Mit dem zunehmenden Interesse an Elektrofahrzeugen stellt sich für viele potenzielle Käufer die Frage, wie E-Autos steuerlich zu behandeln sind. In Österreich gibt es einige steuerliche Begünstigungen, die den Umstieg auf emissionsfreie Mobilität fördern sollen.

Schon beim Kauf eines E-Autos ergeben sich insbesondere folgende steuerliche Vorteile:

  • NoVA: Elektroautos sind von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.
  • Vorsteuerabzug: Für Unternehmen, die Elektroautos mit Anschaffungskosten von unter 000 € kaufen, gibt es die Möglichkeit, die Vorsteuer in voller Höhe abzuziehen. Übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 %, d.h. sind sie höher als 80.000 €, steht kein Vorsteuerabzug zu. Betragen die Anschaffungskosten zwischen 40.000 € und 80.000 €, steht der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften ebenfalls uneingeschränkt zu. Der Vorsteuerabzug ist allerdings durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung insoweit zu neutralisieren, als die tatsächlichen Anschaffungskosten die angemessenen übersteigen (Luxustangente).

In der Einkommensteuer gibt es nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit b EStG ein generelles Abzugsverbot für Aufwendungen für Personenkraftwagen, die unangemessen hoch sind. In der Pkw- Angemessenheitsverordnung wird festgelegt, dass Anschaffungen insoweit angemessen sind, als die Anschaffungskosten inkl. Umsatzsteuer und NoVa 40.000 € nicht übersteigen. Diese Luxustangente gilt prinzipiell auch für Elektroautos. Die steuerlich zwingende Nutzungsdauer von 8 Jahren ist ebenfalls bei Elektroautos anzuwenden. Steuerfreie Zuschüsse der öffentlichen Hand kürzen zudem die Anschaffungskosten.

In der Literatur ist strittig, wie die Pkw-Angemessenheitsverordnung i.V.m. § 6 Z 11 EStG auszulegen ist, wonach die Vorsteuer, soweit sie abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungskosten zählt. Konkret war strittig, ob bei Elektrofahrzeugen mit Vorsteuerabzug die Luxustangente von 40.000 € als Netto- oder Bruttowert auszulegen ist. Insbesondere das BMF vertrat bisher die Auffassung in den Einkommensteuerrichtlinien, dass es sich bei der Luxustangente um eine Bruttogrenze handelt, wodurch bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Pkw höchstens 33.333,33 € abzugsfähig seien.

Das BFG hat sich nun in einer Entscheidung (GZ RV/5101481/2019 vom 28.9.2022) der Meinung des BMF angeschlossen und die Luxustangente als Bruttogrenze angesehen. Steuerlich angemessen ist somit bei Luxus-Elektrofahrzeugen lt. BFG maximal eine jährliche AfA i.H.v. 4.166,67 € (=33.333,33/8). Für die Stromkosten bei Elektroautos gilt die Luxustangente allerdings nicht, da diese weitgehend nicht vom Wert abhängen. Die Stromkosten sind somit als steuerlich voll abzugsfähige Ausgaben zu qualifizieren.

Zudem war in diesem Urteil strittig, ob ein Gratisstrombezugsrecht, welches bereits beim Kauf eingeräumt wird, ebenfalls die Anschaffungskosten kürzt. Die Firma Tesla hatte dem Steuerpflichtigen für die Lebensdauer dieses Fahrzeuges und solange er Erstbesitzer des Fahrzeugs ist, ein Gratisstrombezugsrecht eingeräumt. Fraglich war, ob das in der Rechnung nicht explizit ausgewiesene Gratisstrombezugsrecht einen Wert repräsentiert, der die Anschaffungskosten des Pkw reduziert. In diesem Punkt entschied das BFG, dass dem Gratisstrombezugsrecht ein Wert beizumessen ist, welcher von den Anschaffungskosten des Pkw abzuziehen ist. Der Wert dieses Vorteils kann im vorliegenden Fall nur im Schätzungsweg ermittelt werden, wobei von einer vom individuellen Fahrverhalten unabhängigen Durchschnittsbetrachtung auszugehen ist.

Da Amtsrevision zugelassen wurde, bleibt die Entscheidung des VwGH abzuwarten, ob es sich bei der Luxustangente bei Elektroautos um eine Brutto- oder Nettogrenze handelt.

Dezember 2022 ist der Wartungserlass 2022 der Lohnsteuerrichtlinien (BMF vom 19.12.2022, 2022-0.882.742, BMF-AV 2022/161) veröffentlicht worden, nachdem gesetzliche Änderungen, höchstgerichtliche Entscheidungen sowie aktuelle Rechtsansichten des BMF eingearbeitet worden sind. Wichtige Aspekte – insbesondere zu dem Thema Öffi-Ticket – werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

Sachbezug für Wohnraum – geänderte m2-Werte seit 1.1.2023

Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt Wohnraum zur Verfügung stellt, sind folgende Quadratmeterwerte (inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer, exklusive Heizkosten) für die Ermittlung des Sachbezugswertes heranzuziehen.

Bundesland Richtwerte seit 1.1.2023 (in €) Richtwerte von 1.1.2020 bis 31.12.2022 (in €)
Burgenland 5,61 5,30
Kärnten 7,20 6,80
Niederösterreich 6,31 5,96
Oberösterreich 6,66 6,29
Salzburg 8,50 8,03
Steiermark 8,49 8,02
Tirol 7,50 7,09
Vorarlberg 9,44 8,92
Wien 6,15 5,81

Sachbezug für Zinsersparnis

Bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen nach § 5 Sachbezugswerteverordnung ist im Kalenderjahr 2023 die Zinsenersparnis mit 1 % anzusetzen.

Pendlerpauschale im Zusammenhang mit dem (nicht steuerbaren) Öffi-Ticket ab 2023

Wenn der Arbeitnehmer zumindest an 11 Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt, steht ein monatliches Pendlerpauschale wie folgt zu (je nach Wegstrecke und wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden). Für die Monate Mai 2022 bis Juni 2023 steht befristet ein erhöhtes Pendlerpauschale zu.

  Monatliches Pendlerpauschale (in €) Befristet erhöhtes Pendlerpauschale (in €)
„Kleines Pendlerpauschale“
(Benützung von Massenbeförderungsmittel ist zumutbar)
Mindestens 20 km bis 40 km 58,00 87,00
Mehr als 40 km bis 60 km 113,00 169,50
Mehr als 60 km 168,00 252,00
„Großes Pendlerpauschale“
(Benützung von Massenbeförderungsmittel ist unzumutbar)
Mindestens 2 km bis 20 km 31,00 46,50
Mehr als 20 km bis 40 km 123,00 184,50
Mehr als 40 km bis 60 km 214,00 321,00
Mehr als 60 km 306,00 459,00

Für die Geltendmachung der befristet höheren Werte ist übrigens keine erneute Abgabe des Ergebnisses des Pendlerrechners erforderlich.

Wenn vom Arbeitgeber ein nicht steuerbares Öffi-Ticket (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte, welche am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist) zur Verfügung gestellt wird oder ein Kostenanteil durch den Arbeitgeber übernommen wird, ist das (verringerte) Pendlerpauschale in zwei Schritten zu ermitteln. In einem ersten Schritt ist das Pendlerpauschale für die gesamte Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch eine entsprechende Abfrage im Pendlerrechner zu ermitteln. In einem zweiten Schritt muss das Pendlerpauschale um den Wert des zugewendeten Öffi-Tickets bzw. des übernommenen Kostenanteils des Arbeitgebers gekürzt werden. Durch die gleichmäßige Verteilung auf die Monate der Gültigkeit des Öffi-Tickets kann es auch zu Auswirkungen in mehreren Veranlagungsjahren kommen.

Selbst wenn durch die Kürzung das Pendlerpauschale auf 0 € fällt, bleiben der Anspruch auf den (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag und auch jener auf den Pendlereuro davon unberührt. Der Pendlereuro beträgt in den Monaten Mai 2022 bis Juni 2023 (befristet erhöhter Wert) übrigens rund 0,67 € monatlich pro km der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Dienstreisen mit dem privaten Öffi-Ticket

Der Wartungserlass 2022 der Lohnsteuerrichtlinien setzt sich auch mit der Frage nach Dienstreisen mit dem privaten Öffi-Ticket auseinander. Ausgangspunkt ist, dass der Arbeitnehmer sein privat gekauftes Öffi-Ticket nachweislich für Dienstreisen einsetzt und der Arbeitgeber in diesen Fällen keine oder nur teilweise Reisekostenersätze leistet. Der Arbeitnehmer kann dann, mit Ausnahme für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel im Schätzungswege als (Differenz-)Werbungskosten ansetzen.

Abweichender Zu- und Abfluss von Einnahmen und Ausgaben

Grundsätzlich gilt, dass Nachzahlungen oder Rückzahlungen von Pensionen, von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, von Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld, von versicherungsgemäßem Arbeitslosengeld, Umschulungsgeld und Notstandshilfe bzw. entsprechende Ersatzleistungen in dem Kalenderjahr als zugeflossen gelten, für das der Anspruch besteht bzw. bestand bzw. für das sie getätigt werden/wurden. Sofern jedoch bei einer Rückzahlung das Kalenderjahr, für welches der Anspruch bestand bzw. für das die Zahlung getätigt worden ist, nicht mit dem Kalenderjahr der steuerlichen Berücksichtigung der Einnahmen übereinstimmt, kann die Rückzahlung im Sinne einer Übergangsregelung dem Jahr der Versteuerung zugerechnet werden. Mit der Übergangsregelung sollen steuerliche Nachteile beim Übergang vom Zufluss- zum Anspruchsprinzip vermieden werden.

Nicht steuerbare Bezüge i.Z.m. Öffi-Ticket und Dienstreisen

Sofern im Rahmen von Dienstreisen Fahrtkosten anfallen, die außerhalb der vom Öffi-Ticket (Zuwendung oder (teilweise) Kostenübernahme durch den Arbeitgeber) abgedeckten Fahrtstrecke liegen, so können Fahrtkostenersätze wie z.B. Kilometergelder oder Taxikosten nicht steuerbar vom Arbeitgeber ausbezahlt werden. Dies ist auch für Aufzahlungen für die 1. Klasse oder für ein Business-Ticket möglich. Gleiches gilt übrigens, wenn ein solches vom Arbeitgeber übernommenes Öffi-Ticket nachweislich nicht für Dienstreisen verwendet wird. Verwendet der Arbeitnehmer sein privat gekauftes Öffi-Ticket nachweislich für Dienstreisen (siehe auch oben), kann der Arbeitgeber die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel als Reisekostenersätze nicht steuerbar ersetzen.

Entfall der Indexierung bei Familienbonus Plus & Co

Der Entfall der Indexierung rückwirkend ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 wirkt sich bei nach unten indexierten Beträgen auf die nicht indexierten familienbezogenen Absetzbeträge aus. Nach oben indexierte Beträge sind für die Kalenderjahre 2019 bis 2021 weiterhin anzuwenden. Differenzierter sieht es bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 aus – hier muss zwischen Monats- (Familienbonus Plus, Unterhaltsabsetzbetrag) und Jahresbeträgen (Alleinverdiener-, Alleinerzieherabsetzbetrag, Kindermehrbetrag) unterschieden werden.

Bei den Monatsbeträgen sind von Jänner bis Juli 2022 die höher indexierten Beträge und für den Zeitraum August bis Dezember 2022 die nicht indexierten Beträge heranzuziehen. Bei den Jahresbeträgen hingegen ist in der Veranlagung 2022 für die Monate Jänner bis Juli 2022 jeweils 1/12 der höher indexierten Beträge und für die Monate August bis Dezember 2022 1/12 der einheitlich nicht indexierten Beträge anzusetzen. Mit dem Kalenderjahr 2023 sind die einheitlich nicht indexierten Beträge (erstmals) ganzjährig anzuwenden.

Pflichtveranlagung bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften

Eine Pflichtveranlagung für das entsprechende Kalenderjahr hat u.A. bei Vorliegen lohnsteuerpflichtiger Einkünfte zu erfolgen,

  • wenn das Pendlerpauschale berücksichtigt wurde, jedoch die Voraussetzungen nicht vorlagen bzw. ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde;
  • wenn das Homeoffice-Pauschale in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe nicht steuerbar belassen wurde;
  • wenn im Kalenderjahr mehr als 3.000 € Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde;
  • wenn in den Kalenderjahren 2022 und 2023 mehr als 3.000 € Teuerungsprämie steuerfrei berücksichtigt wurde bzw. in Summe mehr als 3.000 € Teuerungsprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde;
  • wenn vom Arbeitgeber ein Öffi-Ticket zur Verfügung gestellt wurde oder Kosten übernommen wurden, jedoch die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde;
  • wenn der Anti-Teuerungsbonus ausbezahlt wurde, jedoch im Zuflussjahr ein Einkommen von mehr als 90.000 € erzielt wurde.

Zum Jahresende 2022 hin wurde vom Nationalrat beschlossen, die bestehenden Erleichterungen bzgl. der Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für den Jahresabschluss bis Juni 2023 zu verlängern. Folglich verlängert sich die Offenlegungsfrist (Einreichung beim Firmenbuch) für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag vor dem 1. Juli 2022 von 9 auf 12 Monate.

Für Bilanzstichtage nach dem 30.06.2022 aber vor dem 31.10.2022 kommt nach dem Vorbild der bisherigen Regelung eine einschleifende Fristverkürzung zur Anwendung.

Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden (nunmehr) jährlich per 1. Jänner angepasst. Die neuen Regelbedarfsätze – sie sind für steuerliche Belange wie den Unterhaltsabsetzbetrag relevant – sind für das gesamte Kalenderjahr 2023 heranzuziehen (Beträge in € pro Monat):

0-5 Jahre: 320,00 €
6-9 Jahre: 410,00 €
10-14 Jahre: 500,00 €
15-19 Jahre: 630,00 €
20 Jahre oder älter: 720,00 €

Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages (Inflationsanpassung erstmals ab 2023, um der kalten Progression entgegenzuwirken!) von 31,00 € (1. Kind)/47,00 € (2. Kind)/62,00 € (3. und jedes weitere Kind) gilt in diesem Fall Folgendes: Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.

Die steuerliche Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags war übrigens auch bereits Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Konkret ging es dabei um die zeitliche Zuordnung von Unterhaltszahlungen (wenn es rückwirkend zu betraglichen Änderungen kommt oder zu Voraus- bzw. Nachzahlungen). Letztlich ging die Frage auch darauf zurück, ob das Zu- und Abflussprinzip beim Unterhaltsabsetzbetrag zur Anwendung kommt. Das BFG (RV/7102296/2016 vom 1.7.2022) kam zum für die Praxis bedeutsamen Schluss, dass die Unterhaltsleistungen, zu deren Zahlung man verpflichtet ist, auch tatsächlich geleistet werden müssen (sei es durch Zahlung oder Aufrechnung usw.). Folglich ist der strengen Ansicht manches Finanzamts nicht zu folgen, wonach der Unterhaltsabsetzbetrag nur im Jahr der Zahlung des Unterhalts zustehen würde. Es ist also steuerlich von Bedeutung, für welches Veranlagungsjahr eine Unterhaltsleistung geleistet wurde, jedoch nicht, wann die Zahlung erfolgt ist.

 

Bei der steuerlichen Geltendmachung von Spenden an spendenbegünstigte Empfängerorganisationen (z.B. Museum, freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Einrichtungen, Tierschutzvereine etc.) ist es schon vor längerer Zeit zu Vereinfachungen für Spender gekommen. Anstelle der Geltendmachung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung durch den einzelnen Spender, übermittelt die spendenbegünstigte Organisation (mit fester örtlicher Einrichtung im Inland) unter bestimmten Voraussetzungen die relevanten Informationen direkt an das Finanzamt, sodass die steuerliche Berücksichtigung automatisch erfolgt.

Die spendenbegünstigten Organisationen müssen den Gesamtbetrag der im Jahr 2022 von der jeweiligen Person geleisteten Spenden bis spätestens Ende Februar 2023 an das Finanzamt melden (mittels FinanzOnline, wobei das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben zur Anwendung kommt). Die von den Spendenempfängern beim Finanzamt eingelangten Übermittlungen können vom Spender in FinanzOnline im Detail nachvollzogen werden (vergleichbar übermittelter Lohnzettel).

Spenden können übrigens dann grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn dem Spendenempfänger Vor- und Zuname wie auch das Geburtsdatum des Spenders nicht bekannt sind bzw. die Datenübermittlung an das Finanzamt explizit untersagt wurde. In Ausnahmefällen, wie z.B. bei Fehlern im Übermittlungsprozess, können glaubhaft gemachte Spenden im Wege der Veranlagung steuerlich berücksichtigt werden.

Die steuerliche Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwachsen ist und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt.

Das BFG (GZ RV/7103390/2019 vom 19.10.2021) hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem selbst bei Vorliegen von 100 %iger Behinderung (der Steuerpflichtige litt an einer neurologischen Krankheit, war völlig pflegeabhängig und konnte nur seinen Kopf bewegen) die steuerliche Geltendmachung von Kosten für einen Lifteinbau in Frage gestellt wurde. Es liegt nämlich dann keine außergewöhnliche Belastung (durch die Errichtungskosten des Lifts in einem Gebäude) vor, wenn der Lift auch für Nichtbehinderte geeignet ist und aufgrund seiner Beschaffenheit für alle Bewohner des Gebäudes nutzbar und auch für körperlich nicht eingeschränkte Personen von Wert ist.

Gründe für Zweifel an der Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung lagen insbesondere darin, dass der Lift in das Haus der Mutter des Steuerpflichtigen eingebaut wurde, da der geschiedene Steuerpflichtige über keine andere Wohnmöglichkeit verfügt hat. In Anbetracht der hohen Kosten für den Lifteinbau und der tatsächlich kurzen Aufenthaltsdauer im Haus der Mutter – es waren nur 5 Monate – hätte auch die Anmietung einer Wohnmöglichkeit im Erdgeschoß eine nachvollziehbare Alternative dargestellt.

Das BFG stellte in seiner Entscheidungsfindung auf die konkreten Umstände ab. Der Steuerpflichtige lebte tatsächlich für einen bestimmten Zeitraum gemeinsam mit seiner Betreuerin im Haus seiner Mutter im Obergeschoß des Hauses, weshalb er (auch für den zu Beginn nicht absehbar kurzen Zeitraum aufgrund des späteren Zerwürfnisses mit seiner Mutter) den Lift benötigte, um mit seinem Rollstuhl ins Schlafzimmer zu gelangen. Folglich liegt hier eine außergewöhnliche Belastung vor, die auch durch die Tatsache untermauert wird, dass die Beamtenversicherungsanstalt (BVA) für den Lifteinbau Kredit und Zuschuss gewährt hat. Ebenso kann der so genannte Gegenwertgedanke (als Argument gegen das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung) im vorliegenden Fall nicht greifen, da im Allgemeinen ein Haus durch die behindertengerechte Ausgestaltung keine Wertsteigerung erfährt und somit die Umbauten zu einer Vermögensminderung führen.. Im Endeffekt konnten also die Kosten für den Lifteinbau als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

Mit Beginn des Jahres 2023 ist der Körperschaftsteuersatz von 25 % auf 24 % abgesenkt worden und eine weitere Absenkung erfolgt mit dem Jahr 2024 von 24 % auf 23 %. Neben niedrigerer Steuerbelastung auf Ebene der Körperschaft ergeben sich durch die Absenkung weitere Änderungen, welche nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden.

  • Betroffen von der Senkung des Körperschaftsteuersatzes sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften wie auch PrivatstiftungenZ.m. der Zwischenkörperschaftsteuer.
  • Im Rahmen der KESt und ImmoESt von Körperschaften kommt es auch zu Folgeänderungen.
  • Die Abzugsteuer für Leitungsrechte wurde mit Beginn 2023 auf 7,5 % gesenkt (von 8,25 %).
  • Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gelten die 25 % Körperschaftsteuer weiterhin für Einkommensteile aus dem Kalenderjahr 2022 – auch bei späterer Erfassung. Daher wird auch der Steuersatz von 24 % auf Einkommensteile aus dem Jahr 2023 anzuwenden sein, die jedoch später erfasst werden. Bei der Zuordnung besteht das Wahlrecht, die zuzurechnenden Einkommensteile aus dem Kalendervorjahr entweder pauschal nach Kalendermonaten oder exakt durch einen Zwischenabschluss zu ermitteln.
  • Eine Sonderregelung in punkto abweichenden Wirtschaftsjahrs gilt auch im Rahmen der Gruppenbesteuerung. Die Aufteilung des Gruppeneinkommens und eine Versteuerung der Einkommensteile mit unterschiedlichen Körperschaftsteuersätzen soll nur erfolgen, wenn der Gruppenträger ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat (z.B. 2022/2023). In solchen Fällen ist ausschließlich eine pauschale Zurechnung nach Kalendermonaten (auf die Jahre 2022 bzw. 2023) vorgesehen.

Die Pauschalierung für Kleinunternehmer in der Einkommensteuer (siehe dazu KI 05/21) hat steuerliche Entlastungen und Vereinfachungen mit sich gebracht, da unter bestimmten Voraussetzungen pauschal Betriebsausgaben i.H.v. 45 % der Betriebseinnahmen bzw. von 20 % bei Dienstleistungsbetrieben steuerlich in Abzug gebracht werden können. Neben dem Grundfreibetrag von (mittlerweile) 15 % können zusätzlich noch Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung sowie Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und Pflichtbeiträge an eine Betriebliche Vorsorgekasse steuerlich geltend gemacht werden.

Um der allgemeinen Inflationsentwicklung Rechnung tragen zu können, wurde die Umsatzgrenze, bis zu der die Pauschalierung für Kleinunternehmer angewendet werden kann, ab der Veranlagung 2023 um 5.000,00 € erhöht. Mit der Erhöhung ist jedenfalls sichergestellt, dass mit Umsätzen bis zu (mindestens) 40.000 € pro Jahr die Pauschalierungsform in Anspruch genommen werden kann. Technisch betrachtet ist die Erhöhung als Toleranzregel in der Einkommensteuer zur Anknüpfung an die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung konzipiert. Da die Kleinunternehmergrenze im UStG nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung als Nettogrenze zu verstehen ist, dürfte die Erhöhung der Umsatzgrenze im Sinne der einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung tatsächlich noch höher ausfallen. Demnach könnte die Umsatzgrenze, bis zu der (ohne Berücksichtigung von zeitlich begrenzten Toleranzgrenzen) die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann, bei 47.000 € (35.000 € erhöht um 20 % + 5.000 €) oder sogar bei 48.000 € (35.000 € erhöht um 20 % + 6.000 € (= 5.000 erhöht um 20 %)) liegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich (GZ Ra 2020/13/0047 vom 22.6.2022) mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem ein Steuerpflichtiger Anwaltskosten i.Z.m. einer durch seine Ehegattin eingebrachten unberechtigten Scheidungsklage als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen wollte. Für die Geltendmachung von Kosten bzw. Ausgaben als außergewöhnliche Belastung müssen die Kriterien der Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit erfüllt sein. Überdies muss die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.

Die Einbeziehung anwaltlichen Beistands ist aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt durchaus verständlich. So hatte der Steuerpflichtige aus einem anwaltlichen Schreiben erfahren, dass sich seine Ehegattin von ihm scheiden lassen wolle. Konkret hatte sie Scheidungsklage eingebracht und eine durch ihren Ehemann allein verschuldete Scheidung angestrebt. Erst durch Aufzeigen einer eigenen Eheverfehlung konnte die Ehegattin zu einer einvernehmlichen Scheidung bewogen werden.

Das Bundesfinanzgericht als Vorinstanz beschäftigte sich mit dem Merkmal der Zwangsläufigkeit und kam zum Ergebnis, dass sich der Steuerpflichtige zwar nicht freiwillig auf die Prozessführung eingelassen hatte, ihm jedoch keine Handlungsalternativen offenstanden, da seine Ehegattin (zumindest anfangs) wenig für eine einvernehmliche Lösung begeistert werden konnte. Daher waren die Anwaltskosten zwangläufig erwachsen und konnten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Der VwGH war jedoch anderer Ansicht und betonte schließlich, dass Prozesskosten im Allgemeinen nicht zwangsläufig erwachsen und die Zwangsläufigkeit von Prozesskosten stets dann verneint wird, wenn die Prozessführung auf Tatsachen zurückgeht, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden bzw. aus einem Verhalten resultieren, zu dem sich der Steuerpflichtige freiwillig entschlossen hat. Außerdem sind selbst bei aufgezwungener Prozessführung die damit verbundenen Anwaltskosten grundsätzlich als nicht zwangsläufig anzusehen, wenn im geführten Verfahren keine absolute Anwaltspflicht besteht. Da bei Scheidungsstreitigkeiten keine absolute Anwaltspflicht besteht, konnten die Prozesskosten im konkreten Fall nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dies wäre – trotz fehlender absoluter Anwaltspflicht – nur dann denkbar, wenn besondere Gründe das Einschreiten eines Rechtsanwalts erforderlich gemacht hätten.

Bis spätestens Ende Februar 2023 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2022 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG – analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten – muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über https://www.elda.at (nicht aber FinanzOnline) vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden.

Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2022 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (z.B. besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000 € an einen ausländischen Leistungserbringer) ist hervorzuheben, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung (gem. § 109b EStG) eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20.000 € führen kann. Im Falle der Meldungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur eine einzige Meldung gem. § 109b EStG zu übermitteln.