Kurz-Info: Aus für den Beschäftigungsbonus
Obwohl erst im Sommer 2017 beschlossen, kommt es mit 1.2.2018 bereits zum Ende des Beschäftigungsbonus, da ab diesem Zeitpunkt keine Neuanträge mehr gestellt werden können. Bis (zum 31.1.2018) rechtzeitig über den AWS-Fördermanager eingebrachte Anträge werden noch bearbeitet und führen weiterhin zur Förderung.
Mit dem Beschäftigungsbonus sollten ja neugeschaffene zusätzliche vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse gefördert werden, wobei der Zuschuss bis zu drei Jahre lang jeweils einmal jährlich im Nachhinein an den Arbeitgeber ausgezahlt wird. Das gilt für korrekt eingebrachte Altanträge weiterhin, wobei der Abrechnungsstichtag grundsätzlich ein Jahr nach Anmeldung des für den Erstantrag relevanten Dienstverhältnisses bei der Gebietskrankenkasse liegt.
Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis 28.2.2018
Bis spätestens Ende Februar 2018 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2017 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG – analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten – muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über www.elda.at vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden.
Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2017 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (z.B. besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000 € an einen ausländischen Leistungserbringer) ist hervorzuheben, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20.000 € führen kann.