Da die Gastronomie von den Folgen der Coronakrise besonders schwer getroffen wurde, hat der Nationalrat am 26. Mai 2020 dem von der Bundesregierung vorgelegten Hilfspaket in Höhe von 500 Millionen € zugestimmt (19. COVID-19-Gesetz oder auch Gastronomie-Hilfspaket).
Damit sollen zum einen natürlich die Unternehmen entlastet, aber auch der Konsum angekurbelt werden. Die wichtigsten Maßnahmen werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt:

Umsatzsteuer auf nichtalkoholische Getränke sinkt auf 10%

Der ermäßigte Steuersatz gelangt ab 1. Juli 2020 auch auf Umsätze mit offenen nicht-alkoholischen Getränken zur Anwendung. Die Steuererleichterung gilt nur in Lokalen und in Bereichen, in denen die Getränke vom Gastronomen oder den Kunden in der Regel unmittelbar geöffnet werden wie z.B. Würstelstand oder Kantine. Nicht jedoch in Supermärkten, bei Abhol- und Lieferservice oder Getränkeautomaten. Die Regelung soll mit Ende des Jahres 2020 wieder auslaufen.

Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen auf 75% erweitert

Bisher waren Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden zu 50% steuerlich abzugsfähig. Um einen Anreiz für Geschäftsessen zu bieten und so die Gastronomie zu unterstützen, wurde die Abzugsfähigkeit auf 75% erhöht. Diese Steuererleichterung gilt ebenfalls für den begrenzten Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020.

Steuerfreie Essensgutscheine erhöht

Ab Juli 2020 werden die Höchstgrenzen für Essensgutscheine erhöht. So steigt der steuerfreie Betrag in Gaststätten von 4,40 € auf 8,00 € und in Lebensmittelgeschäften von 1,10 € auf 2,00 € pro Tag.

Abschaffung der Schaumweinsteuer

Die bisher schon oft kritisierte Schaumweinsteuer wird mit 1. Juli 2020 abgeschafft werden. Diese Änderung erfolgt zum einen im Lichte der COVID-19-Krise, aber auch um Wettbewerbsnachteile zu beseitigen. Die Steuerersparnis beträgt 90 Cent je 0,75l-Flasche Schaumwein.

Vereinfachung und Entlastung durch höhere Pauschalierung

Bei der Pauschalierung im Gastgewerbe werden die Betriebsausgaben (teilweise) pauschal vom Umsatz ermittelt. Diese Erleichterung bei der Gewinnermittlung können Unternehmen bis zu einer gewissen Umsatzgrenze in Anspruch nehmen. Um insbesondere auch kleinere Gastronomiebetriebe sowohl finanziell als auch administrativ zu entlasten, wurden folgende Änderungen bei der Pauschalierung ab dem Veranlagungsjahr 2020 vorgenommen:

• Pauschalierungsgrenze: Erhöhung der Umsatzgrenze von 255.000 € auf 400.000 € pro Jahr.
• Grundpauschale: Erhöhung von 10% auf 15% des Umsatzes.
• Mobilitätspauschale: Erhöhung von 2% auf 6% für Gasthäuser in Gemeinden bis 5.000 Einwohner und auf 4% in Gemeinden bis 10.000 Einwohner.
• Mindestpauschale: Erhöhung von 3.000 € auf 6.000 € pro Jahr

 

Das SARS-CoV-2-Virus (2019 neuartiges Coronavirus; COVID-19) sorgt täglich für Schlagzeilen. Um auch die drastischen wirtschaftlichen Folgen, welche durch das Virus selbst sowie durch die Einschränkungen im Rahmen der Bekämpfung von Corona hervorgerufen werden, in den Griff zu bekommen, bringen die österreichischen Behörden laufend unterstützende Maßnahmen für die Wirtschaft auf den Weg. Aktuell ist ein 38 Mrd. € Hilfspaket vorgesehen, welches sich in die Bereiche Kurzarbeit, Härtefall-Fonds, Krisenfonds und Kreditgarantien bzw. Steuerstundungen gliedert. Nachfolgend sollen wichtige Aspekte überblicksmäßig dargestellt werden – zu beachten ist jedenfalls, dass laufende Änderungen an der Tagesordnung stehen.

Steuerliche Erleichterungen als rasche und unbürokratische Hilfe

Sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass Liquiditätsengpässe beim Unternehmen auf Corona zurückzuführen sind, können steuerliche Erleichterungen durch die Herabsetzung von Vorauszahlungen, Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen, Zahlungserleichterungen (durch Stundung oder Ratenzahlung) sowie die Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen beantragt werden. Stundung oder Ratenzahlung sind längstens bis 30.9.2020 zu gewähren. Für das kombinierte Antragsformular sowie weitere Informationen siehe https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html (das kombinierte Antragsformular auf der BMF-Homepage ist für Steuerpflichtige gedacht, welche nicht FinanzOnline verwenden; in FinanzOnline sind die Funktionen VZ-Herabsetzung und Zahlungserleichterung zu verwenden).
Grundsätzlich können Herabsetzungsanträge bis zum 31. Oktober 2020 gestellt werden – empfehlenswert kann die Antragstellung jedoch bereits bis zum 15. Mai sein (Fälligkeit der Vorauszahlung für das 2. Quartal) oder gar unverzüglich, da dann das bereits entrichtete Vorauszahlungsviertel gutgeschrieben werden kann. Sofern die Vorauszahlung mangels Liquidität gar nicht geleistet werden kann, kann beim Finanzamt die Nicht-Festsetzung der Vorauszahlung angeregt werden.
Durch das 2. COVID-Gesetz kommt es überdies zu Fristenunterbrechungen, sofern das fristauslösende Ereignis nach dem 16. März 2020 stattfand oder die jeweilige Frist bis zum 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war. Grundsätzlich beginnen die jeweiligen Fristen (in der BAO bzw. im Finanzstrafgesetz) dann mit 1. Mai 2020 wieder neu zu laufen. Ebenso sind Fristenunterbrechungen in Justizverfahren vorgesehen. Nach Vernehmen aus dem Justizministerium soll es auch zu einer Erstreckung der 9-Monatsfrist zur Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch kommen.
Schließlich wurde die Frist zur Abgabe der Jahressteuererklärung (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) für das Jahr 2019 bis Ende August 2020 erstreckt. Dies gilt auch für die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO.

Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise II: Kurzarbeit seit 1. März 2020

Außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderungen des Konsumverhaltens bringen es mit sich, dass Unternehmen betriebswirtschaftlich betrachtet auch bei den Mitarbeitern einsparen müssen. Die „Kurzarbeit“ soll dem entgegenwirken, betriebsbedingte Kündigungen vermeiden, die Beschäftigung in Österreich sichern und auch die Flexibilität im Personaleinsatz bewahren.
Sofern vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten i.Z.m. COVID-19 nachgewiesen werden können, ist eine Verringerung der Arbeitszeit um mindestens 10% bis maximal 90% der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit möglich (die 90% sind im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraums zu sehen, zeitweise kann daher, bei Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses, die Normalarbeitszeit auch auf 0 Stunden reduziert werden). Im Rahmen des Kurzarbeit-Modells bezahlt der Arbeitgeber nur ein reduziertes Entgelt, das wiederum von der Höhe des Bruttoentgelts vor der Kurzarbeit abhängt (grundsätzlich zwischen 80% und 90% des bisherigen Nettoentgelts). Der Arbeitgeber wiederum erhält vom Arbeitsmarktservice (AMS) eine Förderung in Form der Kurzarbeitsbeihilfe nach Pauschalsätzen je Ausfallsstunde. Die SV-Beiträge werden übrigens ab Beginn der Kurzarbeit auch übernommen. Das Kurzarbeits(zeit)modell kann grundsätzlich für maximal 3 Monate abgeschlossen werden, wobei bei Bedarf eine Verlängerung für weitere 3 Monate möglich ist. Offene Urlaube und Zeitguthaben der betroffenen Mitarbeiter müssen nicht vorab verbraucht werden, sondern können eingefroren werden. Das AMS stellt einen Kurzarbeit-Rechner zur Verfügung, mit dessen Hilfe die mögliche Kurzarbeitsunterstützung i.Z.m. COVID-19 ermittelt werden kann (https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/rechner-fuer-kurzarbeit). Das Budget für die Kurzarbeit wurde unlängst von 400 Mio. € auf 1 Mrd. € aufgestockt.

Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise III: Sonderbetreuungszeit für Kinderbetreuung

Bis Ende Mai 2020 soll die Möglichkeit bestehen, bis zu drei Wochen eine freiwillige, aber bezahlte Dienstfreistellung („Sonderbetreuungszeit“) für die Betreuung von Kindern zu beantragen. Neben dem Umstand, dass die Regelung für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gilt, besteht eine wesentliche Voraussetzung darin, dass die Kinderbetreuungseinrichtung aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen ist, selbst wenn dort eine Betreuung weiterhin angeboten wird. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf 1/3 des in der Sonderbetreuungszeit gezahlten Entgelts i.S.d. Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise IV: Härtefall-Fonds und Krisenfonds

Bereits seit wenigen Tagen und bis zum Jahresende 2020 kann monetäre Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds beantragt werden. Es handelt sich dabei um einen einmaligen, nicht zurückzuzahlenden Zuschuss, wodurch insbesondere jene Selbständige unterstützt werden sollen, die aktuell keine Umsätze erzielen. Neben dem Umstand, dass nicht gleichzeitig Mittel aus dem Härtefall-Fonds und dem Krisenfonds in Anspruch genommen werden können, sind auch betragsmäßige Grenzen für potentielle Antragsteller (z.B. Ein-Personen-Unternehmer, Neue Selbständige, Kleinstunternehmer als natürliche Personen, Angehörige freier Berufe usw.) zu beachten. Eine Ausdehnung des Kreises der Anspruchsberechtigten ist übrigens angedacht. Die Einkommensobergrenze für eine positive Antragstellung liegt bei einem Nettoeinkommen von 33.812 € jährlich (entspricht 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage). Anträge sind bei der WKO zu stellen und führen in Phase 1 zu einer Soforthilfe i.H.v. 500 € bis 1.000 €. Phase 2 soll darüber hinaus einen Zuschuss von max. 2.000 € pro Monat für maximal 3 Monate ausmachen.
Der Krisen(bewältigungs)fonds ist mit 15 Mrd. € „dotiert“ und soll besonders betroffenen Branchen wie der Gastronomie, dem Tourismus oder dem Handel zugutekommen.
Klargestellt wurde überdies, dass die Mittel aus dem Krisenbewältigungsfonds wie auch aus dem Härtefall-Fonds als steuerfrei zu betrachten sind, wobei die damit bewältigten Ausgaben gleichzeitig als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind. Dies entspricht also der Steuerbefreiung für Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln zur Beseitigung von Katastrophenschäden, bei der auch kein Zusammenhang mit Betriebsausgaben besteht.

Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise V: Ausbau von aws Überbrückungsgarantien

Als Hilfe für betroffene Unternehmen weitet das austria wirtschaftsservice (aws) Überbrückungsgarantien (Garantien für Überbrückungskredite und für Kredittilgungen) deutlich aus, wobei es auch zu Vereinfachungen kommt. Die Maßnahmen gelten ab sofort und auch für bereits gestellte Förderungsanträge. Die Vorteile liegen im Wegfall von Bearbeitungs- und Garantieentgelten, nicht notwendigen Planungsrechnungen/Businessplänen sowie keinem Erfordernis von Kreditsicherheiten. Überdies sind auch freiberufliche Tätigkeiten nunmehr garantiefähig und Garantien sind auch für die Stundung von bestehenden Kreditlinien verwendbar.

Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise VI: Ratenzahlungen und Beitragsstundungen in der Sozialversicherung

Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) ermöglicht Unternehmern, Landwirten und Selbständigen, die durch das Corona-Virus von Geschäftseinbußen und Zahlungsschwierigkeiten direkt oder indirekt betroffen sind, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag gestundet oder in Raten bezahlt werden können. Außerdem soll eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage möglich sein sowie gänzliche oder teilweise Nachsicht bei den Verzugszinsen. Weitere Infos unter https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857657&portal=svsportal&viewmode=content.
Vergleichbar hat die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ein Maßnahmenpaket geschnürt, um Dienstgeber bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen wirksam unterstützen zu können. Dies umfasst beispielsweise eine Stundung oder Ratenzahlung der Beiträge, Nachsicht bei Säumniszuschlägen sowie Aussetzung von Exekutionsanträgen und Insolvenzanträgen. Weitere Details unter https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.858001&portal=oegkportal.

Neuorganisation der Finanzverwaltung

Die Neuorganisation der Finanzverwaltung (bedingt durch das Finanz-Organisationsreformgesetz) soll mit Juli 2020 umgesetzt werden und ist durch eine Verschlankung und Zusammenfassung der bisherigen Organisationsstruktur gekennzeichnet. Dadurch soll auch dem zunehmenden digitalen Zeitalter und den immer komplexer werdenden Rechtssystemen Rechnung getragen werden. Vor allem die Vielzahl an österreichischen (Finanz)Ämtern wird in wenigen Behörden mit bundesweiter Zuständigkeit konzentriert. Konkret gliedert sich die Bundesfinanzverwaltung unter dem Stichwort Abgabenbehörden NEU in folgende Organisationen:
• Abgabenbehörden des Bundes,
• Bundesministerium für Finanzen (BMF),
• Finanzamt Österreich und Finanzamt für Großbetriebe (2 verschiedene Finanzämter),
• Zollamt Österreich,
• Amt für Betrugsbekämpfung und
• Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (bereits seit Jänner 2020).
Neben der Reduktion der Finanzämter (inklusive des Finanzamts für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) werden also auch die bisher 9 Zollämter in einem Zollamt zusammengefasst und auch die Agenden von Großbetriebsprüfung, Finanzpolizei und Steuerfahndung zukünftig neu verteilt. Durch die bundesweite Zuständigkeit der neu eingerichteten Ämter sind örtliche Zuständigkeiten nicht mehr von Bedeutung. Dies soll insoweit vorteilhaft sein, als durch eine fehlende örtliche Zuständigkeit eine gleichmäßige Verteilung der zu erledigenden Akten und Anbringen besser erreicht werden kann.
Für das Finanzamt Österreich und für das Finanzamt für Großbetriebe bleibt der Oberbegriff „Finanzamt“ weiterhin erhalten, damit auch die Zuständigkeitsregelungen weitgehend beibehalten werden können – etwa, wenn es um das „für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt“ geht. Die bisherigen Finanzämter werden übrigens zu regionalen Dienststellen des Finanzamts Österreich, wodurch gewährleistet sein soll, dass auch in Zukunft der (persönliche) Kontakt zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung, etwa bei der Sachverhaltsermittlung, gegeben ist. Dem Finanzamt Österreich sollen vom sachlichen Zuständigkeitsbereich betrachtet – vergleichbar einer Art Auffangbecken – jene Aufgaben zukommen, welche nicht ausdrücklich einer anderen Abgabenbehörde wie z.B. dem Finanzamt für Großbetriebe zufallen. Gewissermaßen stellen daher beispielsweise sämtliche Abgaben, die bisher vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel erhoben wurden, einen neuen Zuständigkeitsbereich für das Finanzamt Österreich dar. Dem Entwurf des 2. Finanz-Organisationsreformgesetzes folgend sollen übrigens neu gegründete Abgabenpflichtige (ohne Steuernummer) ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich dieses Finanzamts fallen und beispielsweise Anträge auf die Erteilung einer UID-Nummer an das Finanzamt Österreich stellen.
Hingegen müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, damit das Finanzamt für Großbetriebe aktiv wird. So muss der Steuerpflichtige entweder die Grenze von 10 Mio. € Umsatzerlöse überschreiten, Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe i.S.d. Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes sein, Teil einer Unternehmensgruppe (Gruppenbesteuerung) sein, an der Begleitenden Kontrolle teilnehmen oder eine Stiftung bzw. ein Fonds nach dem Privatstiftungsgesetz sein usw. Vom sachlichen Zuständigkeitsbereich umfasst sind gleichwohl nicht alle Angelegenheiten dieser Gruppe von Steuerpflichtigen, sondern grundsätzlich nur jene Agenden, die bereits bisher von der Großbetriebsprüfung übernommen worden waren. Darüber hinaus soll z.B. das Finanzamt für Großbetriebe u.A. für Angelegenheiten der Forschungsprämie oder Energieabgabenvergütung zuständig sein.
Das Amt für Betrugsbekämpfung ist ebenso für ganz Österreich zuständig und in die Bereiche Finanzstrafsachen (hiervon umfasst ist auch die Durchführung von Finanzstrafverfahren), Finanzpolizei, Steuerfahndung und Zentralstelle „Internationale Zusammenarbeit“ unterteilt. Darüber hinaus soll eine zentrale Koordinationsstelle für die Eindämmung illegaler Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz eingerichtet werden.

Änderungen der UGB-Geldflussrechnung

Für die Berichterstattung von Unternehmen, die nach UGB bilanzieren, ist die Geldflussrechnung sowohl für die finanziellen Leistungsindikatoren im Lagebericht zum Jahresabschluss als auch als verpflichtender Bestandteil des Konzernabschlusses relevant. Im Lagebericht zum Jahresabschluss sind zumindest die Teilergebnisse der Geldflussrechnung anzugeben. Der Konzernabschuss hat zwingend eine vollständige Konzerngeldflussrechnung zu beinhalten.
Beinahe unbemerkt von der Praxis wurde das hierfür relevante Fachgutachten zur UGB-Geldflussrechnung im April 2019 überarbeitet. Die folgenden Punkte sollten von den bilanzierenden Unternehmen unbedingt beachtet werden.
• In der Praxis nehmen die Bedeutung und der Umfang von Cash-Pooling-Vereinbarungen laufend zu. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen aus Cash-Pooling-Vereinbarungen sind bei der Geldflussrechnung nur dann in den Fonds der flüssigen Mittel aufzunehmen, wenn ein unbedingter Anspruch auf sofortige Umwandlung in Geld besteht. Sofern ein solcher Anspruch nicht besteht, sind die Veränderungen der Cash-Pooling-Forderungen im Netto-Geldfluss aus der Investitionstätigkeit auszuweisen.
• Nicht zahlungswirksame Investitions- und Finanzierungsvorgänge wie z.B. Umwandlungen von Fremdkapital in Eigenkapital, Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln oder Finanzierungsleasing sind wie schon bisher nicht in die Geldflussrechnung aufzunehmen.
• Der Ausweis von Einzahlungen aus Beteiligungs-, Zinsen- und Wertpapiererträgen erfolgte in der Praxis bisher überwiegend im Netto-Geldfluss aus der betrieblichen Tätigkeit. Im überarbeiteten Fachgutachten ist nunmehr explizit geregelt, dass diese Einzahlungen zwingend im Netto-Geldfluss aus der Investitionstätigkeit darzustellen sind.
• Auch der Ausweis von Auszahlungen für Zinsenaufwendungen erfolgte bislang im Netto-Geldfluss aus der betrieblichen Tätigkeit. Aufgrund des überarbeiteten Fachgutachtens sind diese Auszahlungen nunmehr stets dem Netto-Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen.
Aufgrund der dargestellten Änderungen zur derzeit weit verbreiteten Praxis, die in wesentlichen Teilen auf dem bisherigen Fachgutachten beruhte, wird es bei Unternehmen mit höherer Fremdfinanzierung zu einer Verbesserung des Netto-Geldflusses aus der betrieblichen Tätigkeit und zu einer Belastung des Netto-Geldflusses aus der Finanzierungstätigkeit kommen. Bei Unternehmen mit ausschüttungskräftigen Tochterunternehmen bzw. mit renditestarken finanziellen Investitionen wird sich hingegen eine Verschlechterung des Netto-Geldflusses aus der betrieblichen Tätigkeit und eine Erhöhung des Netto-Geldflusses aus der Investitionstätigkeit ergeben.

Das SARS-CoV-2-Virus (2019 neuartiges Coronavirus) hält die Welt in Atem. Um auch die drastischen wirtschaftlichen Folgen, welche durch die Bekämpfung von Corona hervorgerufen werden, in den Griff zu bekommen, haben die österreichischen Behörden bereits unterstützende Maßnahmen für die Wirtschaft auf den Weg gebracht. So soll ein 4 Mrd. € Soforthilfepaket die Erhaltung der Liquidität und Zahlungsfähigkeit der Unternehmen sicherstellen. Weitere Mittel und Wege werden laufend ausgearbeitet. Nachfolgend sollen wichtige Aspekte bereits bekannter Schritte überblicksmäßig dargestellt werden.

COVID-19-FondsG
Durch den mit bis zu 4 Mrd. € dotierten „COVID-19-Krisenbewältigungsfonds“ sollen folgende Ziele in Österreich möglichst rasch erreicht werden:
– Stabilisierung der Gesundheitsversorgung,
– Belebung des Arbeitsmarkts (insbesondere durch Kurzarbeit),
– Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
– Maßnahmen i.Z.m. Vorgaben für die Bildungsreinrichtungen,
– Abfederung von Einnahmenausfällen durch die Krise,
– Maßnahmen i.Z.m. dem Epidemiegesetz 1950,
– Konjunkturbelebung.

Steuerliche Erleichterungen als rasche und unbürokratische Hilfe

Sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass Liquiditätsengpässe beim Unternehmen auf Corona zurückzuführen sind, können steuerliche Erleichterungen durch die Herabsetzung von Vorauszahlungen, Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen, Zahlungserleichterungen (durch Stundung oder Ratenzahlung) sowie die Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen beantragt werden. Für das kombinierte Antragsformular sowie weitere Informationen siehe https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html.
Weitere in Frage kommende (allerdings noch nicht verlautbarte) steuerliche Hilfestellungen können in der Aussetzung bzw. Unterbrechung von Betriebsprüfungen liegen wie auch in Erleichterungen im Falle von Fristversäumnissen durch Steuerpflichtige.

Ratenzahlungen und Beitragsstundungen in der Sozialversicherung

Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) ermöglicht Unternehmern, Landwirten und Selbständigen, die durch das Corona-Virus von Geschäftseinbußen und Zahlungsschwierigkeiten direkt oder indirekt betroffen sind, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag gestundet oder in Raten bezahlt werden können. Außerdem soll eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage möglich sein sowie gänzliche oder teilweise Nachsicht bei den Verzugszinsen. Weitere Infos unter https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857657&portal=svsportal&viewmode=content.
Vergleichbar hat die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ein Maßnahmenpaket geschnürt, um Dienstgeber bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen wirksam unterstützen zu können. Dies umfasst beispielsweise eine Stundung oder Ratenzahlung der Beiträge, Nachsicht bei Säumniszuschlägen sowie Aussetzung von Exekutionsanträgen und Insolvenzanträgen. Weitere Details unter https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.857778&portal=oegkportal&viewmode=content.

Kurzarbeitszeitmodell seit 1. März 2020

Außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderungen des Konsumverhaltens bringen es mit sich, dass Unternehmen betriebswirtschaftlich betrachtet auch bei den Mitarbeitern einsparen müssen. Diese Maßnahme trägt dazu bei, dass die Arbeitszeit auf bis zu 0 Stunden reduziert wird und dennoch das Beschäftigungsverhältnis aufrechterhalten werden kann (Kündigungen und einvernehmliche Auflösungen des Arbeitsverhältnisses werden dadurch vermieden). Durch das Kurzarbeitszeitmodell soll gewährleistet sein, dass die Arbeitszeit der Arbeitnehmer verringert wird und diese für den Verdienstausfall eine finanzielle Unterstützungsleistung des Arbeitgebers erhalten (im Sinne einer Nettoentgeltgarantie). Der Arbeitgeber wiederum soll vom Arbeitsmarktservice (AMS) eine Förderung in Form der Kurzarbeitsbeihilfe erhalten. Das (neue) Kurzarbeits(zeit)modell kann grundsätzlich für maximal 3 Monate abgeschlossen werden, wobei bei Bedarf eine Verlängerung für weitere 3 Monate möglich sein soll.

Sonderbetreuungszeit für Kinderbetreuung

Bis Ende Mai 2020 soll die Möglichkeit bestehen, bis zu drei Wochen eine freiwillige, aber bezahlte Dienstfreistellung („Sonderbetreuungszeit“) für die Betreuung von Kindern zu beantragen. Neben dem Umstand, dass die Regelung für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gilt, besteht eine wesentliche Voraussetzung darin, dass die Kinderbetreuungseinrichtung aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen ist, selbst wenn dort eine Betreuung weiterhin angeboten wird. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf 1/3 des in der Sonderbetreuungszeit gezahlten Entgelts i.S.d. Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Das eigene Haus, die eigene Wohnung oder ein Ferienhaus zu vermieten, ist für viele ein lukratives Zubrot geworden. In den letzten Jahren wurden internationale Vermietungsportale, Webseiten oder elektronische Marktplätze immer beliebter, um Mieter oder Interessenten für die eigene Immobilie zu finden.

Manchmal wird dabei jedoch übersehen, dass diese Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung beim Finanzamt erklärt werden müssen. Die Einkünfte unterliegen grundsätzlich einerseits der Einkommensteuer und andererseits der Umsatzsteuer. Zusätzlich können kommunale Abgaben wie die Ortstaxe fällig werden. Durch die jüngste Gesetzgebung (Abgabenänderungsgesetz 2020) richtet die österreichische Finanzverwaltung ihre Aufmerksamkeit nunmehr besonders auf diese „Geschäftsmodelle“. Im Zuge des neuen Gesetzes wurden Betreiber von Portalen, Webseiten und elektronischen Marktplätzen verpflichtet, gewisse Informationen über die vermittelten Umsätze aufzeichnen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Dabei sind laut Auskunft des BMF folgende Informationen aufzuzeichnen und zu übermitteln:
• Name, Postadresse, E-Mail, Webseite und andere elektronische Adressen des Vermieters,
• UID-Nummer (sofern vorhanden),
• Bankverbindung oder die Nummer eines virtuellen Kontos,
• eine Beschreibung der sonstigen Leistung, Höhe des bezahlten Entgelts, Information zur Ermittlung des Ortes der Vermietungsleistung, der Zeitpunkt, an dem die sonstige Leistung ausgeführt wird und falls verfügbar, eine damit zusammenhängende einzigartige Transaktionsnummer.

Darüber hinaus müssen Plattformbetreiber, welche die Vermietung von Grundstücken oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen unterstützen, die Postadresse aufzeichnen und auch bekanntgeben, wie viele Personen übernachten bzw. wie viele Betten gebucht wurden. Sofern die Betreiber dieser Informationspflicht nicht nachkommen, haften sie für die Umsatzsteuer auf die vermittelten Umsätze. Nach derzeitigem Informationsstand ist davon auszugehen, dass sowohl nationale als auch internationale Betreiber dieser Pflicht nachkommen werden.

Anhand der erhaltenen Informationen erhofft sich die Finanz ausreichende Grundlagen, um etwaigen Steuersündern auf die Schliche zu kommen. Wer nun Sorge vor diesem Informationsaustausch und den daraus resultierenden Konsequenzen hat, sollte sich frühestmöglich mit seinem Steuerberater abstimmen. Es gibt diverse Möglichkeiten, ein etwaiges Fehlverhalten der Vergangenheit zu korrigieren. Die wohl sicherste Möglichkeit einer Korrektur der Vergangenheit ist eine Offenlegung des vergangenen Fehlverhaltens (eine sogenannte Selbstanzeige). Sofern sämtliche Merkmale des Finanzstrafgesetzes (rechtzeitig vor dem Entdecken der Tat, umfassende Offenlegung des Fehlverhaltens, Bezahlung der Steuerschuld, noch keine weitere Selbstanzeige für die betroffene Abgabenart und das betroffene Jahr) eingehalten werden, führt eine Selbstanzeige dazu, dass für Verfehlungen der Vergangenheit keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen drohen.

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2020 wurde auch das Digitalsteuergesetz 2020 beschlossen, das mit 1. Jänner 2020 in Österreich in Kraft getreten ist. Zielsetzung dabei ist es, Onlinewerbung, welche sich an inländische Nutzer richtet, unter bestimmten Voraussetzungen zu besteuern. Hintergrund dafür ist mitunter, dass ausländische Unternehmen durch Onlinewerbung i.S.d. Verkaufs von Online-Werbeflächen bisher regelmäßig keine Betriebsstätte begründen und somit trotz Wertschöpfung in Österreich keine Steuern zahlen müssen.

Der Anwendungsbereich der Digitalsteuer ist auch nach dem Ausschlussprinzip definiert, indem Werbeleistungen, die der Werbeabgabe unterliegen, nicht unter die Digitalsteuer fallen – ebenso wenig wie die Lieferung digitaler Inhalte (z.B. Software oder Streaming) oder der klassische E-Commerce (online abgewickelte Einzelhandelsaktivitäten). Hingegen sollen entgeltliche Onlinewerbeleistungen besteuert werden, sofern sie im Inland erbracht werden – Empfang mittels Handy, Tablet, Computer usw. mit inländischer IP-Adresse vorausgesetzt – und sie sich ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach (auch) an inländische Nutzer richten. Ein typischer Anwendungsbereich der Digitalsteuer sind demnach Bannerwerbung oder Suchmaschinenwerbung. Eine weitere wichtige Voraussetzung dabei ist, dass die Onlinewerbung für den inländischen Nutzer individualisiert ist oder es sich um eine entsprechende Bannerwerbung handelt (z.B. ein Österreich-Banner auf einer ausländischen Homepage). Keine Digitalsteuer fällt hingegen an, wenn ein österreichischer Nutzer sich im Ausland über WLAN verbindet und Werbung konsumiert; es mangelt dann an der inländischen IP-Adresse.

Aller Voraussicht nach ist der Kreis der von der Digitalsteuer erfassten Unternehmen überschaubar gehalten. Die in Frage kommenden Unternehmen müssen nämlich nicht nur Onlinewerbeleistungen gegen Entgelt erbringen oder dazu beitragen, sondern innerhalb eines Wirtschaftsjahres auch einen weltweiten Umsatz von mindestens 750 Mio. € (bei multinationalen Konzernen ist auf den Konzernumsatz abzustellen) und in Österreich einen Umsatz von zumindest 25 Mio. € aus der Durchführung von Onlinewerbung erzielen. Der Digitalsteuersatz beträgt 5% auf das Entgelt an den Onlinewerbeleister, wobei Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister – soweit sie sich nicht im Konzern befinden – die Bemessungsgrundlage für die Digitalsteuer verringern. Die Ansässigkeit des Unternehmens für Körperschaftsteuerzwecke ist übrigens für die Digitalsteuer unerheblich.

Das Thema der Besteuerung von Onlinewerbung dürfte auch in Zukunft spannend bleiben. Neben technischen Entwicklungen und Wachstumsszenarien dieses Geschäftsfeldes könnte die neue Digitalsteuer allerdings aus Sicht des EU-Beihilfenrechts problematisch sein. Aufgrund des sehr hohen Schwellenwertes könnte nämlich nach gemeinschaftsrechtlichem Verständnis eine indirekte Beihilfe vorliegen, da viele kleine und mittlere Medienunternehmen von der österreichischen Digitalsteuer ausgenommen sind.

Nach dreieinhalb Jahren zäher Verhandlungen hat das Vereinigte Königreich nun per 31. Jänner 2020 die Europäische Union verlassen. Auch wenn im Vereinigten Königreich kein Stein auf dem anderen bleibt, bleibt jedoch zumindest steuerlich im Wesentlichen vorerst alles beim Alten. Die EU hat sich mit den Briten auf eine Übergangsregelung geeinigt, wonach das Vereinigte Königreich bis zum 31.12.2020 wie ein EU-Mitgliedsstaat behandelt wird. Danach wird das Vereinigte Königreich voraussichtlich zum Drittland und verlässt den Binnenmarkt und die Zollunion der Europäischen Union. Steuerliche Folgen treten somit erst ab 1. Jänner 2021 ein. Die wichtigsten Änderungen werden im Folgenden kurz zusammengefasst:

Ertragsteuerlich kommt es im Falle eines Wegzugs ins Vereinigte Königreich zur sofortigen Besteuerung (der stillen Reserven). Dementsprechend kann im betrieblichen Bereich ein Antrag auf Ratenzahlung nicht mehr gestellt werden. Dies gilt für alle betrieblichen Wegzugsfälle gemäß § 6 Z 6 EStG, die nach Auslaufen der Übergangsperiode erfolgen. Für Unternehmen entfallen zudem mit 1. Jänner 2021 die Bestimmungen der Mutter-Tochter-Richtlinie, der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie und der Fusionsrichtlinie. Hier springt das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich in die Bresche, welches bereits seit 1. Jänner 2020 anwendbar ist. Demnach ist bei Dividenden eine Quellensteuerbefreiung bei mindestens 10%iger Beteiligung vorgesehen. Zurzeit ist auch (noch) keine Quellensteuer auf Zinsen und Lizenzen in Großbritannien vorgesehen. Dies könnte jedoch durch den britischen Gesetzgeber geändert werden.

Umsatzsteuerlich bleiben im Übergangszeitraum auch weiterhin innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Leistungen erhalten. Sonderbestimmungen im Bereich Umsatzsteuer und Zollrecht wird es für Aus- und Einfuhrlieferungen geben, welche noch vor dem Ablauf des Übergangszeitraums beginnen, aber erst nach seinem Ablauf enden. Zudem ist zu beachten, dass Anträge auf Vorsteuerrückerstattung bis spätestens 31. März 2021 gestellt werden müssen.

Während des Übergangszeitraums soll ein Freihandelsabkommen mit der EU nach kanadischem Vorbild ausverhandelt werden. Die weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten.

Die Anerkennung von Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen ist aus steuerlicher Sicht typischerweise mit zwei Problembereichen verbunden. So kann sich erstens die Frage stellen, ob überhaupt Fremdkapital vorliegt und ein Zinsabzug generell möglich ist oder ob nicht viel mehr verdecktes Eigenkapital anzunehmen ist (sofern die aufnehmende Konzerngesellschaft über zu wenig Eigenkapital verfügt). Wird das Darlehen grundsätzlich anerkannt, so stellt sich die Thematik der Fremdüblichkeit der vereinbarten Darlehenszinsen. Für fremdübliche Zinsen sind typischerweise Aspekte wie der Zeitpunkt der Darlehensvergabe, Laufzeit und Währung des Darlehens und vor allem die Bonität des Darlehensempfängers von Bedeutung. Fremdunübliche Gestaltungen bei einem Darlehen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft (auch innerhalb Österreichs) können zudem den Tatbestand der verdeckten Ausschüttung (inklusive KESt-Pflicht) bzw. der verdeckten Einlage auslösen. Grundsätzlich setzt eine verdeckte Ausschüttung von der Gesellschaft an den Gesellschafter eine Vermögensminderung bei der Gesellschaft voraus, welche in der Form überhöhter (scheinbarer) Ausgaben auftreten kann oder durch zu geringe (bzw. fehlende) Einnahmen bedingt sein kann. Eine wichtige Voraussetzung liegt auch darin, dass das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindert wird und die Wurzeln/Ursachen in der Anteilsinhaberschaft bzw. im Gesellschaftsverhältnis zu finden sind.

Das Bundesfinanzgericht (GZ RV/1100997/2015 vom 6.6.2019) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Darlehen (in Form von Verrechnungskonten) gegenüber der österreichischen Schwestergesellschaft sowie der österreichischen Muttergesellschaft steuerlich anzuerkennen sind – insbesondere unter dem Umstand, dass keine (schriftlichen) Darlehensvereinbarungen vorlagen und es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Abschreibung der Darlehensforderungen bei der begebenden Gesellschaft gekommen ist.
An die steuerliche Anerkennung schuldrechtlicher Beziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sind strenge Anforderungen geknüpft, die sich auch in der sogenannten Angehörigenjudikatur widerspiegeln. Ihr kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten zivilrechtlichen Vereinbarung bestehen und somit der Verdacht naheliegt, dass das Rechtsgeschäft nur aus steuerlichen Motiven abgeschlossen worden ist. Entsprechend der Angehörigenjudikatur sind Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen steuerlich nur dann anzuerkennen, sofern sie nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen und klaren Inhalt haben und auch zwischen (Familien)Fremden unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

In dem konkreten Fall (steuerliche Anerkennung der Forderungsabschreibung oder verdeckte Gewinnausschüttung?) ist dem BFG folgend vor allem auf die Ernsthaftigkeit der Rückzahlungsabsicht durch die das Darlehen aufnehmende Gesellschaft abzustellen. Wenngleich bestehende oder eben fehlende Sicherheiten eine Rolle spielen, so kommt auch der Bonität der Gesellschaft eine wesentliche Bedeutung in der Gesamtbetrachtung zu. Die Bonität stellt dabei die Fähigkeit und die Bereitschaft dar, aufgenommene Schulden zurückzuzahlen – in Abhängigkeit von dem Einkommen, regelmäßigen Belastungen, sonstigen finanziellen Verpflichtungen etc. Eben diese Bonität im Zeitpunkt der Darlehensvergabe vermisste das BFG bei der Darlehensforderung gegenüber der Schwestergesellschaft. Hingegen verfügte die Muttergesellschaft bei der Darlehensvergabe über ausreichende Bonität, weshalb von einer Rückzahlungsabsicht ausgegangen werden konnte. Daran kann auch die fehlende schriftliche Vereinbarung (z.B. in Form eines Darlehensvertrags) nichts ändern. Insgesamt wurden daher das Darlehen gegenüber der Muttergesellschaft und die damit einhergehende Forderungsabschreibung bei der das Darlehen begebenden Gesellschaft– auch ohne schriftlichen Darlehensvertrag – steuerlich anerkannt.

Wird von einem Kunden eine Rechnung irrtümlicherweise doppelt überwiesen oder wird vom Kunden versehentlich zu viel bezahlt, stellt sich in der Umsatzsteuer die Frage, ob diese Über- bzw. Doppelzahlungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Im konkreten Fall hatte ein Steuerpflichtiger Doppelzahlungen nach Ablauf von zwölf Monaten über das „Ertragskonto 0%“ ausgebucht und dies damit begründet, dass zwischen der Doppelzahlung und der erbrachten Leistung keine unmittelbare Verknüpfung bestehe. Gemäß EuGH-Rechtsprechung sei jedoch ein wechselseitiger final verknüpfter Leistungsaustausch eine zwingende Bedingung für die Festsetzung von Umsatzsteuer („do ut des – Prinzip).

Der VwGH (GZ Ro 2018/15/0013 vom 24.10.2019) hielt hingegen fest, dass der österreichische Entgeltbegriff in der Umsatzsteuer gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 UStG explizit auch freiwillige Zahlungen erfassen kann. Gemäß dem Grundsatz des Leistungsprinzips können (allerdings) nur jene Zahlungen Entgeltbestandteil sein, die der Leistungsempfänger (nicht bloß irrtümlich) zur Erlangung einer anderen Leistung tätigt. Der VwGH sieht in einer aufrechten Kundenbeziehung die Doppelzahlung in einem unmittelbaren Zusammenhang zur Leistung, weil der Kunde seine vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen will. Solange also die irrtümliche Doppel- oder Überzahlung nicht aufgeklärt und deshalb nicht zurückgezahlt wird, handelt es sich um eine umsatzsteuerliche Gegenleistung. Auch der Wortlaut des Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie spricht für die gegenständliche Auffassung, wonach zur Bemessungsgrundlage alles gehört, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger „erhält oder erhalten soll“. Demnach ist auch bei Entgelten, die unter oder über einem marktkonformen Preis liegen, ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch anzunehmen. Durch diese Argumentation gestützt subsumierte der Gerichtshof die Doppelzahlungen unter den Entgeltsbegriff im österreichischen Umsatzsteuergesetz und stellte einen steuerbaren Umsatz fest, welcher im vorliegenden Fall 20% USt zu unterwerfen ist. Wird der Irrtum der Doppelzahlung entdeckt und eine Gutschrift an den Kunden ausgestellt, führt diese Gutschrift erst dann zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 16 UStG, wenn der Kunde über die Gutschrift durch Auszahlung oder anderweitig verfügt hat.

Abhängig von der Art des Irrtums der Fehlüberweisung und einer allfälligen Aufklärung können sich grundsätzlich folgende Fallkonstellationen ergeben:

• Irrtümliche Doppel- oder Überzahlung bei aufrechter Kundenbeziehung ohne Rückzahlung mangels Aufklärung: Die Doppel- oder Überzahlung wird als Gegenleistung für eine erbrachte Leistung bezahlt. Solange der Irrtum nicht aufgedeckt wird, ist die Zahlung Teil des Entgelts und somit steuerbar.
• Irrtümliche Doppel- oder Überzahlung bei aufrechter Kundenbeziehung mit Rückzahlung nach Aufklärung: Zunächst findet ein umsatzsteuerbarer Vorgang statt. Im Monat der Rückzahlung kann das Entgelt nach § 16 UStG berichtigt werden und die bereits abgeführte Umsatzsteuer zurückgeholt werden. Sofern trotz Aufklärung keine Rückzahlung erfolgt oder erfolgen kann, liegt mangels Rückzahlung keine Änderung der Bemessungsgrundlage vor.
• Fehlüberweisung ohne Leistung: Überweist der Kunde das Geld irrtümlicherweise an einen Dritten, entsteht beim (fremden) Dritten mangels Zusammenhangs von Entgelt und Leistung kein steuerbarer Umsatz.

Bei der steuerlichen Geltendmachung von Spenden an spendenbegünstigte Empfängerorganisationen (z.B. Museum, freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Einrichtungen, Tierschutzvereine etc.) ist es schon vor einiger Zeit zu administrativen Änderungen und Vereinfachungen gekommen. Anstelle der Geltendmachung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung durch den einzelnen Spender, übermittelt die spendenbegünstigte Organisation (mit fester örtlicher Einrichtung im Inland) unter bestimmten Voraussetzungen die relevanten Informationen direkt an das Finanzamt, sodass die steuerliche Berücksichtigung automatisch erfolgt.

Die spendenbegünstigten Organisationen müssen den Gesamtbetrag der im Jahr 2019 von der jeweiligen Person geleisteten Spenden bis spätestens Ende Februar 2020 an das Finanzamt melden (mittels FinanzOnline). Die von den Spendenempfängern beim Finanzamt eingelangten Übermittlungen können vom Spender in FinanzOnline im Detail nachvollzogen werden (vergleichbar übermittelter Lohnzettel).

Spenden können übrigens dann grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn dem Spendenempfänger Vor- und Zuname wie auch das Geburtsdatum des Spenders nicht bekannt sind bzw. die Datenübermittlung an das Finanzamt explizit untersagt wurde. In Ausnahmefällen, wie z.B. bei Fehlern im Übermittlungsprozess, können glaubhaft gemachte Spenden im Wege der Veranlagung steuerlich berücksichtigt werden.

Bis spätestens Ende Februar 2020 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2019 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG – analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten – muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über http://www.elda.at (nicht aber FinanzOnline) vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden.

Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2019 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (z.B. besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000 € an einen ausländischen Leistungserbringer) ist hervorzuheben, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung (gem. § 109b EStG) eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20.000 € führen kann. Im Falle der Meldungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur eine einzige Meldung gem. § 109b EStG zu übermitteln.