Ab 1.1.2023 werden für rückständige Beiträge Verzugszinsen in Höhe von 4,63 % (p.a.) verrechnet, wobei Verzugszinsen anfallen, sofern die Sozialversicherungsbeiträge nicht in der gesetzlichen Zahlungsfrist entrichtet werden. Beiträge gelten grundsätzlich dann als zeitgerecht entrichtet, wenn sie innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit auf dem Konto des zuständigen Krankenversicherungsträgers gutgeschrieben sind. Bei einer (verspäteten) Einzahlung innerhalb von drei Tagen (innerhalb der Respirofrist) nach Ablauf der 15-Tage-Frist treten keine Verspätungsfolgen ein.
Die land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsgrenzen gem. Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 sind wie folgt und erstmals für die Veranlagung 2023 angehoben worden:
- Anhebung der Jahresumsatzgrenze für die Anwendung der Pauschalierungsverordnung auf 600.000 €.
- Anhebung der Einheitswert-Grenze des Betriebes für die Anwendung der Teilpauschalierung auf 165.000 €.
- Anhebung der Einnahmengrenze für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten auf 45.000 €.
Durch die jüngst von der Europäischen Zentralbank beschlossene, erneute Erhöhung des Leitzinssatzes um 0,5 Prozentpunkte ergeben sich Anpassungen beim Basiszinssatz (nunmehr 1,88 %), welcher wiederum als mehrfacher Referenzzinssatz dient. Die entsprechenden Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50 € nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt.
Seit 21.12.2022 | Bis 20.12.2022 | |
Stundungszinsen | 3,88 % | 3,38 % |
Aussetzungszinsen | 3,88 % | 3,38 % |
Anspruchszinsen | 3,88 % | 3,38 % |
Beschwerdezinsen | 3,88 % | 3,38 % |
Umsatzsteuerzinsen | 3,88 % | 3,38 % |
Bei der Verwendung von Registrierkassen sind bekanntermaßen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, die den Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten sicherstellen sollen. Start-, Monats- und Jahresbeleg unterstützen die vollständige Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Dabei müssen Jahresbelege zum Abschluss eines jeden Jahres (unabhängig vom gewählten Wirtschaftsjahr) erstellt, überprüft und für 7 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist) aufbewahrt werden. Für das Jahr 2022 ist demnach bis spätestens 15. Februar 2023 für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen und zu überprüfen.
Der Monatsbeleg für Dezember ist zugleich der Jahresbeleg und kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Eine Überprüfung kann manuell, z.B. mithilfe der „BMF Belegcheck App„, vorgenommen werden. Sofern die Registrierkasse über die entsprechende technische Ausstattung verfügt, kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs nicht notwendig. In Ausnahmefällen – kein Internetzugang und kein Smartphone – ist auch eine manuelle Übermittlung des Jahresbelegs (Formular RK 1) möglich. Das Versäumen der Frist (15. Februar 2023) kann eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.
Jänner | |
Fälligkeiten | |
16.1. | USt für November 2022 Lohnabgaben (L, DB, DZ, GKK, Stadtkasse/Gemeinde) für Dezember 2022 |
Fristen und Sonstiges | |
Ab 1.1. | Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen bei vierteljährlicher Meldepflicht |
Bis 16.1. | Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2022 für geringfügig Beschäftigte |
Februar | |
Fälligkeiten | |
15.2. | USt für Dezember 2022 bzw. 4. Quartal Lohnabgaben für Jänner ESt-Vorauszahlung 1. Viertel KöSt-Vorauszahlung 1. Viertel |
28.2. | Pflichtversicherung SVA |
Fristen und Sonstiges | |
Bis 1.2. | Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2022 (E18) in Papierform |
Bis 15.2. | Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr 2022 |
Bis 15.2. | Erstellung und Überprüfung des Jahresbelegs für das Jahr 2022 (pro Registrierkasse) |
28.2. | Jahreslohnzettelübermittlung per ELDA |
28.2. | Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten |
28.2. | Meldepflicht von Zahlungen gem. § 109a und b EStG aus dem Vorjahr (elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt) |
März | |
Fälligkeiten | |
15.3. | USt für Jänner Lohnabgaben für Februar |
Fristen und Sonstiges | |
31.3. | Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung 2022 bei Stadtkasse/Gemeinde |
April | |
Fälligkeiten | |
17.4. | USt für Februar Lohnabgaben für März |
Fristen und Sonstiges | |
30.4. | Abgabe der Steuererklärungen 2022 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO |
Mai | |
Fälligkeiten | |
15.5. | USt für März bzw. 1. Quartal Lohnabgaben für April ESt-Vorauszahlung 2. Viertel KöSt-Vorauszahlung 2. Viertel |
31.5. | Pflichtversicherung SVA |
Juni | |
Fälligkeiten | |
15.6. | USt für April Lohnabgaben für Mai |
Fristen und Sonstiges | |
30.6. | Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2022 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über FinanzOnline |
30.6. | Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2022 aus Nicht-EU-Ländern |
Juli | |
Fälligkeiten | |
17.7. | USt für Mai Lohnabgaben für Juni |
August | |
Fälligkeiten | |
16.8. | USt für Juni bzw. 2. Quartal Lohnabgaben für Juli ESt-Vorauszahlung 3. Viertel KöSt-Vorauszahlung 3. Viertel |
31.8. | Pflichtversicherung SVA |
September | |
Fälligkeiten | |
15.9. | USt für Juli Lohnabgaben für August |
Fristen und Sonstiges | |
Bis 30.9. | Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2022 L 1 in Papierform oder FinanzOnline bei zumindest zeitweise gleichzeitigem Erhalt von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Bezügen, sonst ist der Termin der 30.6. (via FinanzOnline) |
Bis 30.9. | Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2022 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften |
Bis 30.9. | Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2022 |
Bis 30.9. | Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2023 für Einkommen- und Körperschaftsteuer |
Oktober | |
Fälligkeiten | |
16.10. | USt für August Lohnabgaben für September |
Fristen und Sonstiges | |
ab 1.10. | Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KSt 2022 |
bis 31.10. | Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides |
November | |
Fälligkeiten | |
15.11. | USt für September bzw. 3. Quartal Lohnabgaben für Oktober ESt-Vorauszahlung 4. Viertel KöSt-Vorauszahlung 4. Viertel |
30.11. | Pflichtversicherung SVA |
Dezember | |
Fälligkeiten | |
15.12. | USt für Oktober Lohnabgaben für November |
Fristen und Sonstiges | |
bis 31.12. | Schriftliche Meldung an GKK für Wechsel der Zahlungsweise (zwischen monatlich und jährlich) der MVK-Beiträge für geringfügig Beschäftigte |
bis 31.12. | Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2018 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab |
31.12. | Mitteilungspflicht für Country-by-Country Reporting (Formular oder FinanzOnline) bei Regelwirtschaftsjahr der obersten Muttergesellschaft |
Ab 01.01.2023 kommt es zu einer kleinen, aber möglicherweise für viele Unternehmer interessanten Neuerung bei Dreiecksgeschäften. Ein Dreiecksgeschäft ist eine spezielle Form des Reihengeschäfts, bei dem drei Unternehmer mit UID-Nummern aus drei unterschiedlichen Mitgliedsstaaten Geschäfte über die Lieferung von Waren abschließen.
Ein Beispiel für ein Dreiecksgeschäft wäre der folgende Fall: Der österreichische Unternehmer Ö bestellt bei seinem Lieferanten in Deutschland Ware und bittet diesen, die Ware direkt an den italienischen unternehmerischen Kunden zu senden. Ö verrechnet an den italienischen Kunden selbst, während die Ware vom deutschen Lieferanten kommt. Der deutsche Lieferant verrechnet an Ö.
Mit der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte kann Ö eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht in Italien vermeiden. Dazu muss er beim Einkauf vom deutschen Lieferanten mit österreichischer UID-Nummer auftreten (dieser fakturiert eine innergemeinschaftliche Lieferung). Der daraus resultierende innergemeinschaftliche Erwerb wird in der UVA in einer speziellen Kennzahl gemeldet. In der Rechnung an den italienischen Kunden wird auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts hingewiesen und auf den Übergang der Steuerschuld auf den italienischen Kunden. Der Umsatz an den italienischen Kunden ist in der Zusammenfassenden Meldung als Dreiecksgeschäft zu melden. Diese Vereinfachung hilft dem mittleren Unternehmer im Dreiecksgeschäft enorm, da er sich nicht in Italien registrieren muss, keinen italienischen innergemeinschaftlichen Erwerb und keine italienische Umsatzsteuer melden und abführen muss. Wichtig ist aus österreichischer Sicht, dass die Meldungen in den UVAs richtig erfolgen und dass in der Rechnung auf das Vorliegen des Dreiecksgeschäfts und den Übergang der Steuerschuld hingewiesen wird.
In der Vergangenheit war die österreichische Finanzverwaltung bei diesem Thema sehr streng in der Auslegung und argumentierte, da es sich um eine Vereinfachung handle, müsse bereits im Zeitpunkt der Fakturierung das Dreiecksgeschäft richtig gemeldet und abgerechnet werden. Eine spätere Korrektur sei nicht möglich. Was ist nun das Problem eines sogenannten „missglückten“ Dreiecksgeschäfts? Wenn das Dreiecksgeschäft falsch gemeldet oder abgewickelt wurde, ist die österreichische Finanz von einem innergemeinschaftlichen Erwerb (in unserem Fall vom deutschen Lieferanten) aufgrund der österreichischen UID-Nummer ausgegangen. Für diesen innergemeinschaftlichen Erwerb aufgrund der österreichischen UID-Nummer steht so lange kein Vorsteuerabzug zu, bis nachgewiesen wird, dass der innergemeinschaftliche Erwerb aufgrund der Warenbewegung in Italien gemeldet und versteuert wurde. Der österreichische Unternehmer hat sich also in Italien umsatzsteuerlich zu registrieren und den innergemeinschaftlichen Erwerb und die anschließende Lieferung, die der italienischen Umsatzsteuer unterliegt, zu melden und italienische Umsatzsteuer abzuführen. Das dies alles sehr aufwendig und kostspielig ist, liegt auf der Hand.
Ab 1. Jänner 2023 kommt es allerdings zu zwei wesentlichen und wichtigen Vereinfachungen für Unternehmer beim Dreiecksgeschäft. Bislang war die Vereinfachung des Dreiecksgeschäfts nur anwendbar, wenn es sich um ein Reihengeschäft mit genau drei Beteiligten gehandelt hat. Künftig wird es möglich sein, ein Dreiecksgeschäft aus einem Reihengeschäft mit mehreren Beteiligten herauszuschälen. Es ist dabei nicht notwendig, dass der erste oder der letzte Unternehmer in der Reihe am Dreiecksgeschäft teilnehmen. Diese Erleichterung hilft, dass in Zukunft eine Registrierung im Bestimmungsland der Waren vermieden werden kann. Außerdem wurde klargestellt, dass es für die Vereinfachung des Dreiecksgeschäfts nicht schädlich ist, wenn der Unternehmer im Empfangsstaat der Waren zwar umsatzsteuerlich registriert ist, aber die UID eines anderen Mitgliedsstaates verwendet.
Es empfiehlt sich also, jetzt die bestehenden Liefer- und Absatzwege zu erheben (z.B. welche Lieferanten habe ich, versenden diese Waren direkt an meine Kunden, welche Mitgliedsstaaten sind involviert, wer rechnet an wen ab). Basierend auf diesen Informationen kann untersucht werden, ob ein umsatzsteuerliches Risiko besteht, wie dies in Zukunft vermieden werden kann und wie von der neuen Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte Gebrauch gemacht werden kann.
Erfreuliche Nachrichten hat es Ende Dezember 2022 für energieintensive Unternehmen gegeben, da der Energiekostenzuschuss (siehe dazu auch KI 12/22) bis Ende 2022 verlängert werden soll und sogar auf das Jahr 2023 ausgedehnt werden soll. Damit soll die österreichische Wirtschaft und Industrie und die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Unternehmen unterstützt werden, mitunter auch vor dem Hintergrund der deutschen „Gas- und Strompreisbremse“. Der „Energiekostenzuschuss 1“ mit dem ursprünglichen Förderzeitraum Februar bis September 2022 soll bis Ende Dezember 2022 verlängert werden – dabei ist für den Förderzeitraum 4. Quartal 2022 eine eigene Antragsphase vorgesehen. In dem 4. Quartal 2022 soll die Förderung von Dampf in der ersten Stufe nunmehr neu hinzukommen.
Aufgrund der anhaltend hohen Energiekosten soll mittels „Energiekostenzuschuss 2“ die Unterstützung für Unternehmen für das ganze Jahr 2023 (Förderzeitraum ist daher von 1.1. bis 31.12.2023) – mit adaptierten Antragsbedingungen – fortgesetzt werden. Vorgesehen sind Förderungen zwischen 3.000 € und 150 Mio. € pro Unternehmen, wobei die Höhe der Förderung in fünf Förderstufen gestaffelt ist. Bei den ersten beiden Stufen bis zur Fördersumme von 4 Mio. € soll kein Nachweis einer Mindestenergieintensität notwendig sein. In den höheren Förderstufen sind gewisse Einschränkungen vorgesehen, beispielsweise bzgl. der Gewinne oder bei Bonuszahlungen und Dividenden der förderempfangenden Unternehmen. Eine weitere Förderbedingung soll eine Beschäftigungsgarantie bis Ende 2024 sein.
Die Förderintensität soll in Stufe 1 von 30 auf 60 % verdoppelt werden und in Stufe 2 von 30 auf 50 % erhöht werden. Im Detail sollen die einzelnen Förderstufen des Energiekostenzuschusses 2 wie folgt ausgestaltet sein.
Stufe | Unter- und Obergrenze
pro Jahr (in €) |
Energieintensität
(Eingangskriterium) |
Förderintensität
in % |
Berechnungsformel | Verbrauchsmenge
(gefördert) |
1 | 3.000 – 2 Mio. | 0 % | 60 % | Förderung der Mehrkosten | 100 % von 2021 |
2 | 2 Mio. – 4 Mio. | 0 % | 50 % | Förderung des 1,5-fach übersteigenden Preises | 70 % von 2021 |
3 | 4 Mio. – 50 Mio. | 3 % auf 2021 oder 6 % auf 1. Halbjahr 2022 |
65 % | Förderung des 1,5-fach übersteigenden Preises | 70 % von 2021 |
4 | 50 Mio. – 150 Mio. | 3 % auf 2021 oder 6 % auf 1. Halbjahr 2022 |
80 % | Förderung des 1,5-fach übersteigenden Preises | 70 % von 2021 |
5 (neu) | 4 Mio. – 100 Mio. | 0 % | 40 % | Förderung des 1,5-fach übersteigenden Preises | 70 % von 2021 |
Hinsichtlich der Energiearten i.Z.m. dem Verbrauch sind in den Stufen 2 bis 5 jeweils Strom, Erdgas, direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme) vorgesehen. In Stufe 1 umfassen die Energiearten Treibstoff, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme), Dampf, Heizöl etc.
Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
Durch die jüngst von der EZB beschlossene, erneute Erhöhung des Leitzinssatzes um 0,75 Prozentpunkte ergeben sich Anpassungen beim Basiszinssatz (nunmehr 1,38 %), welcher wiederum als mehrfacher Referenzzinssatz dient. Die entsprechenden Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50 € nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt.
Seit 2.11.2022 | Bis 1.11.2022 | |
Stundungszinsen | 3,38 % | 2,63 % |
Aussetzungszinsen | 3,38 % | 2,63 % |
Anspruchszinsen | 3,38 % | 2,63 % |
Beschwerdezinsen | 3,38 % | 2,63 % |
Umsatzsteuerzinsen | 3,38 % | 2,63 % |
Wie erwartet werden die Preise für die Autobahnvignette 2023 wieder angehoben, diesmal um 2,8 % (Anpassung an den harmonisierten Verbraucherpreisindex). Im Einzelnen gelten für den Erwerb der purpurfarbenen Vignette für Kfz bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgende Preise (inkl. USt):
Einspurige
Kfz |
Mehrspurige
Kfz |
|
Jahresvignette | 38,20 (37,20) € | 96,40 (93,80) € |
2-Monatsvignette | 14,50 (14,10) € | 29,00 (28,20) € |
10-Tagesvignette | 5,80 (5,60) € | 5,80 (5,60) € |
Die 2023er-Vignette gilt von 1. Dezember 2022 bis 31. Jänner 2024.
Die „digitale Vignette„, welche an das Kennzeichen gebunden ist, kann wiederum online (z.B. unter https://www.asfinag.at/) oder über die ASFINAG-App „Unterwegs“ erworben werden. Hinsichtlich Gültigkeitsdauer und Preise gibt es keinerlei Unterschiede zur analogen Version. Die digitale Version bietet einige Vorteile wie orts- und zeitunabhängigen Erwerb der Vignette, keinen zusätzlichen Aufwand bei Scheibenbruch sowie kein aufwändiges Kleben und Kratzen.
Ebenso besteht die Möglichkeit eines Abos für die digitale Vignette – dies ermöglicht bis auf Widerruf die automatische Verlängerung der digitalen Jahresvignette. Für Konsumenten ist bei dem Kauf der digitalen Vignette (wenn es sich nicht um ein Abo handelt) zu beachten, dass die digitale Vignette erst am 18. Tag nach dem Online-Kauf gültig wird – Grund dafür ist das für Konsumenten gültige Rücktrittsrecht beim Warenkauf im Internet. Diese Frist gilt übrigens nicht, wenn die digitale Vignette an einem ÖAMTC-Stützpunkt erworben wird.
Die sogenannte Strompreisbremse im Kampf gegen hohe Energiepreise beinhaltet eine befristete Stützung der Stromkosten für Haushalte (Privatpersonen) von bis zu 2.900 kWh pro Jahr sowie einen 75 %igen Netzkostenzuschuss für einkommensschwache Haushalte. Der Stromkostenzuschuss bis zu 2.900 kWh Strom wird vom Bund gestützt. Durch die Laufzeit der Maßnahme von 578 Tagen werden insgesamt fast 4.600 kWh gefördert. Im Detail kommt die Förderung von 1.12.2022 bis 30.6.2024 automatisiert über den Stromlieferanten zur Anwendung, wenn der Strompreis den unteren Schwellenwert von 10 c/kWh übersteigt. Der Zuschuss betrifft jenen Preisanteil, der über den 10 c liegt und bis zum oberen Schwellenwert von 40 c/kWh geht. Die Stromkostenförderung betrifft dabei alle Preisbestandteile, welche vom Lieferanten selbst ausgestaltet werden können. Für größere Haushalte mit mehr als drei Personen sind Zusatzkontingente als zusätzliche Unterstützung vorgesehen.
Einkommensschwache Haushalte erhalten zusätzlich zum Stromkostenzuschuss zwischen 1.1.2023 und 30.6.2024 einen Netzkostenzuschuss i.H.v. 75 % der Netzkosten. Der Netzkostenzuschuss ist jährlich mit 200 € gedeckelt und wird ebenso wie der Stromkostenzuschuss bei kürzeren Zeiträumen aliquotiert berechnet. Anspruch auf Netzkostenzuschuss haben jene Haushalte, die auch von der GIS-Gebühr befreit sind.