Im Rahmen des ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 ist der Investitionsfreibetrag (IFB) in modernisierter Version wieder eingeführt worden. Der IFB ist in § 11 EStG geregelt und kann für seit 1.1.2023 angeschaffte oder hergestellte (fertiggestellte) Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens in Anspruch genommen werden.

Der IFB verfolgt seit jeher das Ziel, Investitionsanreize für gewinnerzielende Unternehmen zu schaffen, indem im Jahr der Anschaffung zusätzliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Der IFB ist vom getätigten Investitionsvolumen abhängig und führt zu einer echten Steuerersparnis, nicht lediglich zu einer Steuerstundung. Grundsätzlich beträgt der IFB 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne eines Anreizes für klimafreundliche Investitionen erhöht sich der IFB auf 15 %, wenn die Investition aus dem Bereich Ökologisierung stammt.

Der modernisierte IFB ist mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr pro Betrieb gedeckelt (der maximale IFB beträgt daher 100.000 bzw. 150.000 €) – im Falle von Rumpfwirtschaftsjahren ist zu aliquotieren (1/12 des Höchstbetrags für jeden Monat). Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung über mehr als ein Wirtschaftsjahr, so kann der IFB auch von den aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten, welche auf das einzelne Jahr entfallen, geltend gemacht werden (Wahlrecht – alternativ ist die Inanspruchnahme des gesamten IFB im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung möglich). Aufgrund der Deckelung des IFB ist die gleichzeitige Inanspruchnahme von ähnlichen begünstigenden Maßnahmen, wie z.B. der Forschungsprämie oder der Investitionsprämie unkritisch. Der IFB hat auch keine Auswirkungen auf die laufende Abschreibung des jeweiligen Wirtschaftsgutes. Allerdings kann der IFB nicht für Wirtschaftsgüter beansprucht werden, für welche der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde.

Ausgeschlossen vom IFB sind Wirtschaftsgüter, für welche eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (insbesondere Gebäude und Kfz), wobei aus ökologischen Gründen infolge einer Rückausnahme der IFB für Elektrofahrzeuge dennoch gewährt wird. Darüber hinaus nicht möglich ist der IFB für geringwertige Wirtschaftsgüter, welche sofort abgesetzt werden und für unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind (es handelt sich dabei um jene Kategorien von Wirtschaftsgütern, für welche die erhöhte Investitionsprämie in Anspruch genommen werden konnte bzw. die degressive AfA). Jedenfalls ausgeschlossen sind unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von konzernzugehörigen Unternehmen/beherrschenden Gesellschaftern erworben werden. Für gebrauchte Wirtschaftsgüter kann ebenso wenig ein IFB beantragt werden wie für Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder Anlagen, welche fossile Energieträger direkt nutzen.

Um den IFB in Anspruch nehmen zu können, muss eine betriebliche Einkunftsart vorliegen und die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgen (der IFB geht also nicht bei Pauschalierung). Der IFB ist in der Steuererklärung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung an der entsprechenden Stelle anzuführen. Bei Wirtschaftsgütern, für welche der IFB in Anspruch genommen wird, ist dieser im Anlagenverzeichnis bzw. in der Anlagenkartei auszuweisen. Verglichen mit dem im Jahr 2001 ausgelaufenen (alten) IFB hat weder unternehmensrechtlich noch steuerrechtlich ein bilanzieller Ausweis zu erfolgen.

Für die Anschaffung bzw. Herstellung ökologischer Wirtschaftsgüter kann der erhöhte IFB von 15 % geltend gemacht werden. Details dazu sind in der Öko-IFB-VO (noch im Entwurfsstadium) zu finden. Umfasst von der höheren Begünstigung sind beispielsweise Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz oder das Klima- und Energiefondsgesetz anwendbar sind, emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor sowie E-Ladestationen, Fahrräder, Transportfahrräder etc. jeweils mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger oder auch Photovoltaikanlagen.

Die Wirtschaftsgüter, für welche der IFB in Anspruch genommen werden soll, müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und Inlandsbezug vorweisen. Scheidet das Wirtschaftsgut vor Ablauf von 4 Jahren aus (hier hat eine taggenaue Betrachtung zu erfolgen) oder wird es ins Ausland verbracht, kommt es zur Nachversteuerung der Begünstigung. Die Nachversteuerung (gewinnerhöhender Ansatz des IFB) entfällt, sofern das Ausscheiden des Wirtschaftsguts auf höhere Gewalt oder auf einen behördlichen Eingriff zurückzuführen ist. Bei Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz zu Buchwerten läuft die Behaltefrist beim Rechtsnachfolger weiter.

Um die Komplexität der Thematik Energiekostenzuschuss in den Griff zu bekommen, gibt es umfangreiche von der aws veröffentlichte FAQ (frequently asked questions). Der Fragenkatalog wurde zuletzt Ende Jänner 2023 aktualisiert (Fragenkatalog vom 27.1.2023). Ausgewählte bedeutsame Änderungen und Ergänzungen sind nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

Zulässige Berechnungsmethode für die Ermittlung der Energieintensität (2.6)

Zur Ermittlung der Energieintensität ist nur die Methode nach dem Produktionswert zulässig. Ein reines Abstellen auf den Produktionswert in der Förderrichtlinie ist bei der Ermittlung der Energieintensität daher möglich.

Förderungsfähigkeit von Fernwärme (3.6)

Fernwärme ist unabhängig von dem zur Erzeugung verwendeten Energiemix (d.h. auch wenn die Fernwärme zu 100 % aus Erdgas erzeugt wird) nicht förderungsfähig.

Berücksichtigung von Hedging-Verträgen (3.14)

Hedging-Verträge i.Z.m. dem Zukauf von Energie sind wie eine Versicherung zu werten und haben deshalb keine Auswirkungen auf den Arbeitspreis. Betroffen sind davon Konstellationen für den Zukauf von Energie, bei denen Hedging-Verträge zur Anwendung kommen. Die Verrechnung erfolgt dabei über den Energielieferanten und die Differenz zum tatsächlichen Verbrauch wird über einen Hedging-Vertragspartner abgewickelt.

Zusammenhang zwischen gewährtem Energiekostenzuschuss und Gewinn eines Unternehmens (3.20)

Der gewährte Zuschuss im Rahmen des Energiekostenzuschusses ist steuerrechtlich relevant und wirkt daher gewinnerhöhend.

Definition von Bonuszahlungen i.Z.m. dem Verbot von Boni (3.41)

Unter Bonuszahlungen sind einmalige, nicht wiederkehrende Erfolgsprämien für außerordentliche Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, zu verstehen. Unerheblich ist dabei ihre Auszahlungsart. Gewinnausschüttungen sind von dem Verbot nicht betroffen.

Zusammenhang zwischen Zuschüssen aus dem NPO-Unterstützungsfonds und der Berechnung des Produktionswertes (4.8)

Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds sind nicht als „unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpfte Subventionen“ zu sehen und werden nicht als Umsatzerlöse bei der Berechnung des Produktionswertes berücksichtigt.

Aufbewahrungsdauer der Unterlagen i.Z.m. dem Antrag auf Energiekostenzuschuss (5.14)

Die Bücher und Belege sowie sonstige Unterlagen zur Antragsdokumentation für den Energiekostenzuschuss sind 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung aufzubewahren.

Bekanntermaßen wurde letzten Herbst vor dem Hintergrund massiver Energieverteuerungen mit dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) eine Fördermöglichkeit für energieintensive Unternehmen geschaffen. Gefördert werden unter gewissen Voraussetzungen die Mehrkosten für Strom, Erdgas und Treibstoffe im Zeitraum von 1.2.2022 bis 30.9.2022. Ende Dezember 2022 hat die Bundesregierung bekannt gegeben, dass die Förderung auch für das vierte Quartal 2022 verlängert wird (Energiekostenzuschuss 1). Für das Jahr 2023 wurde eine Nachfolgeförderung angekündigt (Energiekostenzuschuss 2; siehe dazu auch KI 01/23).

Eine im Zusammenhang mit der Bilanzierung des Energiekostenzuschusses 1 diffizile Frage ist der Zeitpunkt der Aktivierung einer Förderung. Anders als bei den COVID-19-Förderungen kann kein Rechtsanspruch auf die Fördergewährung abgeleitet werden. Zusätzlich sind die Fördertöpfe betragsmäßig gedeckelt und die Vergabe erfolgt in der Reihenfolge der vollständig eingebrachten Anträge. Der Anspruch auf den Zuschuss (die Forderung bzw. der Ertrag) kann somit erst aktiviert/bilanziert werden, wenn der Berechtigte am Abschlussstichtag

a.   die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt hat

und

b.   der Zuschuss spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt

Da bei der Gewährung des Energiekostenzuschusses keine formale Bewilligung erteilt wird, kann die Auszahlung des Zuschusses bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses als konkludente Bewilligung angesehen werden. Im Ergebnis kann daher eine Forderung im Jahresabschluss zum 31.12.2022 nur dann angesetzt werden, wenn das Unternehmen bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses schon den Energiekostenzuschuss erhalten hat. Daraus ergeben sich bilanzpolitische Spielräume, wenn mit der Jahresabschlusserstellung zugewartet wird oder auch im umgekehrten Fall die Jahresabschlusserstellung vorgezogen wird, wenn keine Forderung bilanziert werden soll (und natürlich noch keine Auszahlung erfolgt ist). Für Unternehmen mit vom Kalenderjahr abweichenden Stichtag gelten die Auslegungen analog.

Die Gewährung des Energiekostenzuschusses setzt weiters voraus, dass sich das geförderte Unternehmen schriftlich zur Einhaltung von Einsparmaßnahmen für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 31. März 2023 verpflichtet. Sollten im Rahmen der Bilanzierung Zweifel daran bestehen, dass diese Verpflichtung eingehalten werden kann, wäre das für einen Ansatz der Forderung schädlich bzw. müsste nach Erhalt des Zuschusses eine Rückstellung gebildet werden.

Mit dem zunehmenden Interesse an Elektrofahrzeugen stellt sich für viele potenzielle Käufer die Frage, wie E-Autos steuerlich zu behandeln sind. In Österreich gibt es einige steuerliche Begünstigungen, die den Umstieg auf emissionsfreie Mobilität fördern sollen.

Schon beim Kauf eines E-Autos ergeben sich insbesondere folgende steuerliche Vorteile:

  • NoVA: Elektroautos sind von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.
  • Vorsteuerabzug: Für Unternehmen, die Elektroautos mit Anschaffungskosten von unter 000 € kaufen, gibt es die Möglichkeit, die Vorsteuer in voller Höhe abzuziehen. Übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 %, d.h. sind sie höher als 80.000 €, steht kein Vorsteuerabzug zu. Betragen die Anschaffungskosten zwischen 40.000 € und 80.000 €, steht der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften ebenfalls uneingeschränkt zu. Der Vorsteuerabzug ist allerdings durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung insoweit zu neutralisieren, als die tatsächlichen Anschaffungskosten die angemessenen übersteigen (Luxustangente).

In der Einkommensteuer gibt es nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit b EStG ein generelles Abzugsverbot für Aufwendungen für Personenkraftwagen, die unangemessen hoch sind. In der Pkw- Angemessenheitsverordnung wird festgelegt, dass Anschaffungen insoweit angemessen sind, als die Anschaffungskosten inkl. Umsatzsteuer und NoVa 40.000 € nicht übersteigen. Diese Luxustangente gilt prinzipiell auch für Elektroautos. Die steuerlich zwingende Nutzungsdauer von 8 Jahren ist ebenfalls bei Elektroautos anzuwenden. Steuerfreie Zuschüsse der öffentlichen Hand kürzen zudem die Anschaffungskosten.

In der Literatur ist strittig, wie die Pkw-Angemessenheitsverordnung i.V.m. § 6 Z 11 EStG auszulegen ist, wonach die Vorsteuer, soweit sie abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungskosten zählt. Konkret war strittig, ob bei Elektrofahrzeugen mit Vorsteuerabzug die Luxustangente von 40.000 € als Netto- oder Bruttowert auszulegen ist. Insbesondere das BMF vertrat bisher die Auffassung in den Einkommensteuerrichtlinien, dass es sich bei der Luxustangente um eine Bruttogrenze handelt, wodurch bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Pkw höchstens 33.333,33 € abzugsfähig seien.

Das BFG hat sich nun in einer Entscheidung (GZ RV/5101481/2019 vom 28.9.2022) der Meinung des BMF angeschlossen und die Luxustangente als Bruttogrenze angesehen. Steuerlich angemessen ist somit bei Luxus-Elektrofahrzeugen lt. BFG maximal eine jährliche AfA i.H.v. 4.166,67 € (=33.333,33/8). Für die Stromkosten bei Elektroautos gilt die Luxustangente allerdings nicht, da diese weitgehend nicht vom Wert abhängen. Die Stromkosten sind somit als steuerlich voll abzugsfähige Ausgaben zu qualifizieren.

Zudem war in diesem Urteil strittig, ob ein Gratisstrombezugsrecht, welches bereits beim Kauf eingeräumt wird, ebenfalls die Anschaffungskosten kürzt. Die Firma Tesla hatte dem Steuerpflichtigen für die Lebensdauer dieses Fahrzeuges und solange er Erstbesitzer des Fahrzeugs ist, ein Gratisstrombezugsrecht eingeräumt. Fraglich war, ob das in der Rechnung nicht explizit ausgewiesene Gratisstrombezugsrecht einen Wert repräsentiert, der die Anschaffungskosten des Pkw reduziert. In diesem Punkt entschied das BFG, dass dem Gratisstrombezugsrecht ein Wert beizumessen ist, welcher von den Anschaffungskosten des Pkw abzuziehen ist. Der Wert dieses Vorteils kann im vorliegenden Fall nur im Schätzungsweg ermittelt werden, wobei von einer vom individuellen Fahrverhalten unabhängigen Durchschnittsbetrachtung auszugehen ist.

Da Amtsrevision zugelassen wurde, bleibt die Entscheidung des VwGH abzuwarten, ob es sich bei der Luxustangente bei Elektroautos um eine Brutto- oder Nettogrenze handelt.

Dezember 2022 ist der Wartungserlass 2022 der Lohnsteuerrichtlinien (BMF vom 19.12.2022, 2022-0.882.742, BMF-AV 2022/161) veröffentlicht worden, nachdem gesetzliche Änderungen, höchstgerichtliche Entscheidungen sowie aktuelle Rechtsansichten des BMF eingearbeitet worden sind. Wichtige Aspekte – insbesondere zu dem Thema Öffi-Ticket – werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

Sachbezug für Wohnraum – geänderte m2-Werte seit 1.1.2023

Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt Wohnraum zur Verfügung stellt, sind folgende Quadratmeterwerte (inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer, exklusive Heizkosten) für die Ermittlung des Sachbezugswertes heranzuziehen.

Bundesland Richtwerte seit 1.1.2023 (in €) Richtwerte von 1.1.2020 bis 31.12.2022 (in €)
Burgenland 5,61 5,30
Kärnten 7,20 6,80
Niederösterreich 6,31 5,96
Oberösterreich 6,66 6,29
Salzburg 8,50 8,03
Steiermark 8,49 8,02
Tirol 7,50 7,09
Vorarlberg 9,44 8,92
Wien 6,15 5,81

Sachbezug für Zinsersparnis

Bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen nach § 5 Sachbezugswerteverordnung ist im Kalenderjahr 2023 die Zinsenersparnis mit 1 % anzusetzen.

Pendlerpauschale im Zusammenhang mit dem (nicht steuerbaren) Öffi-Ticket ab 2023

Wenn der Arbeitnehmer zumindest an 11 Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt, steht ein monatliches Pendlerpauschale wie folgt zu (je nach Wegstrecke und wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden). Für die Monate Mai 2022 bis Juni 2023 steht befristet ein erhöhtes Pendlerpauschale zu.

  Monatliches Pendlerpauschale (in €) Befristet erhöhtes Pendlerpauschale (in €)
„Kleines Pendlerpauschale“
(Benützung von Massenbeförderungsmittel ist zumutbar)
Mindestens 20 km bis 40 km 58,00 87,00
Mehr als 40 km bis 60 km 113,00 169,50
Mehr als 60 km 168,00 252,00
„Großes Pendlerpauschale“
(Benützung von Massenbeförderungsmittel ist unzumutbar)
Mindestens 2 km bis 20 km 31,00 46,50
Mehr als 20 km bis 40 km 123,00 184,50
Mehr als 40 km bis 60 km 214,00 321,00
Mehr als 60 km 306,00 459,00

Für die Geltendmachung der befristet höheren Werte ist übrigens keine erneute Abgabe des Ergebnisses des Pendlerrechners erforderlich.

Wenn vom Arbeitgeber ein nicht steuerbares Öffi-Ticket (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte, welche am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist) zur Verfügung gestellt wird oder ein Kostenanteil durch den Arbeitgeber übernommen wird, ist das (verringerte) Pendlerpauschale in zwei Schritten zu ermitteln. In einem ersten Schritt ist das Pendlerpauschale für die gesamte Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch eine entsprechende Abfrage im Pendlerrechner zu ermitteln. In einem zweiten Schritt muss das Pendlerpauschale um den Wert des zugewendeten Öffi-Tickets bzw. des übernommenen Kostenanteils des Arbeitgebers gekürzt werden. Durch die gleichmäßige Verteilung auf die Monate der Gültigkeit des Öffi-Tickets kann es auch zu Auswirkungen in mehreren Veranlagungsjahren kommen.

Selbst wenn durch die Kürzung das Pendlerpauschale auf 0 € fällt, bleiben der Anspruch auf den (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag und auch jener auf den Pendlereuro davon unberührt. Der Pendlereuro beträgt in den Monaten Mai 2022 bis Juni 2023 (befristet erhöhter Wert) übrigens rund 0,67 € monatlich pro km der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Dienstreisen mit dem privaten Öffi-Ticket

Der Wartungserlass 2022 der Lohnsteuerrichtlinien setzt sich auch mit der Frage nach Dienstreisen mit dem privaten Öffi-Ticket auseinander. Ausgangspunkt ist, dass der Arbeitnehmer sein privat gekauftes Öffi-Ticket nachweislich für Dienstreisen einsetzt und der Arbeitgeber in diesen Fällen keine oder nur teilweise Reisekostenersätze leistet. Der Arbeitnehmer kann dann, mit Ausnahme für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel im Schätzungswege als (Differenz-)Werbungskosten ansetzen.

Abweichender Zu- und Abfluss von Einnahmen und Ausgaben

Grundsätzlich gilt, dass Nachzahlungen oder Rückzahlungen von Pensionen, von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, von Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld, von versicherungsgemäßem Arbeitslosengeld, Umschulungsgeld und Notstandshilfe bzw. entsprechende Ersatzleistungen in dem Kalenderjahr als zugeflossen gelten, für das der Anspruch besteht bzw. bestand bzw. für das sie getätigt werden/wurden. Sofern jedoch bei einer Rückzahlung das Kalenderjahr, für welches der Anspruch bestand bzw. für das die Zahlung getätigt worden ist, nicht mit dem Kalenderjahr der steuerlichen Berücksichtigung der Einnahmen übereinstimmt, kann die Rückzahlung im Sinne einer Übergangsregelung dem Jahr der Versteuerung zugerechnet werden. Mit der Übergangsregelung sollen steuerliche Nachteile beim Übergang vom Zufluss- zum Anspruchsprinzip vermieden werden.

Nicht steuerbare Bezüge i.Z.m. Öffi-Ticket und Dienstreisen

Sofern im Rahmen von Dienstreisen Fahrtkosten anfallen, die außerhalb der vom Öffi-Ticket (Zuwendung oder (teilweise) Kostenübernahme durch den Arbeitgeber) abgedeckten Fahrtstrecke liegen, so können Fahrtkostenersätze wie z.B. Kilometergelder oder Taxikosten nicht steuerbar vom Arbeitgeber ausbezahlt werden. Dies ist auch für Aufzahlungen für die 1. Klasse oder für ein Business-Ticket möglich. Gleiches gilt übrigens, wenn ein solches vom Arbeitgeber übernommenes Öffi-Ticket nachweislich nicht für Dienstreisen verwendet wird. Verwendet der Arbeitnehmer sein privat gekauftes Öffi-Ticket nachweislich für Dienstreisen (siehe auch oben), kann der Arbeitgeber die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel als Reisekostenersätze nicht steuerbar ersetzen.

Entfall der Indexierung bei Familienbonus Plus & Co

Der Entfall der Indexierung rückwirkend ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 wirkt sich bei nach unten indexierten Beträgen auf die nicht indexierten familienbezogenen Absetzbeträge aus. Nach oben indexierte Beträge sind für die Kalenderjahre 2019 bis 2021 weiterhin anzuwenden. Differenzierter sieht es bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 aus – hier muss zwischen Monats- (Familienbonus Plus, Unterhaltsabsetzbetrag) und Jahresbeträgen (Alleinverdiener-, Alleinerzieherabsetzbetrag, Kindermehrbetrag) unterschieden werden.

Bei den Monatsbeträgen sind von Jänner bis Juli 2022 die höher indexierten Beträge und für den Zeitraum August bis Dezember 2022 die nicht indexierten Beträge heranzuziehen. Bei den Jahresbeträgen hingegen ist in der Veranlagung 2022 für die Monate Jänner bis Juli 2022 jeweils 1/12 der höher indexierten Beträge und für die Monate August bis Dezember 2022 1/12 der einheitlich nicht indexierten Beträge anzusetzen. Mit dem Kalenderjahr 2023 sind die einheitlich nicht indexierten Beträge (erstmals) ganzjährig anzuwenden.

Pflichtveranlagung bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften

Eine Pflichtveranlagung für das entsprechende Kalenderjahr hat u.A. bei Vorliegen lohnsteuerpflichtiger Einkünfte zu erfolgen,

  • wenn das Pendlerpauschale berücksichtigt wurde, jedoch die Voraussetzungen nicht vorlagen bzw. ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde;
  • wenn das Homeoffice-Pauschale in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe nicht steuerbar belassen wurde;
  • wenn im Kalenderjahr mehr als 3.000 € Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde;
  • wenn in den Kalenderjahren 2022 und 2023 mehr als 3.000 € Teuerungsprämie steuerfrei berücksichtigt wurde bzw. in Summe mehr als 3.000 € Teuerungsprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde;
  • wenn vom Arbeitgeber ein Öffi-Ticket zur Verfügung gestellt wurde oder Kosten übernommen wurden, jedoch die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde;
  • wenn der Anti-Teuerungsbonus ausbezahlt wurde, jedoch im Zuflussjahr ein Einkommen von mehr als 90.000 € erzielt wurde.

Zum Jahresende 2022 hin wurde vom Nationalrat beschlossen, die bestehenden Erleichterungen bzgl. der Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für den Jahresabschluss bis Juni 2023 zu verlängern. Folglich verlängert sich die Offenlegungsfrist (Einreichung beim Firmenbuch) für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag vor dem 1. Juli 2022 von 9 auf 12 Monate.

Für Bilanzstichtage nach dem 30.06.2022 aber vor dem 31.10.2022 kommt nach dem Vorbild der bisherigen Regelung eine einschleifende Fristverkürzung zur Anwendung.

Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden (nunmehr) jährlich per 1. Jänner angepasst. Die neuen Regelbedarfsätze – sie sind für steuerliche Belange wie den Unterhaltsabsetzbetrag relevant – sind für das gesamte Kalenderjahr 2023 heranzuziehen (Beträge in € pro Monat):

0-5 Jahre: 320,00 €
6-9 Jahre: 410,00 €
10-14 Jahre: 500,00 €
15-19 Jahre: 630,00 €
20 Jahre oder älter: 720,00 €

Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages (Inflationsanpassung erstmals ab 2023, um der kalten Progression entgegenzuwirken!) von 31,00 € (1. Kind)/47,00 € (2. Kind)/62,00 € (3. und jedes weitere Kind) gilt in diesem Fall Folgendes: Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.

Die steuerliche Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags war übrigens auch bereits Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Konkret ging es dabei um die zeitliche Zuordnung von Unterhaltszahlungen (wenn es rückwirkend zu betraglichen Änderungen kommt oder zu Voraus- bzw. Nachzahlungen). Letztlich ging die Frage auch darauf zurück, ob das Zu- und Abflussprinzip beim Unterhaltsabsetzbetrag zur Anwendung kommt. Das BFG (RV/7102296/2016 vom 1.7.2022) kam zum für die Praxis bedeutsamen Schluss, dass die Unterhaltsleistungen, zu deren Zahlung man verpflichtet ist, auch tatsächlich geleistet werden müssen (sei es durch Zahlung oder Aufrechnung usw.). Folglich ist der strengen Ansicht manches Finanzamts nicht zu folgen, wonach der Unterhaltsabsetzbetrag nur im Jahr der Zahlung des Unterhalts zustehen würde. Es ist also steuerlich von Bedeutung, für welches Veranlagungsjahr eine Unterhaltsleistung geleistet wurde, jedoch nicht, wann die Zahlung erfolgt ist.

 

Bei der steuerlichen Geltendmachung von Spenden an spendenbegünstigte Empfängerorganisationen (z.B. Museum, freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Einrichtungen, Tierschutzvereine etc.) ist es schon vor längerer Zeit zu Vereinfachungen für Spender gekommen. Anstelle der Geltendmachung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung durch den einzelnen Spender, übermittelt die spendenbegünstigte Organisation (mit fester örtlicher Einrichtung im Inland) unter bestimmten Voraussetzungen die relevanten Informationen direkt an das Finanzamt, sodass die steuerliche Berücksichtigung automatisch erfolgt.

Die spendenbegünstigten Organisationen müssen den Gesamtbetrag der im Jahr 2022 von der jeweiligen Person geleisteten Spenden bis spätestens Ende Februar 2023 an das Finanzamt melden (mittels FinanzOnline, wobei das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben zur Anwendung kommt). Die von den Spendenempfängern beim Finanzamt eingelangten Übermittlungen können vom Spender in FinanzOnline im Detail nachvollzogen werden (vergleichbar übermittelter Lohnzettel).

Spenden können übrigens dann grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn dem Spendenempfänger Vor- und Zuname wie auch das Geburtsdatum des Spenders nicht bekannt sind bzw. die Datenübermittlung an das Finanzamt explizit untersagt wurde. In Ausnahmefällen, wie z.B. bei Fehlern im Übermittlungsprozess, können glaubhaft gemachte Spenden im Wege der Veranlagung steuerlich berücksichtigt werden.

Die steuerliche Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwachsen ist und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt.

Das BFG (GZ RV/7103390/2019 vom 19.10.2021) hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem selbst bei Vorliegen von 100 %iger Behinderung (der Steuerpflichtige litt an einer neurologischen Krankheit, war völlig pflegeabhängig und konnte nur seinen Kopf bewegen) die steuerliche Geltendmachung von Kosten für einen Lifteinbau in Frage gestellt wurde. Es liegt nämlich dann keine außergewöhnliche Belastung (durch die Errichtungskosten des Lifts in einem Gebäude) vor, wenn der Lift auch für Nichtbehinderte geeignet ist und aufgrund seiner Beschaffenheit für alle Bewohner des Gebäudes nutzbar und auch für körperlich nicht eingeschränkte Personen von Wert ist.

Gründe für Zweifel an der Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung lagen insbesondere darin, dass der Lift in das Haus der Mutter des Steuerpflichtigen eingebaut wurde, da der geschiedene Steuerpflichtige über keine andere Wohnmöglichkeit verfügt hat. In Anbetracht der hohen Kosten für den Lifteinbau und der tatsächlich kurzen Aufenthaltsdauer im Haus der Mutter – es waren nur 5 Monate – hätte auch die Anmietung einer Wohnmöglichkeit im Erdgeschoß eine nachvollziehbare Alternative dargestellt.

Das BFG stellte in seiner Entscheidungsfindung auf die konkreten Umstände ab. Der Steuerpflichtige lebte tatsächlich für einen bestimmten Zeitraum gemeinsam mit seiner Betreuerin im Haus seiner Mutter im Obergeschoß des Hauses, weshalb er (auch für den zu Beginn nicht absehbar kurzen Zeitraum aufgrund des späteren Zerwürfnisses mit seiner Mutter) den Lift benötigte, um mit seinem Rollstuhl ins Schlafzimmer zu gelangen. Folglich liegt hier eine außergewöhnliche Belastung vor, die auch durch die Tatsache untermauert wird, dass die Beamtenversicherungsanstalt (BVA) für den Lifteinbau Kredit und Zuschuss gewährt hat. Ebenso kann der so genannte Gegenwertgedanke (als Argument gegen das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung) im vorliegenden Fall nicht greifen, da im Allgemeinen ein Haus durch die behindertengerechte Ausgestaltung keine Wertsteigerung erfährt und somit die Umbauten zu einer Vermögensminderung führen.. Im Endeffekt konnten also die Kosten für den Lifteinbau als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

Mit Beginn des Jahres 2023 ist der Körperschaftsteuersatz von 25 % auf 24 % abgesenkt worden und eine weitere Absenkung erfolgt mit dem Jahr 2024 von 24 % auf 23 %. Neben niedrigerer Steuerbelastung auf Ebene der Körperschaft ergeben sich durch die Absenkung weitere Änderungen, welche nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden.

  • Betroffen von der Senkung des Körperschaftsteuersatzes sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften wie auch PrivatstiftungenZ.m. der Zwischenkörperschaftsteuer.
  • Im Rahmen der KESt und ImmoESt von Körperschaften kommt es auch zu Folgeänderungen.
  • Die Abzugsteuer für Leitungsrechte wurde mit Beginn 2023 auf 7,5 % gesenkt (von 8,25 %).
  • Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gelten die 25 % Körperschaftsteuer weiterhin für Einkommensteile aus dem Kalenderjahr 2022 – auch bei späterer Erfassung. Daher wird auch der Steuersatz von 24 % auf Einkommensteile aus dem Jahr 2023 anzuwenden sein, die jedoch später erfasst werden. Bei der Zuordnung besteht das Wahlrecht, die zuzurechnenden Einkommensteile aus dem Kalendervorjahr entweder pauschal nach Kalendermonaten oder exakt durch einen Zwischenabschluss zu ermitteln.
  • Eine Sonderregelung in punkto abweichenden Wirtschaftsjahrs gilt auch im Rahmen der Gruppenbesteuerung. Die Aufteilung des Gruppeneinkommens und eine Versteuerung der Einkommensteile mit unterschiedlichen Körperschaftsteuersätzen soll nur erfolgen, wenn der Gruppenträger ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat (z.B. 2022/2023). In solchen Fällen ist ausschließlich eine pauschale Zurechnung nach Kalendermonaten (auf die Jahre 2022 bzw. 2023) vorgesehen.