Die Pauschalierung für Kleinunternehmer in der Einkommensteuer (siehe dazu KI 05/21) hat steuerliche Entlastungen und Vereinfachungen mit sich gebracht, da unter bestimmten Voraussetzungen pauschal Betriebsausgaben i.H.v. 45 % der Betriebseinnahmen bzw. von 20 % bei Dienstleistungsbetrieben steuerlich in Abzug gebracht werden können. Neben dem Grundfreibetrag von (mittlerweile) 15 % können zusätzlich noch Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung sowie Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und Pflichtbeiträge an eine Betriebliche Vorsorgekasse steuerlich geltend gemacht werden.

Um der allgemeinen Inflationsentwicklung Rechnung tragen zu können, wurde die Umsatzgrenze, bis zu der die Pauschalierung für Kleinunternehmer angewendet werden kann, ab der Veranlagung 2023 um 5.000,00 € erhöht. Mit der Erhöhung ist jedenfalls sichergestellt, dass mit Umsätzen bis zu (mindestens) 40.000 € pro Jahr die Pauschalierungsform in Anspruch genommen werden kann. Technisch betrachtet ist die Erhöhung als Toleranzregel in der Einkommensteuer zur Anknüpfung an die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung konzipiert. Da die Kleinunternehmergrenze im UStG nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung als Nettogrenze zu verstehen ist, dürfte die Erhöhung der Umsatzgrenze im Sinne der einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung tatsächlich noch höher ausfallen. Demnach könnte die Umsatzgrenze, bis zu der (ohne Berücksichtigung von zeitlich begrenzten Toleranzgrenzen) die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann, bei 47.000 € (35.000 € erhöht um 20 % + 5.000 €) oder sogar bei 48.000 € (35.000 € erhöht um 20 % + 6.000 € (= 5.000 erhöht um 20 %)) liegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich (GZ Ra 2020/13/0047 vom 22.6.2022) mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem ein Steuerpflichtiger Anwaltskosten i.Z.m. einer durch seine Ehegattin eingebrachten unberechtigten Scheidungsklage als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen wollte. Für die Geltendmachung von Kosten bzw. Ausgaben als außergewöhnliche Belastung müssen die Kriterien der Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit erfüllt sein. Überdies muss die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.

Die Einbeziehung anwaltlichen Beistands ist aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt durchaus verständlich. So hatte der Steuerpflichtige aus einem anwaltlichen Schreiben erfahren, dass sich seine Ehegattin von ihm scheiden lassen wolle. Konkret hatte sie Scheidungsklage eingebracht und eine durch ihren Ehemann allein verschuldete Scheidung angestrebt. Erst durch Aufzeigen einer eigenen Eheverfehlung konnte die Ehegattin zu einer einvernehmlichen Scheidung bewogen werden.

Das Bundesfinanzgericht als Vorinstanz beschäftigte sich mit dem Merkmal der Zwangsläufigkeit und kam zum Ergebnis, dass sich der Steuerpflichtige zwar nicht freiwillig auf die Prozessführung eingelassen hatte, ihm jedoch keine Handlungsalternativen offenstanden, da seine Ehegattin (zumindest anfangs) wenig für eine einvernehmliche Lösung begeistert werden konnte. Daher waren die Anwaltskosten zwangläufig erwachsen und konnten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Der VwGH war jedoch anderer Ansicht und betonte schließlich, dass Prozesskosten im Allgemeinen nicht zwangsläufig erwachsen und die Zwangsläufigkeit von Prozesskosten stets dann verneint wird, wenn die Prozessführung auf Tatsachen zurückgeht, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden bzw. aus einem Verhalten resultieren, zu dem sich der Steuerpflichtige freiwillig entschlossen hat. Außerdem sind selbst bei aufgezwungener Prozessführung die damit verbundenen Anwaltskosten grundsätzlich als nicht zwangsläufig anzusehen, wenn im geführten Verfahren keine absolute Anwaltspflicht besteht. Da bei Scheidungsstreitigkeiten keine absolute Anwaltspflicht besteht, konnten die Prozesskosten im konkreten Fall nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dies wäre – trotz fehlender absoluter Anwaltspflicht – nur dann denkbar, wenn besondere Gründe das Einschreiten eines Rechtsanwalts erforderlich gemacht hätten.

Bis spätestens Ende Februar 2023 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2022 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG – analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten – muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über https://www.elda.at (nicht aber FinanzOnline) vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden.

Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2022 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (z.B. besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000 € an einen ausländischen Leistungserbringer) ist hervorzuheben, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung (gem. § 109b EStG) eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20.000 € führen kann. Im Falle der Meldungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur eine einzige Meldung gem. § 109b EStG zu übermitteln.

Ab 1.1.2023 werden für rückständige Beiträge Verzugszinsen in Höhe von 4,63 % (p.a.) verrechnet, wobei Verzugszinsen anfallen, sofern die Sozialversicherungsbeiträge nicht in der gesetzlichen Zahlungsfrist entrichtet werden. Beiträge gelten grundsätzlich dann als zeitgerecht entrichtet, wenn sie innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit auf dem Konto des zuständigen Krankenversicherungsträgers gutgeschrieben sind. Bei einer (verspäteten) Einzahlung innerhalb von drei Tagen (innerhalb der Respirofrist) nach Ablauf der 15-Tage-Frist treten keine Verspätungsfolgen ein.

Die land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsgrenzen gem. Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 sind wie folgt und erstmals für die Veranlagung 2023 angehoben worden:

  • Anhebung der Jahresumsatzgrenze für die Anwendung der Pauschalierungsverordnung auf 600.000 €.
  • Anhebung der Einheitswert-Grenze des Betriebes für die Anwendung der Teilpauschalierung auf 165.000 €.
  • Anhebung der Einnahmengrenze für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten auf 45.000 €.

Durch die jüngst von der Europäischen Zentralbank beschlossene, erneute Erhöhung des Leitzinssatzes um 0,5 Prozentpunkte ergeben sich Anpassungen beim Basiszinssatz (nunmehr 1,88 %), welcher wiederum als mehrfacher Referenzzinssatz dient. Die entsprechenden Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50 € nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt.

  Seit 21.12.2022 Bis 20.12.2022
Stundungszinsen 3,88 % 3,38 %
Aussetzungszinsen 3,88 % 3,38 %
Anspruchszinsen 3,88 % 3,38 %
Beschwerdezinsen 3,88 % 3,38 %
Umsatzsteuerzinsen 3,88 % 3,38 %

Bei der Verwendung von Registrierkassen sind bekanntermaßen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, die den Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten sicherstellen sollen. Start-, Monats- und Jahresbeleg unterstützen die vollständige Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Dabei müssen Jahresbelege zum Abschluss eines jeden Jahres (unabhängig vom gewählten Wirtschaftsjahr) erstellt, überprüft und für 7 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist) aufbewahrt werden. Für das Jahr 2022 ist demnach bis spätestens 15. Februar 2023 für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen und zu überprüfen.

Der Monatsbeleg für Dezember ist zugleich der Jahresbeleg und kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Eine Überprüfung kann manuell, z.B. mithilfe der „BMF Belegcheck App„, vorgenommen werden. Sofern die Registrierkasse über die entsprechende technische Ausstattung verfügt, kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs nicht notwendig. In Ausnahmefällen – kein Internetzugang und kein Smartphone – ist auch eine manuelle Übermittlung des Jahresbelegs (Formular RK 1) möglich. Das Versäumen der Frist (15. Februar 2023) kann eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.

Jänner
Fälligkeiten
16.1. USt für November 2022
Lohnabgaben (L, DB, DZ, GKK, Stadtkasse/Gemeinde) für Dezember 2022
Fristen und Sonstiges
Ab 1.1. Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen bei vierteljährlicher Meldepflicht
Bis 16.1. Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2022 für geringfügig Beschäftigte
Februar
Fälligkeiten
15.2. USt für Dezember 2022 bzw. 4. Quartal
Lohnabgaben für Jänner
ESt-Vorauszahlung 1. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 1. Viertel
28.2. Pflichtversicherung SVA
Fristen und Sonstiges
Bis 1.2. Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2022 (E18) in Papierform
Bis 15.2. Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr 2022
Bis 15.2. Erstellung und Überprüfung des Jahresbelegs für das Jahr 2022 (pro Registrierkasse)
28.2. Jahreslohnzettelübermittlung per ELDA
28.2. Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten
28.2. Meldepflicht von Zahlungen gem. § 109a und b EStG aus dem Vorjahr (elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt)
März
Fälligkeiten
15.3. USt für Jänner
Lohnabgaben für Februar
Fristen und Sonstiges
31.3. Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung 2022 bei Stadtkasse/Gemeinde
April
Fälligkeiten
17.4. USt für Februar
Lohnabgaben für März
Fristen und Sonstiges
30.4. Abgabe der Steuererklärungen 2022 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO
Mai
Fälligkeiten
15.5. USt für März bzw. 1. Quartal
Lohnabgaben für April
ESt-Vorauszahlung 2. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 2. Viertel
31.5. Pflichtversicherung SVA
Juni
Fälligkeiten
15.6. USt für April
Lohnabgaben für Mai
Fristen und Sonstiges
30.6. Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2022 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über FinanzOnline
30.6. Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2022 aus Nicht-EU-Ländern
Juli
Fälligkeiten
17.7. USt für Mai
Lohnabgaben für Juni
August
Fälligkeiten
16.8. USt für Juni bzw. 2. Quartal
Lohnabgaben für Juli
ESt-Vorauszahlung 3. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 3. Viertel
31.8. Pflichtversicherung SVA
September
Fälligkeiten
15.9. USt für Juli
Lohnabgaben für August
Fristen und Sonstiges
Bis 30.9. Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2022 L 1 in Papierform oder FinanzOnline bei zumindest zeitweise gleichzeitigem Erhalt von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Bezügen, sonst ist der Termin der 30.6. (via FinanzOnline)
Bis 30.9. Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2022 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften
Bis 30.9. Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2022
Bis 30.9. Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2023 für Einkommen- und Körperschaftsteuer
Oktober
Fälligkeiten
16.10. USt für August
Lohnabgaben für September
Fristen und Sonstiges
ab 1.10. Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KSt 2022
bis 31.10. Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides
November
Fälligkeiten
15.11. USt für September bzw. 3. Quartal
Lohnabgaben für Oktober
ESt-Vorauszahlung 4. Viertel
KöSt-Vorauszahlung 4. Viertel
30.11. Pflichtversicherung SVA
Dezember
Fälligkeiten
15.12. USt für Oktober
Lohnabgaben für November
Fristen und Sonstiges
bis 31.12. Schriftliche Meldung an GKK für Wechsel der Zahlungsweise (zwischen monatlich und jährlich) der MVK-Beiträge für geringfügig Beschäftigte
bis 31.12. Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2018 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab
31.12. Mitteilungspflicht für Country-by-Country Reporting (Formular oder FinanzOnline) bei Regelwirtschaftsjahr der obersten Muttergesellschaft

Ab 01.01.2023 kommt es zu einer kleinen, aber möglicherweise für viele Unternehmer interessanten Neuerung bei Dreiecksgeschäften. Ein Dreiecksgeschäft ist eine spezielle Form des Reihengeschäfts, bei dem drei Unternehmer mit UID-Nummern aus drei unterschiedlichen Mitgliedsstaaten Geschäfte über die Lieferung von Waren abschließen.

Ein Beispiel für ein Dreiecksgeschäft wäre der folgende Fall: Der österreichische Unternehmer Ö bestellt bei seinem Lieferanten in Deutschland Ware und bittet diesen, die Ware direkt an den italienischen unternehmerischen Kunden zu senden. Ö verrechnet an den italienischen Kunden selbst, während die Ware vom deutschen Lieferanten kommt. Der deutsche Lieferant verrechnet an Ö.

Mit der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte kann Ö eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht in Italien vermeiden. Dazu muss er beim Einkauf vom deutschen Lieferanten mit österreichischer UID-Nummer auftreten (dieser fakturiert eine innergemeinschaftliche Lieferung). Der daraus resultierende innergemeinschaftliche Erwerb wird in der UVA in einer speziellen Kennzahl gemeldet. In der Rechnung an den italienischen Kunden wird auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts hingewiesen und auf den Übergang der Steuerschuld auf den italienischen Kunden. Der Umsatz an den italienischen Kunden ist in der Zusammenfassenden Meldung als Dreiecksgeschäft zu melden. Diese Vereinfachung hilft dem mittleren Unternehmer im Dreiecksgeschäft enorm, da er sich nicht in Italien registrieren muss, keinen italienischen innergemeinschaftlichen Erwerb und keine italienische Umsatzsteuer melden und abführen muss. Wichtig ist aus österreichischer Sicht, dass die Meldungen in den UVAs richtig erfolgen und dass in der Rechnung auf das Vorliegen des Dreiecksgeschäfts und den Übergang der Steuerschuld hingewiesen wird.

In der Vergangenheit war die österreichische Finanzverwaltung bei diesem Thema sehr streng in der Auslegung und argumentierte, da es sich um eine Vereinfachung handle, müsse bereits im Zeitpunkt der Fakturierung das Dreiecksgeschäft richtig gemeldet und abgerechnet werden. Eine spätere Korrektur sei nicht möglich. Was ist nun das Problem eines sogenannten „missglückten“ Dreiecksgeschäfts? Wenn das Dreiecksgeschäft falsch gemeldet oder abgewickelt wurde, ist die österreichische Finanz von einem innergemeinschaftlichen Erwerb (in unserem Fall vom deutschen Lieferanten) aufgrund der österreichischen UID-Nummer ausgegangen. Für diesen innergemeinschaftlichen Erwerb aufgrund der österreichischen UID-Nummer steht so lange kein Vorsteuerabzug zu, bis nachgewiesen wird, dass der innergemeinschaftliche Erwerb aufgrund der Warenbewegung in Italien gemeldet und versteuert wurde. Der österreichische Unternehmer hat sich also in Italien umsatzsteuerlich zu registrieren und den innergemeinschaftlichen Erwerb und die anschließende Lieferung, die der italienischen Umsatzsteuer unterliegt, zu melden und italienische Umsatzsteuer abzuführen. Das dies alles sehr aufwendig und kostspielig ist, liegt auf der Hand.

Ab 1. Jänner 2023 kommt es allerdings zu zwei wesentlichen und wichtigen Vereinfachungen für Unternehmer beim Dreiecksgeschäft. Bislang war die Vereinfachung des Dreiecksgeschäfts nur anwendbar, wenn es sich um ein Reihengeschäft mit genau drei Beteiligten gehandelt hat. Künftig wird es möglich sein, ein Dreiecksgeschäft aus einem Reihengeschäft mit mehreren Beteiligten herauszuschälen. Es ist dabei nicht notwendig, dass der erste oder der letzte Unternehmer in der Reihe am Dreiecksgeschäft teilnehmen. Diese Erleichterung hilft, dass in Zukunft eine Registrierung im Bestimmungsland der Waren vermieden werden kann. Außerdem wurde klargestellt, dass es für die Vereinfachung des Dreiecksgeschäfts nicht schädlich ist, wenn der Unternehmer im Empfangsstaat der Waren zwar umsatzsteuerlich registriert ist, aber die UID eines anderen Mitgliedsstaates verwendet.

Es empfiehlt sich also, jetzt die bestehenden Liefer- und Absatzwege zu erheben (z.B. welche Lieferanten habe ich, versenden diese Waren direkt an meine Kunden, welche Mitgliedsstaaten sind involviert, wer rechnet an wen ab). Basierend auf diesen Informationen kann untersucht werden, ob ein umsatzsteuerliches Risiko besteht, wie dies in Zukunft vermieden werden kann und wie von der neuen Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte Gebrauch gemacht werden kann.

Erfreuliche Nachrichten hat es Ende Dezember 2022 für energieintensive Unternehmen gegeben, da der Energiekostenzuschuss (siehe dazu auch KI 12/22) bis Ende 2022 verlängert werden soll und sogar auf das Jahr 2023 ausgedehnt werden soll. Damit soll die österreichische Wirtschaft und Industrie und die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Unternehmen unterstützt werden, mitunter auch vor dem Hintergrund der deutschen „Gas- und Strompreisbremse“. Der „Energiekostenzuschuss 1“ mit dem ursprünglichen Förderzeitraum Februar bis September 2022 soll bis Ende Dezember 2022 verlängert werden – dabei ist für den Förderzeitraum 4. Quartal 2022 eine eigene Antragsphase vorgesehen. In dem 4. Quartal 2022 soll die Förderung von Dampf in der ersten Stufe nunmehr neu hinzukommen.

Aufgrund der anhaltend hohen Energiekosten soll mittels „Energiekostenzuschuss 2“ die Unterstützung für Unternehmen für das ganze Jahr 2023 (Förderzeitraum ist daher von 1.1. bis 31.12.2023) – mit adaptierten Antragsbedingungen – fortgesetzt werden. Vorgesehen sind Förderungen zwischen 3.000 € und 150 Mio. € pro Unternehmen, wobei die Höhe der Förderung in fünf Förderstufen gestaffelt ist. Bei den ersten beiden Stufen bis zur Fördersumme von 4 Mio. € soll kein Nachweis einer Mindestenergieintensität notwendig sein. In den höheren Förderstufen sind gewisse Einschränkungen vorgesehen, beispielsweise bzgl. der Gewinne oder bei Bonuszahlungen und Dividenden der förderempfangenden Unternehmen. Eine weitere Förderbedingung soll eine Beschäftigungsgarantie bis Ende 2024 sein.

Die Förderintensität soll in Stufe 1 von 30 auf 60 % verdoppelt werden und in Stufe 2 von 30 auf 50 % erhöht werden. Im Detail sollen die einzelnen Förderstufen des Energiekostenzuschusses 2 wie folgt ausgestaltet sein.

Stufe Unter- und Obergrenze

pro Jahr (in €)

Energieintensität

(Eingangskriterium)

Förderintensität

in %

Berechnungsformel Verbrauchsmenge

(gefördert)

1 3.000 – 2 Mio. 0 % 60 % Förderung der Mehrkosten 100 % von 2021
2 2 Mio. – 4 Mio. 0 % 50 % Förderung des 1,5-fach übersteigenden Preises 70 % von 2021
3 4 Mio. – 50 Mio. 3 % auf 2021 oder
6 % auf 1. Halbjahr 2022
65 % Förderung des 1,5-fach übersteigenden Preises 70 % von 2021
4 50 Mio. – 150 Mio. 3 % auf 2021 oder
6 % auf 1. Halbjahr 2022
80 % Förderung des 1,5-fach übersteigenden Preises 70 % von 2021
5 (neu) 4 Mio. – 100 Mio. 0 % 40 % Förderung des 1,5-fach übersteigenden Preises 70 % von 2021

Hinsichtlich der Energiearten i.Z.m. dem Verbrauch sind in den Stufen 2 bis 5 jeweils Strom, Erdgas, direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme) vorgesehen. In Stufe 1 umfassen die Energiearten Treibstoff, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme), Dampf, Heizöl etc.

Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.