wegfall von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierungen entstehen.
Die Förderungsmittel können für die Finanzierung laufender Kosten (z.B. Personalkosten einschließlich Lohnnebenkosten, Sachkosten, F&E-Aufwand) und Investitionen verwendet werden. Die Förderungsmittel sind innerhalb eines Zeitraums von bis zu 12 Monaten zu verwenden.
Folgende Kosten können nicht gefördert werden:

• Kosten für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere solche, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen;
• Kosten, die vor Einlangen des Förderungsansuchens entstanden sind;
• nicht-betriebliche Kosten (z.B. Privatanteile);
• Rückzahlung des Zuschusses.

Wie zu Beginn bereits erwähnt, muss die Förderung im Erfolgsfall zurückbezahlt werden. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Zuschusses entsteht mit dem Jahresabschluss über das Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr, in dem erstmalig ein Gewinn anfällt und kann letztmalig mit dem Jahresabschluss über jenes Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr anfallen, das nach dem zehnten Jahrestag der Förderungsvereinbarung endet.
Der Rückzahlungsbetrag ist jeweils sechs Monate nach Bilanzstichtag zur Zahlung fällig. Der Rückzahlungsbetrag pro Jahr (Geschäftsjahr) beträgt zumindest 50% des jährlichen Gewinns; höhere Rückzahlungen des Unternehmens sind zulässig. Die Rückzahlungsverpflichtung ist insgesamt mit maximal der Höhe des erhaltenen Zuschusses begrenzt. Eine vollständige Rückzahlungsverpflichtung entsteht bei gänzlicher oder mehrheitlicher Unternehmensveräußerung. Bei schwerwiegenden Vertragsverstößen muss die Förderung mit Zinsen zurückgezahlt werden.

Antragstellung

Förderanträge sind ausschließlich über den Fördermanager des AWS einzubringen und sind bis 15. Dezember 2020 möglich. Der Antrag selbst ist sehr kurz gehalten. Mit der Antragstellung bestätigt das Start-up, dass die Förderungsvoraussetzungen vorliegen und dass die Bedingungen der Richtlinie und die im Antrag enthaltenen sonstigen Bedingungen eingehalten werden, dazu gehört insbesondere auch die richtliniengemäße Verwendung der Förderungsmittel sowie die Bestätigung des Kleinunternehmerstatus.
Die Erfüllung des Innovationskriteriums (im Sinne der Richtlinie), der Bedingungen für das frische Eigenkapital (Beteiligungsvertrag) und die Betroffenheit durch die COVID-19-Pandemie sind von einem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Sofern das Start-up vor kurzem frisches Eigenkapital erhalten hat oder wenn eine Kapitalerhöhung geplant ist, sollte besonders genau darauf geachtet werden, ob diese Förderung möglich ist.
Weitere Unterlagen wie etwa Einzahlungsnachweise, Planungsrechnungen etc. werden zu diesem Zeitpunkt nicht verlangt. Die AWS prüft in diesem ersten Schritt nur die formalen Voraussetzungen. Im Falle einer positiven Entscheidung erfolgt die Auszahlung innerhalb weniger Tage. Eine inhaltliche Überprüfung erfolgt im Nachhinein. Das Start-up hat auch die richtlinienkonforme Verwendung der Fördermittel darzulegen. Der AWS ist ein zahlenmäßiger Verwendungsnachweis (Sachbericht) einmalig nach Ablauf der Verwendungsfrist von 12 Monaten zu übermitteln.

Da die Gastronomie von den Folgen der Coronakrise besonders schwer getroffen wurde, hat der Nationalrat am 26. Mai 2020 dem von der Bundesregierung vorgelegten Hilfspaket in Höhe von 500 Millionen € zugestimmt (19. COVID-19-Gesetz oder auch Gastronomie-Hilfspaket).
Damit sollen zum einen natürlich die Unternehmen entlastet, aber auch der Konsum angekurbelt werden. Die wichtigsten Maßnahmen werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt:

Umsatzsteuer auf nichtalkoholische Getränke sinkt auf 10%

Der ermäßigte Steuersatz gelangt ab 1. Juli 2020 auch auf Umsätze mit offenen nicht-alkoholischen Getränken zur Anwendung. Die Steuererleichterung gilt nur in Lokalen und in Bereichen, in denen die Getränke vom Gastronomen oder den Kunden in der Regel unmittelbar geöffnet werden wie z.B. Würstelstand oder Kantine. Nicht jedoch in Supermärkten, bei Abhol- und Lieferservice oder Getränkeautomaten. Die Regelung soll mit Ende des Jahres 2020 wieder auslaufen.

Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen auf 75% erweitert

Bisher waren Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden zu 50% steuerlich abzugsfähig. Um einen Anreiz für Geschäftsessen zu bieten und so die Gastronomie zu unterstützen, wurde die Abzugsfähigkeit auf 75% erhöht. Diese Steuererleichterung gilt ebenfalls für den begrenzten Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020.

Steuerfreie Essensgutscheine erhöht

Ab Juli 2020 werden die Höchstgrenzen für Essensgutscheine erhöht. So steigt der steuerfreie Betrag in Gaststätten von 4,40 € auf 8,00 € und in Lebensmittelgeschäften von 1,10 € auf 2,00 € pro Tag.

Abschaffung der Schaumweinsteuer

Die bisher schon oft kritisierte Schaumweinsteuer wird mit 1. Juli 2020 abgeschafft werden. Diese Änderung erfolgt zum einen im Lichte der COVID-19-Krise, aber auch um Wettbewerbsnachteile zu beseitigen. Die Steuerersparnis beträgt 90 Cent je 0,75l-Flasche Schaumwein.

Vereinfachung und Entlastung durch höhere Pauschalierung

Bei der Pauschalierung im Gastgewerbe werden die Betriebsausgaben (teilweise) pauschal vom Umsatz ermittelt. Diese Erleichterung bei der Gewinnermittlung können Unternehmen bis zu einer gewissen Umsatzgrenze in Anspruch nehmen. Um insbesondere auch kleinere Gastronomiebetriebe sowohl finanziell als auch administrativ zu entlasten, wurden folgende Änderungen bei der Pauschalierung ab dem Veranlagungsjahr 2020 vorgenommen:

• Pauschalierungsgrenze: Erhöhung der Umsatzgrenze von 255.000 € auf 400.000 € pro Jahr.
• Grundpauschale: Erhöhung von 10% auf 15% des Umsatzes.
• Mobilitätspauschale: Erhöhung von 2% auf 6% für Gasthäuser in Gemeinden bis 5.000 Einwohner und auf 4% in Gemeinden bis 10.000 Einwohner.
• Mindestpauschale: Erhöhung von 3.000 € auf 6.000 € pro Jahr

 

Das SARS-CoV-2-Virus (2019 neuartiges Coronavirus; COVID-19) sorgt täglich für Schlagzeilen. Um auch die drastischen wirtschaftlichen Folgen, welche durch das Virus selbst sowie durch die Einschränkungen im Rahmen der Bekämpfung von Corona hervorgerufen werden, in den Griff zu bekommen, bringen die österreichischen Behörden laufend unterstützende Maßnahmen für die Wirtschaft auf den Weg. Aktuell ist ein 38 Mrd. € Hilfspaket vorgesehen, welches sich in die Bereiche Kurzarbeit, Härtefall-Fonds, Krisenfonds und Kreditgarantien bzw. Steuerstundungen gliedert. Nachfolgend sollen wichtige Aspekte überblicksmäßig dargestellt werden – zu beachten ist jedenfalls, dass laufende Änderungen an der Tagesordnung stehen.

Steuerliche Erleichterungen als rasche und unbürokratische Hilfe

Sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass Liquiditätsengpässe beim Unternehmen auf Corona zurückzuführen sind, können steuerliche Erleichterungen durch die Herabsetzung von Vorauszahlungen, Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen, Zahlungserleichterungen (durch Stundung oder Ratenzahlung) sowie die Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen beantragt werden. Stundung oder Ratenzahlung sind längstens bis 30.9.2020 zu gewähren. Für das kombinierte Antragsformular sowie weitere Informationen siehe https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html (das kombinierte Antragsformular auf der BMF-Homepage ist für Steuerpflichtige gedacht, welche nicht FinanzOnline verwenden; in FinanzOnline sind die Funktionen VZ-Herabsetzung und Zahlungserleichterung zu verwenden).
Grundsätzlich können Herabsetzungsanträge bis zum 31. Oktober 2020 gestellt werden – empfehlenswert kann die Antragstellung jedoch bereits bis zum 15. Mai sein (Fälligkeit der Vorauszahlung für das 2. Quartal) oder gar unverzüglich, da dann das bereits entrichtete Vorauszahlungsviertel gutgeschrieben werden kann. Sofern die Vorauszahlung mangels Liquidität gar nicht geleistet werden kann, kann beim Finanzamt die Nicht-Festsetzung der Vorauszahlung angeregt werden.
Durch das 2. COVID-Gesetz kommt es überdies zu Fristenunterbrechungen, sofern das fristauslösende Ereignis nach dem 16. März 2020 stattfand oder die jeweilige Frist bis zum 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war. Grundsätzlich beginnen die jeweiligen Fristen (in der BAO bzw. im Finanzstrafgesetz) dann mit 1. Mai 2020 wieder neu zu laufen. Ebenso sind Fristenunterbrechungen in Justizverfahren vorgesehen. Nach Vernehmen aus dem Justizministerium soll es auch zu einer Erstreckung der 9-Monatsfrist zur Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch kommen.
Schließlich wurde die Frist zur Abgabe der Jahressteuererklärung (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) für das Jahr 2019 bis Ende August 2020 erstreckt. Dies gilt auch für die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO.

Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise II: Kurzarbeit seit 1. März 2020

Außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderungen des Konsumverhaltens bringen es mit sich, dass Unternehmen betriebswirtschaftlich betrachtet auch bei den Mitarbeitern einsparen müssen. Die „Kurzarbeit“ soll dem entgegenwirken, betriebsbedingte Kündigungen vermeiden, die Beschäftigung in Österreich sichern und auch die Flexibilität im Personaleinsatz bewahren.
Sofern vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten i.Z.m. COVID-19 nachgewiesen werden können, ist eine Verringerung der Arbeitszeit um mindestens 10% bis maximal 90% der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit möglich (die 90% sind im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraums zu sehen, zeitweise kann daher, bei Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses, die Normalarbeitszeit auch auf 0 Stunden reduziert werden). Im Rahmen des Kurzarbeit-Modells bezahlt der Arbeitgeber nur ein reduziertes Entgelt, das wiederum von der Höhe des Bruttoentgelts vor der Kurzarbeit abhängt (grundsätzlich zwischen 80% und 90% des bisherigen Nettoentgelts). Der Arbeitgeber wiederum erhält vom Arbeitsmarktservice (AMS) eine Förderung in Form der Kurzarbeitsbeihilfe nach Pauschalsätzen je Ausfallsstunde. Die SV-Beiträge werden übrigens ab Beginn der Kurzarbeit auch übernommen. Das Kurzarbeits(zeit)modell kann grundsätzlich für maximal 3 Monate abgeschlossen werden, wobei bei Bedarf eine Verlängerung für weitere 3 Monate möglich ist. Offene Urlaube und Zeitguthaben der betroffenen Mitarbeiter müssen nicht vorab verbraucht werden, sondern können eingefroren werden. Das AMS stellt einen Kurzarbeit-Rechner zur Verfügung, mit dessen Hilfe die mögliche Kurzarbeitsunterstützung i.Z.m. COVID-19 ermittelt werden kann (https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/rechner-fuer-kurzarbeit). Das Budget für die Kurzarbeit wurde unlängst von 400 Mio. € auf 1 Mrd. € aufgestockt.

Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise III: Sonderbetreuungszeit für Kinderbetreuung

Bis Ende Mai 2020 soll die Möglichkeit bestehen, bis zu drei Wochen eine freiwillige, aber bezahlte Dienstfreistellung („Sonderbetreuungszeit“) für die Betreuung von Kindern zu beantragen. Neben dem Umstand, dass die Regelung für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gilt, besteht eine wesentliche Voraussetzung darin, dass die Kinderbetreuungseinrichtung aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen ist, selbst wenn dort eine Betreuung weiterhin angeboten wird. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf 1/3 des in der Sonderbetreuungszeit gezahlten Entgelts i.S.d. Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise IV: Härtefall-Fonds und Krisenfonds

Bereits seit wenigen Tagen und bis zum Jahresende 2020 kann monetäre Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds beantragt werden. Es handelt sich dabei um einen einmaligen, nicht zurückzuzahlenden Zuschuss, wodurch insbesondere jene Selbständige unterstützt werden sollen, die aktuell keine Umsätze erzielen. Neben dem Umstand, dass nicht gleichzeitig Mittel aus dem Härtefall-Fonds und dem Krisenfonds in Anspruch genommen werden können, sind auch betragsmäßige Grenzen für potentielle Antragsteller (z.B. Ein-Personen-Unternehmer, Neue Selbständige, Kleinstunternehmer als natürliche Personen, Angehörige freier Berufe usw.) zu beachten. Eine Ausdehnung des Kreises der Anspruchsberechtigten ist übrigens angedacht. Die Einkommensobergrenze für eine positive Antragstellung liegt bei einem Nettoeinkommen von 33.812 € jährlich (entspricht 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage). Anträge sind bei der WKO zu stellen und führen in Phase 1 zu einer Soforthilfe i.H.v. 500 € bis 1.000 €. Phase 2 soll darüber hinaus einen Zuschuss von max. 2.000 € pro Monat für maximal 3 Monate ausmachen.
Der Krisen(bewältigungs)fonds ist mit 15 Mrd. € „dotiert“ und soll besonders betroffenen Branchen wie der Gastronomie, dem Tourismus oder dem Handel zugutekommen.
Klargestellt wurde überdies, dass die Mittel aus dem Krisenbewältigungsfonds wie auch aus dem Härtefall-Fonds als steuerfrei zu betrachten sind, wobei die damit bewältigten Ausgaben gleichzeitig als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind. Dies entspricht also der Steuerbefreiung für Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln zur Beseitigung von Katastrophenschäden, bei der auch kein Zusammenhang mit Betriebsausgaben besteht.

Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise V: Ausbau von aws Überbrückungsgarantien

Als Hilfe für betroffene Unternehmen weitet das austria wirtschaftsservice (aws) Überbrückungsgarantien (Garantien für Überbrückungskredite und für Kredittilgungen) deutlich aus, wobei es auch zu Vereinfachungen kommt. Die Maßnahmen gelten ab sofort und auch für bereits gestellte Förderungsanträge. Die Vorteile liegen im Wegfall von Bearbeitungs- und Garantieentgelten, nicht notwendigen Planungsrechnungen/Businessplänen sowie keinem Erfordernis von Kreditsicherheiten. Überdies sind auch freiberufliche Tätigkeiten nunmehr garantiefähig und Garantien sind auch für die Stundung von bestehenden Kreditlinien verwendbar.

Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise VI: Ratenzahlungen und Beitragsstundungen in der Sozialversicherung

Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) ermöglicht Unternehmern, Landwirten und Selbständigen, die durch das Corona-Virus von Geschäftseinbußen und Zahlungsschwierigkeiten direkt oder indirekt betroffen sind, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag gestundet oder in Raten bezahlt werden können. Außerdem soll eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage möglich sein sowie gänzliche oder teilweise Nachsicht bei den Verzugszinsen. Weitere Infos unter https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857657&portal=svsportal&viewmode=content.
Vergleichbar hat die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ein Maßnahmenpaket geschnürt, um Dienstgeber bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen wirksam unterstützen zu können. Dies umfasst beispielsweise eine Stundung oder Ratenzahlung der Beiträge, Nachsicht bei Säumniszuschlägen sowie Aussetzung von Exekutionsanträgen und Insolvenzanträgen. Weitere Details unter https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.858001&portal=oegkportal.

Neuorganisation der Finanzverwaltung

Die Neuorganisation der Finanzverwaltung (bedingt durch das Finanz-Organisationsreformgesetz) soll mit Juli 2020 umgesetzt werden und ist durch eine Verschlankung und Zusammenfassung der bisherigen Organisationsstruktur gekennzeichnet. Dadurch soll auch dem zunehmenden digitalen Zeitalter und den immer komplexer werdenden Rechtssystemen Rechnung getragen werden. Vor allem die Vielzahl an österreichischen (Finanz)Ämtern wird in wenigen Behörden mit bundesweiter Zuständigkeit konzentriert. Konkret gliedert sich die Bundesfinanzverwaltung unter dem Stichwort Abgabenbehörden NEU in folgende Organisationen:
• Abgabenbehörden des Bundes,
• Bundesministerium für Finanzen (BMF),
• Finanzamt Österreich und Finanzamt für Großbetriebe (2 verschiedene Finanzämter),
• Zollamt Österreich,
• Amt für Betrugsbekämpfung und
• Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (bereits seit Jänner 2020).
Neben der Reduktion der Finanzämter (inklusive des Finanzamts für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) werden also auch die bisher 9 Zollämter in einem Zollamt zusammengefasst und auch die Agenden von Großbetriebsprüfung, Finanzpolizei und Steuerfahndung zukünftig neu verteilt. Durch die bundesweite Zuständigkeit der neu eingerichteten Ämter sind örtliche Zuständigkeiten nicht mehr von Bedeutung. Dies soll insoweit vorteilhaft sein, als durch eine fehlende örtliche Zuständigkeit eine gleichmäßige Verteilung der zu erledigenden Akten und Anbringen besser erreicht werden kann.
Für das Finanzamt Österreich und für das Finanzamt für Großbetriebe bleibt der Oberbegriff „Finanzamt“ weiterhin erhalten, damit auch die Zuständigkeitsregelungen weitgehend beibehalten werden können – etwa, wenn es um das „für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt“ geht. Die bisherigen Finanzämter werden übrigens zu regionalen Dienststellen des Finanzamts Österreich, wodurch gewährleistet sein soll, dass auch in Zukunft der (persönliche) Kontakt zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung, etwa bei der Sachverhaltsermittlung, gegeben ist. Dem Finanzamt Österreich sollen vom sachlichen Zuständigkeitsbereich betrachtet – vergleichbar einer Art Auffangbecken – jene Aufgaben zukommen, welche nicht ausdrücklich einer anderen Abgabenbehörde wie z.B. dem Finanzamt für Großbetriebe zufallen. Gewissermaßen stellen daher beispielsweise sämtliche Abgaben, die bisher vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel erhoben wurden, einen neuen Zuständigkeitsbereich für das Finanzamt Österreich dar. Dem Entwurf des 2. Finanz-Organisationsreformgesetzes folgend sollen übrigens neu gegründete Abgabenpflichtige (ohne Steuernummer) ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich dieses Finanzamts fallen und beispielsweise Anträge auf die Erteilung einer UID-Nummer an das Finanzamt Österreich stellen.
Hingegen müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, damit das Finanzamt für Großbetriebe aktiv wird. So muss der Steuerpflichtige entweder die Grenze von 10 Mio. € Umsatzerlöse überschreiten, Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe i.S.d. Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes sein, Teil einer Unternehmensgruppe (Gruppenbesteuerung) sein, an der Begleitenden Kontrolle teilnehmen oder eine Stiftung bzw. ein Fonds nach dem Privatstiftungsgesetz sein usw. Vom sachlichen Zuständigkeitsbereich umfasst sind gleichwohl nicht alle Angelegenheiten dieser Gruppe von Steuerpflichtigen, sondern grundsätzlich nur jene Agenden, die bereits bisher von der Großbetriebsprüfung übernommen worden waren. Darüber hinaus soll z.B. das Finanzamt für Großbetriebe u.A. für Angelegenheiten der Forschungsprämie oder Energieabgabenvergütung zuständig sein.
Das Amt für Betrugsbekämpfung ist ebenso für ganz Österreich zuständig und in die Bereiche Finanzstrafsachen (hiervon umfasst ist auch die Durchführung von Finanzstrafverfahren), Finanzpolizei, Steuerfahndung und Zentralstelle „Internationale Zusammenarbeit“ unterteilt. Darüber hinaus soll eine zentrale Koordinationsstelle für die Eindämmung illegaler Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz eingerichtet werden.

Änderungen der UGB-Geldflussrechnung

Für die Berichterstattung von Unternehmen, die nach UGB bilanzieren, ist die Geldflussrechnung sowohl für die finanziellen Leistungsindikatoren im Lagebericht zum Jahresabschluss als auch als verpflichtender Bestandteil des Konzernabschlusses relevant. Im Lagebericht zum Jahresabschluss sind zumindest die Teilergebnisse der Geldflussrechnung anzugeben. Der Konzernabschuss hat zwingend eine vollständige Konzerngeldflussrechnung zu beinhalten.
Beinahe unbemerkt von der Praxis wurde das hierfür relevante Fachgutachten zur UGB-Geldflussrechnung im April 2019 überarbeitet. Die folgenden Punkte sollten von den bilanzierenden Unternehmen unbedingt beachtet werden.
• In der Praxis nehmen die Bedeutung und der Umfang von Cash-Pooling-Vereinbarungen laufend zu. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen aus Cash-Pooling-Vereinbarungen sind bei der Geldflussrechnung nur dann in den Fonds der flüssigen Mittel aufzunehmen, wenn ein unbedingter Anspruch auf sofortige Umwandlung in Geld besteht. Sofern ein solcher Anspruch nicht besteht, sind die Veränderungen der Cash-Pooling-Forderungen im Netto-Geldfluss aus der Investitionstätigkeit auszuweisen.
• Nicht zahlungswirksame Investitions- und Finanzierungsvorgänge wie z.B. Umwandlungen von Fremdkapital in Eigenkapital, Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln oder Finanzierungsleasing sind wie schon bisher nicht in die Geldflussrechnung aufzunehmen.
• Der Ausweis von Einzahlungen aus Beteiligungs-, Zinsen- und Wertpapiererträgen erfolgte in der Praxis bisher überwiegend im Netto-Geldfluss aus der betrieblichen Tätigkeit. Im überarbeiteten Fachgutachten ist nunmehr explizit geregelt, dass diese Einzahlungen zwingend im Netto-Geldfluss aus der Investitionstätigkeit darzustellen sind.
• Auch der Ausweis von Auszahlungen für Zinsenaufwendungen erfolgte bislang im Netto-Geldfluss aus der betrieblichen Tätigkeit. Aufgrund des überarbeiteten Fachgutachtens sind diese Auszahlungen nunmehr stets dem Netto-Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen.
Aufgrund der dargestellten Änderungen zur derzeit weit verbreiteten Praxis, die in wesentlichen Teilen auf dem bisherigen Fachgutachten beruhte, wird es bei Unternehmen mit höherer Fremdfinanzierung zu einer Verbesserung des Netto-Geldflusses aus der betrieblichen Tätigkeit und zu einer Belastung des Netto-Geldflusses aus der Finanzierungstätigkeit kommen. Bei Unternehmen mit ausschüttungskräftigen Tochterunternehmen bzw. mit renditestarken finanziellen Investitionen wird sich hingegen eine Verschlechterung des Netto-Geldflusses aus der betrieblichen Tätigkeit und eine Erhöhung des Netto-Geldflusses aus der Investitionstätigkeit ergeben.

Das SARS-CoV-2-Virus (2019 neuartiges Coronavirus) hält die Welt in Atem. Um auch die drastischen wirtschaftlichen Folgen, welche durch die Bekämpfung von Corona hervorgerufen werden, in den Griff zu bekommen, haben die österreichischen Behörden bereits unterstützende Maßnahmen für die Wirtschaft auf den Weg gebracht. So soll ein 4 Mrd. € Soforthilfepaket die Erhaltung der Liquidität und Zahlungsfähigkeit der Unternehmen sicherstellen. Weitere Mittel und Wege werden laufend ausgearbeitet. Nachfolgend sollen wichtige Aspekte bereits bekannter Schritte überblicksmäßig dargestellt werden.

COVID-19-FondsG
Durch den mit bis zu 4 Mrd. € dotierten „COVID-19-Krisenbewältigungsfonds“ sollen folgende Ziele in Österreich möglichst rasch erreicht werden:
– Stabilisierung der Gesundheitsversorgung,
– Belebung des Arbeitsmarkts (insbesondere durch Kurzarbeit),
– Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
– Maßnahmen i.Z.m. Vorgaben für die Bildungsreinrichtungen,
– Abfederung von Einnahmenausfällen durch die Krise,
– Maßnahmen i.Z.m. dem Epidemiegesetz 1950,
– Konjunkturbelebung.

Steuerliche Erleichterungen als rasche und unbürokratische Hilfe

Sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass Liquiditätsengpässe beim Unternehmen auf Corona zurückzuführen sind, können steuerliche Erleichterungen durch die Herabsetzung von Vorauszahlungen, Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen, Zahlungserleichterungen (durch Stundung oder Ratenzahlung) sowie die Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen beantragt werden. Für das kombinierte Antragsformular sowie weitere Informationen siehe https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html.
Weitere in Frage kommende (allerdings noch nicht verlautbarte) steuerliche Hilfestellungen können in der Aussetzung bzw. Unterbrechung von Betriebsprüfungen liegen wie auch in Erleichterungen im Falle von Fristversäumnissen durch Steuerpflichtige.

Ratenzahlungen und Beitragsstundungen in der Sozialversicherung

Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) ermöglicht Unternehmern, Landwirten und Selbständigen, die durch das Corona-Virus von Geschäftseinbußen und Zahlungsschwierigkeiten direkt oder indirekt betroffen sind, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag gestundet oder in Raten bezahlt werden können. Außerdem soll eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage möglich sein sowie gänzliche oder teilweise Nachsicht bei den Verzugszinsen. Weitere Infos unter https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857657&portal=svsportal&viewmode=content.
Vergleichbar hat die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ein Maßnahmenpaket geschnürt, um Dienstgeber bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen wirksam unterstützen zu können. Dies umfasst beispielsweise eine Stundung oder Ratenzahlung der Beiträge, Nachsicht bei Säumniszuschlägen sowie Aussetzung von Exekutionsanträgen und Insolvenzanträgen. Weitere Details unter https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.857778&portal=oegkportal&viewmode=content.

Kurzarbeitszeitmodell seit 1. März 2020

Außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderungen des Konsumverhaltens bringen es mit sich, dass Unternehmen betriebswirtschaftlich betrachtet auch bei den Mitarbeitern einsparen müssen. Diese Maßnahme trägt dazu bei, dass die Arbeitszeit auf bis zu 0 Stunden reduziert wird und dennoch das Beschäftigungsverhältnis aufrechterhalten werden kann (Kündigungen und einvernehmliche Auflösungen des Arbeitsverhältnisses werden dadurch vermieden). Durch das Kurzarbeitszeitmodell soll gewährleistet sein, dass die Arbeitszeit der Arbeitnehmer verringert wird und diese für den Verdienstausfall eine finanzielle Unterstützungsleistung des Arbeitgebers erhalten (im Sinne einer Nettoentgeltgarantie). Der Arbeitgeber wiederum soll vom Arbeitsmarktservice (AMS) eine Förderung in Form der Kurzarbeitsbeihilfe erhalten. Das (neue) Kurzarbeits(zeit)modell kann grundsätzlich für maximal 3 Monate abgeschlossen werden, wobei bei Bedarf eine Verlängerung für weitere 3 Monate möglich sein soll.

Sonderbetreuungszeit für Kinderbetreuung

Bis Ende Mai 2020 soll die Möglichkeit bestehen, bis zu drei Wochen eine freiwillige, aber bezahlte Dienstfreistellung („Sonderbetreuungszeit“) für die Betreuung von Kindern zu beantragen. Neben dem Umstand, dass die Regelung für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gilt, besteht eine wesentliche Voraussetzung darin, dass die Kinderbetreuungseinrichtung aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen ist, selbst wenn dort eine Betreuung weiterhin angeboten wird. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf 1/3 des in der Sonderbetreuungszeit gezahlten Entgelts i.S.d. Entgeltfortzahlungsgesetzes.